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Bauhauptgewerbe
ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung
Bauhauptgewerbe
Anspruch Urlaubstage
| Anspruch Urlaubstage | Der Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt max. 30 Arbeitstage. Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend. . Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der Jahresurlaub um 5 Arbeitstage. Schwerbehinderte in Unternehmen mit Sitz im Saarland erhalten bereits bei einer Behinderung ab 25 % zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage anhand der vorhandenen Beschäftigungstage ermittelt. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Volle Beschäftigungsmonate werden als 30 Beschäftigungstage gezählt. |
Ermittlung der Urlaubstage
| Ermittlung der Urlaubstage | Arbeitnehmer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erhalten für jeweils: - 12 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub - Als Schwerbehinderter für jeweils 10,3 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub |
Urlaubsantritt
| Urlaubsantritt | - Im Urlaubsjahr darf ein Teil des Jahresurlaubs erstmals angetreten werden, wenn der Anspruch einschließlich der übertragenen Restansprüche aus dem Vorjahr mindestens 9 Urlaubstage beträgt. Programmseitig erfolgt jedoch keine Prüfung! |
Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen
| Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen | Standardmäßig wird für die Zahlung von Urlaubstagen für gewerbliche Arbeitnehmer auf das Urlaubskonto des Vormonats zugegriffen. Es besteht jedoch die Möglichkeit den lfd. Monat in die Berechnung mit einzubeziehen. Hierbei wird programmseitig zusätzlich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des lfd. Monats ohne die Urlaubsvergütung des lfd. Monats in die Urlaubsanspruchserrechnung mit einbezogen. Die Aktivierung für diese Errechnung erfolgt im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte Bau/ZVK über das Kontrollkästchen „Urlaubsanspr. im lfd. Monat berücksichtigen“. |
Urlaubsanspruch (Betrag)
| Urlaubsanspruch (Betrag) | Der Urlaubsanspruch beträgt in allen Bundesländern 14,25 % aus dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des gewerblichen Arbeitnehmers. In diesem Prozentsatz ist der Anteil des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 25 % bereits enthalten. Für Schwerbehinderte beträgt der %-Satz für die Urlaubsvergütung 16,63%. |
| Bruttolohn für die Urlaubsanspruchs- errechnung | Der Bruttolohn für die Urlaubsanspruchserrechnung ist der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschaliert wurden. |
Nicht zum Bruttolohn gehören
| Nicht zum Bruttolohn gehören | Nicht zum Bruttolohn gehören nach §40a und §40b EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung und Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung. Sowie Urlaubsabgeltungen, Fahrtkosten- und Essenszuschüsse die nach §40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden. |
Ermittlung der Urlaubsvergütung
| Ermittlung der Urlaubsvergütung | Nachdem anhand der Beschäftigungstage die verfügbaren Urlaubstage ermittelt sind und der Urlaubsanspruchsbetrag anhand des lohnsteuerpflichtigen Brutto mit dem jeweiligen Urlaubsprozentsatz gebildet ist, wird der Urlaubsanspruchsbetrag durch die ermittelten Urlaubstage geteilt und bildet den Tagessatz für einen Urlaubstag. Bei der Errechnung wird durch die ungerundeten Urlaubsanspruchstage der Tagessatz ermittelt. Diese Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung von bereits erhaltenem Urlaub. Vorrangig wird der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor Anspruch lfd. Jahr abgebaut. |
Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallzeiten
| Allgemein | Mit den Tarifänderungen, die rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft getreten sind, wird die Urlaubsberechnung für Zeiten des Arbeitsausfalls wegen Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld oder Bezug von Krankengeld neu geregelt. Die Änderungen wurden notwendig, weil gewerbliche Arbeitnehmer bei Bezug der o.g. Lohnersatzleitungen bisher lediglich einen vollen Urlaubsanspruch in Tagen, nicht aber in Geld, erworben haben. Dies führte zu einem geringeren Urlaubstagessatz! Mit der neuen Tarifregelung erhalten gewerbliche Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges von Saison-Kug oder Krankengeld ab Januar 2013 eine sogenannte Mindesturlaubsvergütung. Die Mindesturlaubsvergütung gilt für gewerbliche Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes, sofern ihr Urlaub über ein Urlaubskonto bei SOKA-BAU abgerechnet wird. Für gewerbliche Auszubildende, gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr, Jugendliche und für Angestellte erfolgt keine Änderung der Urlaubsberechnung. Diese Arbeitnehmer sind deshalb von der Neuregelung ausgenommen. Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Auslernjahr gilt, das die abgerechneten Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kug im Dezember des Auslernjahres im Meldesatz URMEL an SOKA-BAU zu melden sind. Somit werden im Folgejahr die abgerechneten Stunden aus dem Dezember des Auslernjahres zur Ermittlung der 90 Stunden Grenze in die Berechnung mit berücksichtigt. |
| Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung bei Saison-KUG | Seit dem 01.01.2013 ist für die gewerblichen Arbeitnehmer eine Mindesturlaubsvergütung ab der 91. Stunde zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Bruttolohn ./. Urlaubsverg. ./. EBZ _____________________________ x Ausfallstunden x 14,25% lohnzahlungspflichtige Stunden Die Berechnungsbasis für den Bruttolohn ist immer der Monat „November“ vor Beginn der Winterzeit. Ist kein Bruttolohn aus dem Monat November vorhanden, wird der letzte Vormonat mit Bruttolohn als Basis verwendet. Die Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Saison-Kug wird programmseitig monatlich berechnet. Auf der Verdienstabrechnung werden die kumulierten Beträge in den Monaten Dezember bis März in der Urlaubsübersicht- BAU mit dem Vermerk „Vortrag für April“ separat dargestellt. Eine Zurechnung zu den übrigen Urlaubsansprüchen darf aber noch nicht erfolgen. Im Abrechnungsmonat April wird der errechnete Betrag der Mindesturlaubsvergütung, aus den Monaten Dezember VJ bis März des laufenden Jahres, den übrigen Urlaubsansprüchen zugerechnet und erhöht dann den verfügbaren Urlaubsanspruch in Geld und damit auch den Urlaubstagessatz. |
| Anspruchsentstehung der Mindesturlaubsvergütung | Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung (MUV) bei Bezug von Saison-Kug entsteht nicht sofort. Er wird für die gesamte Winterzeit immer erst nach Abrechnung des Monats März also zum Ende der Winterbeschäftigung verwirklicht. In die laufende Urlaubsberechnung werden diese Ansprüche erst ab dem 01.04 einbezogen. Im Register Personal Bau > Urlaubsstatistik gibt es hierfür zwei Felder unter der Rubrik „Urlaubsvortrag (Dez.Vorjahr-März LJ)“, hierunter wird die Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG der laufenden Wintersaison als Betrag und Stunden geführt. Ab dem 01.04 des laufenden Jahres werden diese Werte in die MUV Saison-KUG LJ überführt. Ab dem 01.04. des laufenden Jahres kann dann wie gewohnt über die Eingabe der Lohnart 300 Urlaubstage Bau der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG verwirklicht werden. |
| Urlaubsnachweis | Der Urlaubsnachweis wird in ADDISON immer bei Austritt eines Arbeitnehmers bzw. am Jahresende erstellt. Die Vortragswerte und Vorarbeitgeberwerte für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Saison-KUG wurden in die Bescheinigung aufgenommen. Die Darstellung des Urlaubsnachweises entspricht der Vorlage von SOKA-BAU. |
| Meldeverfahren SOKA-BAU | Alle Saison-KUG-Stunden (auch die ersten 90 Stunden), die für die Berechnung berücksichtigt werden, sind mit dem Meldesatz URMEL an SOKA-BAU zu melden. Daneben ist die vom Arbeitgeber errechnete Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG im Meldesatz URMEL zu melden. |
| Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung bei Krankengeldbezug | Die Berechnungsformel für die Mindesturlaubsvergütung bei Krankengeldbezug ist wie folgt: Bruttolohn ./. Urlaubsverg. ./. EBZ ______________________________ x Ausfallstunden x 14,25% Lohnzahlungspflichtige Stunden Als Berechnungsbasis für die Berechnung der Mindesturlaubs-vergütung bei Bezug von Krankengeld wird immer der letzte Monat herangezogen, in dem der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn oder Lohnfortzahlung erhalten hat. Der Urlaubsanspruch der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld wird monatlich errechnet und sofort dem laufenden Urlaubsansprüchen zugerechnet. In der Abrechnung werden die errechneten Ansprüche dabei genauso behandelt wie Urlaubsansprüche, die aus dem Arbeitslohn berechnet werden. Damit die Abrechnung von gewerblichen Arbeitnehmern mit Bezug von Krankengeld richtig erfolgt sind folgende Pflichtangaben erforderlich: - Für den Arbeitnehmer muss eine Fehlzeit wegen Bezug von Krankengeld auf der Registerkarte „Fehlz.“ erfasst werden. - Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld ist monatlich die Erfassung oder Ermittlung der Ausfallstunden erforderlich. Dafür ist im Personalstamm eine Zeittabelle mit der wöchentlichen Arbeitszeit zu hinterlegen. ODER Wenn für den Arbeitnehmer keine Zeittabelle hinterlegt wurde sind die Ausfallstunden vom Anwender monatlich mit der Programmlohnart 933 zu erfassen. |
| Urlaubsabbau | Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, wird in den Jahren 2013 und 2014 wie bisher der Urlaubsanspruch in der Reihenfolge Urlaub-Vorjahr vor dem Urlaub des laufenden Jahres abgebaut. Ab dem Abrechnungsjahr 2015 wird, soweit vorhanden, zunächst der Urlaub Vor-Vorjahr abgebaut. Danach der Urlaub aus dem Vorjahr und zuletzt der Urlaub aus dem laufenden Jahr. Damit bleibt das Prinzip, den ältesten Urlaub zuerst abzubauen, bestehen. Mit dem Abrechnungsjahr 2015 wird eine neue automatische Lohnart aus dem ADDISON Standard-Lohnartenplan verwendet. Die Lohnart 303 „Urlaub Vor-Vorjahr“ wird dann automatisch bei Eingabe der Lohnart 300 herangezogen, wenn noch ein Urlaubsanspruch aus dem Vor-Vorjahr vorhanden ist. Dieser Anspruch kann nur aus der Mindesturlaubsvergütung Krankengeld stammen. |
| Verfall der Urlaubsansprüche | Die Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG verfällt am 31.12. des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung folgt. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber SOKA-BAU. Die Mindesturlaubsvergütung aus Krankengeld verfällt, wenn sie bis 31.03. des übernächsten Jahres nach der Entstehung nicht genommen wurde. Eine Entschädigung auf Mindesturlaubsvergütung aus Krankheit durch SOKA-BAU ist ausgeschlossen. |
Zusätzliches Urlaubsgeld
| Zusätzliches Urlaubsgeld | Der Arbeitnehmer erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. In der Errechnung der Urlaubsvergütung für die gemeldeten Urlaubstage ist das zusätzliche Urlaubsgeld bereits enthalten. Aus der gezahlten Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer werden automatisch 25% zusätzliches Urlaubsgeld herausgerechnet und auf der Verdienstabrechnung des Arbeitnehmers als Zus. Url.Geld aus Bau Url. (EBZ) ausgewiesen. Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt automatisch als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) durch das Programm. |
Jahreswechsel
| Jahreswechsel | Am Ende des lfd. Urlaubsjahres werden die Restansprüche für Jahresurlaub errechnet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, werden dabei auf volle Urlaubstage aufgerundet. Mit der Lohnabrechnung Januar des neuen Jahres werden die Restansprüche aus dem Vorjahr in das neue Kalenderjahr als Anspruch-Vorjahr übertragen und bei Urlaubsgewährung im neuen Jahr vorrangig gewährt. |
Jugendliche im Bauhauptgewerbe
| Jugendliche im Bauhauptgewerbe | Jugendliche im Baugewerbe sind Beschäftigte, die am 01.01. des Kalenderjahres unter 18 Jahre alt sind. Dabei kann es sich um Auszubildende oder um Bauwerker handeln. Der Jahresurlaubsanspruch für Jugendliche ist aus den Urlaubstabellen ersichtlich. In der Regel, der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate). Werktage sind die Wochentage Montag bis einschließlich Samstag. Fällt auf einen Wochentag ein gesetzlicher Feiertag, so ist dieser Tag vom Urlaub ausgenommen. Der Jahresurlaub ist immer im Kalenderjahr zu nehmen. Eventuelle Überträge sind entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz spätestens bis zum 31. März des Folgejahres abzubauen. |
| Teilzeitbeschäftigung im Bauhauptgewerbe | Der Urlaubstagessatz für Jugendliche in einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche wird nicht automatisch errechnet. Der Urlaubstagessatzes von Jugendlichen wird wie folgt berechnet: File:Lohn besonderheiten baulohnabrechnung image6.JPG Als lohnzahlungspflichtige Tage werden grundsätzlich die monatlichen Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche herangezogen. Hat ein Arbeitnehmer eine geringere Anzahl an Wochenarbeitstagen, z.B. 3-Tage-Woche, können die lohnzahlungspflichtigen Tage nicht automatisch gekürzt werden und müssen manuell erfasst werden. Hierfür muss die Lohnart 936 „Lohnzahlungspfl. Tage“ verwendet werden. Für die korrekte Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeitbeschäftigung muss wie bisher gewohnt die Lohnart 906 „Beschäftigungstage“ erfasst werden. |
| Übergang vom Jugendlichen zum Gewerblichen Arbeitnehmer | Bei Weiterbeschäftigung im Kalenderjahr, nach der Vollendigung des 18. Lebensjahres geht ein Jugendlicher in ein Arbeitsverhältnis als Gewerblicher Arbeitnehmer über. Die Urlaubserrechnungsart wird programmseitig automatisch im Januar umgestellt. |
| RAMEL-Meldung bei durchgängiger Beschäftigung | Beim Übergang zum gewerblichen Arbeitnehmer muss für den ehemaligen Jugendlichen eine RAMEL-Meldung an die SOKA-Bau übermittelt werden. Der RAMEL beinhaltet den Resturlaubsanspruch in Tagen und Geld zum Ende der Beschäftigung als Jugendlicher. Durch den RAMEL werden die Werte ins Urlaubskonto bei SOKA-Bau eingestellt und der Arbeitnehmer wird auch dort als gewerblicher Arbeitnehmer weitergeführt. Die Werte für den RAMEL werden bei einer durchgängigen Beschäftigung im Vorjahr automatisch ermittelt. Grundlage ist der Urlaubstagessatz aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) und die verbleibenden Urlaubstage zum 31.12. |
Gewerblicher Arbeitnehmer im Auslernjahr im Bauhauptgewerbe
| Gewerblicher Arbeitnehmer im Auslernjahr | Detaillierte Beschreibungen sind im Dokument Stammdaten Baulohnabrechnung enthalten. |
| Teilzeitbeschäftigung im Bauhauptgewerbe | Der Urlaubstagessatz für Gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr in einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche wird nicht automatisch errechnet. Der Urlaubstagessatzes von Gewerblichen im Auslernjahr wird wie folgt berechnet: File:Lohn besonderheiten baulohnabrechnung image6.JPG Als lohnzahlungspflichtige Tage werden grundsätzlich die monatlichen Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche herangezogen. Hat ein Arbeitnehmer eine geringere Anzahl an Wochenarbeitstagen, z.B. 3-Tage-Woche, können die lohnzahlungspflichtigen Tage nicht automatisch gekürzt werden und müssen manuell erfasst werden. Hierfür muss die Lohnart 936 „Lohnzahlungspfl. Tage“ verwendet werden. Für die korrekte Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeitbeschäftigung muss wie bisher gewohnt die Lohnart 906 „Beschäftigungstage“ erfasst werden. |
| Übergang vom Arbeitnehmer im Auslernjahr zum Gewerblichen Arbeitnehmer | Bei Weiterbeschäftigung im Kalenderjahr, nach Beendigung der Ausbildung geht der Arbeitnehmer im Auslernjahr in ein Beschäftigungsverhältnis als Gewerblicher Arbeitnehmer über. Die Urlaubserrechnungsart wird programmseitig automatisch im Januar umgestellt. |
| RAMEL-Meldung beim Übergang zum Gewerblichen Arbeitnehmer und durchgängiger Beschäftigung | Beim Übergang zum gewerblichen Arbeitnehmer muss für den ehemaligen Arbeitnehmer im Auslernjahr eine RAMEL-Meldung an die SOKA-Bau übermittelt werden. Der RAMEL beinhaltet den Resturlaubsanspruch in Tagen und Geld zum Ende der Beschäftigung als Arbeitnehmer im Auslernjahr. Durch den RAMEL werden die Werte ins Urlaubskonto bei SOKA-Bau eingestellt und der Arbeitnehmer wird auch dort als gewerblicher Arbeitnehmer weitergeführt. Die Werte für den RAMEL werden bei einer durchgängigen Beschäftigung im Vorjahr automatisch ermittelt. Grundlage ist der Urlaubstagessatz aus dem Verdienst der letzten 13 Wochen (3 Monate) und die verbleibenden Urlaubstage zum 31.12. |
| RAMEL-Meldung bei Eintritt eines gewerblichen AN vor 01.07. | Scheidet ein Arbeitnehmer im Auslernjahr vor dem Jahresende (und somit vor Wechsel in das Arbeitsverhältnis als Gewerblicher Arbeitnehmer) aus seinem Baubetrieb aus, so ist lt. Pflichtenheft der SOKA-BAU bei Wiedereintritt in das Baugewerbe mit dem Datensatz RAMEL im Folgejahr der verbliebene Resturlaubsanspruch als Arbeitnehmer im Auslernjahr zu melden. Nur so kann SOKA-BAU diesen Urlaubsanspruch im Urlaubskonto des nun Gewerblichen Arbeitnehmers berücksichtigen. Bei Wiedereintritt in das Baugewerbe ohne vorheriges Beschäftigungsverhältnis beim aktuellen Arbeitgeber müssen die Resturlaubsansprüche des gewerblichen AN im Auslernjahr im Register Stammdaten / Personal Bau - Bauhauptgewerbe / Bau Pers.-2 in der Gruppe "Resturlaubsmeldung (RAMEL) bei Eintritt" erfasst werden um eine RAMEL-Meldung an SOKA-BAU erstellen zu können. Beispiel: Der Auszubildende Benjamin Müller wird nach seiner Ausbildung vom Unternehmen A übernommen, scheidet jedoch als Arbeitnehmer im Auslernjahr zum 30.11.2014 aus dem Unternehmen A aus. Bei Unternehmen B beginnt zum 01.01.2015 sein Arbeitsverhältnis als Gewerblicher Arbeitnehmer. Unternehmen B muss im Eintrittsmonat Januar 2015 den RAMEL mit dem Resturlaub, den Untern. A zum 30.11.2014 bescheinigt hat, erstellen. |
Monatseinkommen
| 13. Monatseinkommen | Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. Nov. des lfd. Jahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugstermin) ununterbrochen besteht, erhalten ein 13. Monatseinkommen in Höhe des 93-fachen Ihres für den 01. April des Abrechnungsjahres maßgeblichen Gesamttarif-Stundenlohns. Angestellte erhalten ein 13. Monatseinkommen in Höhe von 55% Ihres im April des lfd. Jahres maßgeblichen Tarifgehalts. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30.Nov.) noch nicht 12, jedoch mindestens 3 Monate ununterbrochen besteht, haben für jeden vollen Monat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt sind, Anspruch auf ein 1/12 der Bemessungsgrundlage. Gewerbliche Arbeitnehmer wie auch Angestellte, deren Beschäftigung vor dem Stichtag (30.Nov.) endet, und deren Beschäftigung mindestens 3 Monate bestanden hat, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 1. Dezember des Vorjahres zurückgelegt haben, einen Anspruch auf ein 1/12 des 13. Monatseinkommens. Ruht das Arbeitsverhältnis wg. Erziehungsurlaub oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein 1/12; das gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des ganzen Bezugszeitraums (Dez.-VJ bis 30.Nov. LJ), besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Arbeitnehmer, die am 1. Stichtag (30.Nov.) Grundwehr- oder Zivildienst leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Grundwehr- oder Zivildienst die Arbeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder aufnehmen und deren Arbeitsverhältnis bis zum 1.Stichtag ununterbrochen besteht, erhalten ein 13. Monatseinkommen. Dieser Anspruch wird jedoch für jeden Monat, in welchem der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, um ein 1/12 gekürzt. Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Stichtag, so besteht ein Anspruch auf ein 1/12 für jeden vollen Monat seit dem 1.Dez.-VJ an dem das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat. Wird die Arbeit nach dem Grundwehr- oder Zivildienst unverzüglich beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen und das Arbeitsverhältnis bis zum 2. Stichtag (30.Nov.) ununterbrochen besteht, erhalten das 13. Monatseinkommen voll. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 2. Stichtag (30.Nov.), so erhalten diese Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit seit Dez.-VJ ein anteiliges 13. Monatseinkommen (1/12-Regelung) Arbeitnehmer, die am 2. Stichtag (30.Nov.) nach ihrer Einberufung noch Grund- und Zivildienst leisten und unverzüglich im Anschluss danach die Arbeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehmen, erhalten das volle 13.Monatseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des auf den Monat der Wiederaufnahme der Arbeit folgenden Monats nicht durch eigene Kündigung beendet wird. |
| Wichtiger Hinweis |
Das 13. Monatseinkommen nicht ZVK-pflichtig und bildet auch keinen Urlaubsanspruch. |
Kürzungsstunden wegen Krankheit
| Kürzungsstunden wegen Krankheit (nur für gewerbliche Arbeitnehmer) | Der Tarifvertrag sieht vor, dass für Kranktage während der Lohnfortzahlung, pro Kranktag 2 Stunden vom Jahresfaktor 93 gekürzt werden können. Die Kürzung bezieht sich im Einzelnen auf: - Krankheit 1. bis 3. Krankheitstag (Karenztage) - Kranktage während der 4. bis 6 Krankwoche (gleicher Krankheitsfall) - unbezahlte Fehltage - Gesamtkürzung des 13.Monatseinkommen max. 28 Std. |
Programmlohnart 904
| Programmlohnart 904 | Die variable Eingabe der Kürzungsstunden erfolgt mit der Programmlohnart 904. Vorträge werden im Menü Stammdaten / Persondaten Bau / Fremddaten voriger AG erfasst. |
Urlaubsgewährung
| Urlaubsgewährung | Die Meldung von Urlaubstagen wird mit der Standardlohnart 300 - Urlaubstage variabel erfasst. Sofern ein Kalendarium erstellt werden soll, kann die Erfassung kalendertäglich mit Angabe der Baustelle (Kostenträger) durchgeführt werden. Die Standardlohnart 300 ist kalendertäglich gesteuert. Programmseitig wird der aktuelle Urlaubsanspruch anhand der Beschäftigungstage und des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung bereits erhaltenen Urlaubs programmseitig festgestellt und die Gewährung bzw. der Urlaubsabbau automatisch durchgeführt. Die Reihenfolge der Urlaubseinlösung erfolgt dabei nach den Bestimmungen der Urlaubskasse (ULAK). Reihenfolge der Urlaubseinlösung: 1. Restansprüche aus dem Vorjahr (wenn vorhanden) 2. Urlaubsanspruch lfd. Jahr Reicht der Urlaubsanspruch für die gemeldeten Urlaubstage nicht aus, wird automatisch die Lohnart „unbezahlter Urlaub“ auf der Verdienstabrechnung angedruckt (nur statistischer Andruck ohne Verrechnung). |
| Wichtiger Hinweis |
Werden Urlaubslohnarten direkt eingegeben, werden diese Lohnarten zwar abgerechnet, aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Urlaubsstatistik liegt in diesem Fall beim Anwender. Bei der Direkteingabe von Urlaubslohnarten, darf die Lohnart 300 nicht mit eingegeben werden, da dies zu einer Doppelverarbeitung führt. |
Datenträgeraustausch / Spitzenausgleich mit ULAK/ZVK
| Datenträgeraustausch / Spitzenausgleich mit ULAK/ZVK | Eine detaillierte Beschreibung ist in der Dokumentation Stammdaten Baulohnabrechnung enthalten. |
| Erstellung von Meldungen | Die errechneten Beiträge zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes und die Bruttolöhne können monatlich, zusammen mit Vergütungen für Urlaub und Ausbildung, elektronisch an die Soka – Bau in Wiesbaden oder Berlin gemeldet werden. Diese monatlichen Meldungen können per Internet übermittelt werden. Im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte Bau/ZVK werden die nötigen Angabe der ULAK hinterlegt. Bei Eintritt bzw. Austritt eines Arbeitnehmers wird automatisch eine Anmeldung bzw. Abmeldung erstellt. Innerhalb des Zahlungsverkehrs ist die Erstellung von Überweisungsträgern für die Sozialkasse möglich. Für die Sozialkassenbeiträge und die Winterbau-Umlage wird ein gemeinsamer Überweisungsträger erstellt. Im Rahmen des Spitzenausgleichsverfahrens werden im angegebenen Intervall die aufgelaufene Beitragslast mit den Erstattungsansprüchen verrechnet und bei einer Zahllast ein Zahlungsträger erstellt. Eine Überzahlung wird von der ULAK automatisch überwiesen. Um am Datenträgeraustausch mit der ULAK teilnehmen zu können, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. In dieser Erklärung zur beleglosen Abrechnung mittels EDV wird die ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung als zugelassene Software angegeben. Danach werden dem Arbeitgeber von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse eine Rechenzentrumsnummer und eine Zulassungsnummer mitgeteilt. Nach Eintragung aller erforderlichen Stammdaten können die Daten elektronisch übermittelt werden. -> siehe dazu auch Korrektur bzw. Rückrechnung Nach der Abrechnung werden mit der Auswertung ZVK/Soka Bauhaupt Erstellung von Meldungen die entsprechenden Meldedaten erstellt. Diese können im Menü Datenausgabe / Sozialkasse / Urlaubskasse / ZVK/Soka Bauhaupt Aufgegebene Meldungen im Einzelnen kontrolliert aber nicht mehr geändert werden. Durch einen Doppelklick auf einen einzelnen Datensatz werden die detaillierten Meldedaten angezeigt. Innerhalb der Optionen kann der Datenpfad für die Übermittlung der Meldedaten per Internet hinterlegt werden. Über die Schaltfläche Starten werden die Meldesätze verarbeitet und die Datei erstellt. Datenträgerbegleitzettel werden automatisch im Listenmanager abgestellt. Nach dem Starten der Meldungen, können die ZVK-Meldungen über die Schaltfläche Protokolle gedruckt werden. Über den Link www.soka-bau.de unter Dateiausgabe > Sozialkassen > Soka-Bau kann die erstellte Datei nun an die Sozialkasse übermittelt werden. |
| Erstellung Null-BEMEL | Der sog. Null-BEMEL ist eine „Fehlmeldung“ die der Soka-Bau anzeigt, dass im Anzeigemonat keine Arbeitnehmer mehr im Unternehmen beschäftigt waren. Die Meldung kann für alle Monate erstellt werden, in denen keine Arbeitnehmer abgerechnet wurden. Die Erstellung des Null-BEMEL erfolgt über die Funktion ZVK/ Soka Bauhaupt- Erstellung Null-Meldung. |
SIKOflex Meldungen
| Programmaufruf | |
| Programmzweck | Nach Abschluss eines Vertrages zur Insolvenzabsicherung von Wertguthaben, können die Veränderungen der Arbeitszeitgut-haben elektronisch gemeldet werden. |
| Erstellung von Meldungen | Nach Aktivierung des Kontrollkästchens „SIKOflex Meldungen“ auf der Registerkarte Mandant > Bau/ZVK werden die Wertguthabenveränderungen elektronisch mit dem monatlichen ZVK Meldelauf erstellt. Voraussetzung ist die Verarbeitung des Arbeitszeitguthabens über die ADDISON Zeitverwaltung. Mit dem Meldesatz SIMEL werden für jeden Arbeitnehmer die monatlichen Zu- und Abgänge der Arbeitszeitguthaben zzgl. eines pauschalen Sozialaufwandes gemeldet. Der pauschale Sozialaufwand beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer 45%, für Angestellte 22%. |
| Korrekturmeldungen | Verändert sich der Wert des Guthabenbestandes auf dem Arbeitszeitkontos nach einer Wiederholungsabrechnung oder Rückrechnung, wird eine SIMEL Meldung mit komplett neuen Werten und dem entsprechenden Korrekturkennzeichen erzeugt. Ergeben sich nach Durchführung einer Wiederholungsabrechnung oder Rückrechnung keine Veränderungen beim Arbeitszeitguthaben mehr, werden die bereits aufgegebenen SIMEL Meldungen mit dem entsprechenden Korrekturkennzeichen storniert. |
| Wann werden keine Meldungen erstellt? | In folgenden Fällen werden keine SIMEL-Meldungen erstellt: - Grundsätzlich sind keine Meldungen zu erstellen, wenn sich der Guthabenbestand des Arbeitszeitkontos im Vergleich zum Vormonat nicht verändert hat. - Kontobewegungen im negativen Bereich des Arbeitszeitkontos sind ebenfalls nicht meldepflichtig (es werden nur Zu- und Abgänge von Guthaben gemeldet). - Programmseitig werden keine Meldesätze erzeugt, wenn im Personal Bau der „Ausschluss vom elektronischen ZVK Meldeverfahren“ aktiviert wurde. |
| Zahlung und Erstattung der Beträge | Die Erstellung von Zahlungsträgern ist nicht erforderlich. Die Zu- und Abgänge auf den Sicherungskonten werden von Soka-Bau automatisch vom Arbeitgeberkonto abgebucht bzw. gutgeschrieben. |
| Erfassung von Vortragsdaten | Vor der erstmaligen elektronischen Übermittlung der SIMEL-Meldungen ist folgendes zu beachten: - Wenn die Meldungen bisher bereits monatlich in Papierform erstattet wurden, sind bei Umstellung auf das elektronische Meldeverfahren keine Vorträge erforderlich. - Wurde vor dem Start von SIKOflex das Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereits über die ADDISON Zeitverwaltung geführt, sind diese Vorträge mit der Lohnart 929 „Man. Vortrag SIKOflex“ auf die Sicherungskonten zu übertragen. Die mit der Vortragslohnart erfassten Beträge werden, unter automatischer Hinzurechnung des pauschalen Sozialaufwandes, als Vortrag für die Sicherungskonten mit der monatlichen SIMEL-Meldung an Soka-Bau gemeldet. - Für Arbeitszeitkonten die zur Übermittlung der SIKOflex Meldungen neu in der ADDISON Zeitverwaltung angelegt werden, sind die Vorträge mit der Basislohnart 6620 „Man. AZ-Kto.-Vortrag“ zu erfassen. Mit der Lohnart werden sowohl die Vorträge für das Arbeitszeitkonto als auch für die Sicherungskonten erfasst. Auch in diesem Fall werden die erfassten Vortragswerte unter Hinzurechnung des pauschalen Sozialaufwandes mit der monatlichen SIMEL-Meldung an Soka-Bau gemeldet. - Wird ein Mandant neu übernommen bei dem bereits SIKO-Flex Meldungen erstellt wurden, kann nun der Vortrag für das Arbeitszeitkonto ohne Meldung des Vortragswertes im SIMEL erfolgen. Der Arbeitszeitkontosaldo wird über die Basislohnart 6620 „Man. AZ-Kto-Vortrag“ vorgetragen, damit der Vortragswert aber nicht im SIMEL gemeldet wird kann die Programmlo-hart 929 „Man. Vortrag SIKOflex“ negativ erfasst werden. |
Korrekturen
| Korrekturen | Korrekturen auf bereits abgerechnete Monate sind grundsätzlich per Rückrechnung durchzuführen. ZVK-Meldedaten sind für den rückgerechneten Monat nicht zu starten, da diese automatisch mit dem nächsten zu verrechnenden Monat erstellt werden. |
Wiederholungsabrechnung
| Wiederholungs- abrechnung | Wiederholungsabrechnungen sind nur auf den letzten abgerechneten Monat möglich. Sind bereits für diesen Monat die Meldungen erstellt aber noch nicht an die ZVK/ULAK übermittelt, müssen die bereits erstellten Meldungen vor der Neuerstellung unbedingt im Menü Datenausgabe / Sozialkasse / Urlaubskasse / ZVK/Soka Bauhaupt Aufgegebene Meldungen gelöscht werden. Übermittelte Meldedateien dürfen nicht gelöscht werden, die Berichtigung kann nur über eine Rückrechnung erfolgen. |
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