Auszubildende

Gewerbliche Auszubildende

Anspruchsvoraussetzungen

Vollanspruch

Gewerbliche Auszubildende deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat, haben einen tariflichen Vollanspruch auf ein 13. Monatseinkommen.

Teilanspruch

Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate, aber mindestens 3 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Höhe des 13. Monatseinkommens

Vollanspruch

Das 13. Monatseinkommen beträgt laut Tarifvertrag bei Vollanspruch je nach Bundesland 390,00 EUR bzw. 170,00 EUR für gewerbliche Auszubildende.

Mindestbetrag

Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen darf ein Betrag von 170,00 EUR nicht unterschritten werden.

Auszahlung

Die Auszahlung des zu gewährenden Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.

Teilansprüche und Kürzungen

Die Möglichkeit der Auszahlung von Teilansprüchen bzw. Kürzungen werden im Nachfolgenden genauer erläutert.

Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen

Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt

Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30. November) noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben für jeden vollen Monat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt waren einen Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.

Teilanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des kompletten Bezugszeitraumes (Dez. VJ bis Nov. lfd. Jahr) besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.

Teilanspruch bei Austritt

Auszubildende, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate bestanden hat.

Das gilt insbesondere für das Auslernjahr, wenn das Ausbildungsverhältnis endet und der Arbeitnehmer in eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Auslernjahr übergeht.

Kaufmännische Auszubildende

Anspruchsvoraussetzungen

Vollanspruch

Kaufmännische Auszubildende deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat, haben einen tariflichen Vollanspruch auf ein 13. Monatseinkommen.

Teilanspruch

Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate, aber mindestens 3 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Höhe des 13. Monatseinkommens

Vollanspruch

Das 13. Monatseinkommen beträgt laut Tarifvertrag bei Vollanspruch je nach Bundesland 390,00 EUR bzw. 170,00 EUR für kaufmännische Auszubildende.

Mindestbetrag

Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung über das 13. Monatseinkommen darf ein Betrag von 170,00 EUR nicht unterschritten werden.

Auszahlung

Die Auszahlung des zu gewährenden Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.

Teilansprüche und Kürzungen

Die Möglichkeit der Auszahlung von Teilansprüchen bzw. Kürzungen werden im Nachfolgenden genauer erläutert.

Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen

Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt

Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30. November) noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben für jeden vollen Monat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.

Teilanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des kompletten Bezugszeitraumes (Dez. VJ bis Nov. lfd. Jahr) besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.

Teilanspruch bei Austritt

Auszubildende, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindesten drei Monate bestanden hat.

Das gilt insbesondere für das Auslernjahr, wenn das Ausbildungsverhältnis endet und der Arbeitnehmer in eine Beschäftigung als Angestellter übergeht.

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