Auszubildende
Auszubildende
Gewerbliche Auszubildende
Anspruchsvoraussetzungen
Vollanspruch
Gewerbliche Auszubildende deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat, haben einen tariflichen Vollanspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Teilanspruch
Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate, aber mehr als 2 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Ausbildungsmonat.
Höhe des 13. Monatseinkommens
Vollanspruch
Das 13. Monatseinkommen für gewerbliche Auszubildende beträgt bei Vollanspruch im 1. Ausbildungsjahr 210,00 Euro, im 2. Ausbildungsjahr 310,00 Euro, im 3. Ausbildungsjahr 460,00 Euro.
Auszahlung
Die Auszahlung des zu gewährenden Betrages erfolgt zusammen mit der Ausbildungsvergütung für den Monat November.
Teilansprüche und Kürzungen
Die Möglichkeit der Auszahlung von Teilansprüchen bzw. Kürzungen werden im Nachfolgenden genauer erläutert.
Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen
Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt
Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30. November) noch nicht 12, jedoch mehr als zwei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben für jeden vollen Ausbildungsmonat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.
Teilanspruch bei Austritt
Auszubildende, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate bestanden hat.
Das gilt insbesondere für das Auslernjahr, wenn das Ausbildungsverhältnis endet und der Arbeitnehmer in eine Beschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer übergeht.
Kaufmännische Auszubildende
Kaufmännische Auszubildende
Der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) gilt für gewerbliche Arbeitnehmer. Für Angestellte und kaufmännische Auszubildende gibt es keine tarifvertragliche Grundlage zur Zahlung eines 13. Monatseikommens.
Zahlungen durch den Arbeitgeber an einen Angestellten mit dem Charakter eines 13. Monatseinkommens sind daher als freiwillige Leistung anzusehen.
Erfassung
Ein freiwillig gewährtes 13. Monatseinkommen für kaufmännische Auszubildende kann mit der Lohnart 3204 „13. Gehalt (EBZ)“ erfasst werden.