Beitragsrechtliche Behandlung von AG-Leistungen nach § 23c SGB IV

Allgemein

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) sind mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift des § 23c und die Ergänzung des § 28g SGB IV eingefügt worden.

Hiernach gelten laufende arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Kranken-geld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschafts-geld, Erziehungsgeld oder Elterngeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

Beitragsverauslagungen für Zeiten mit Sozialleistungsbezug kann der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt geltend machen, auch durch Abzug von künftigem Arbeitsentgelt.

Diese Regelungen gelten sowohl für Versicherte der gesetzlichen als auch der privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen im Rundschreiben (RS) vom 13. November 2007

„Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“

dargestellt.

Auch wenn während des Bezugs von Sozialleistungen (SL) keine laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen erbracht werden, hat § 23c SGB IV für alle Arbeitgeber und alle freiwillig oder privat Krankenversicherten sowie berufsständisch Versicherten Auswirkungen. In den Entgeltbescheinigungen für gesetzliche SL müssen nunmehr die zuschussfähigen Gesamtbeiträge/-prämien für freiwillig und privat Krankenversicherte sowie berufsständisch Versicherte unter Abzug der Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigt werden.

Durch die Gleichbehandlung der Pflicht-, Freiwillig- und Privat-Kranken- sowie -Pflegeversicherten gilt auch für privat Kranken- und Pflegeversicherte die Beitragsfreiheit für laufende arbeitgeberseitige Leistungen während des SL-Bezugs, wenn diese das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

Die mögliche Beitragsfreiheit nach § 23c SGB IV setzt den SL-Bezug voraus. Ist z.B. ein privat Krankenversicherter ohne Krankentagegeld versichert, sind alle laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen in der Zeit der Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung beitragspflichtig.

Die Feststellung, ob beitragspflichtige Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen anfallen, erfolgt immer auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse für einen Vollmonat. Sie erfolgt zum Beginn der Sozialleistung, mit jedem Wegfall oder Hinzukommen einer arbeitgeberseitigen Leistung sowie bei Änderung der Sozialleistungsart – jeweils mit aktuellen arbeitgeberseitigen Leistungen.

Das ermittelte Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs von Sozialleistungen unverändert.

Die Beitragsermittlung erfolgt jeweils auf Basis der aktuellen Verhältnisse. Da der SV-Freibetrag für den gesamten Zeitraum unverändert bleibt, wirken sich Betragsänderungen der arbeitgeberseitigen Leistungen (z.B. tarifvertragliche Erhöhung, Änderung geldwerter Vorteil durch Wechsel des Firmenwagens) auf die Beitragsermittlung aus. Eine Betragsänderung allein löst aber keine neue Feststellung aus, ob eine beitragspflichtige Einnahme anfällt und hat daher darauf auch keinen Einfluss. Erst wenn eine arbeitgeberseitige Leistung wegfällt oder hinzukommt, sowie bei Änderung der Sozialleistungsart findet eine neue Feststellung mit den aktuellen Beträgen statt.

Beschreibung des Schemas

Vorermittlung mit Vollmonatswerten

(1) Laufendes, beitragspflichtiges Nettoarbeitsentgelt vor SL-Anlass
- (2) Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV
+ (3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV
- (4) Gesamt-Pflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
+ (5) Arbeitgeberzuschuss zum Pflichtbeitrag einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
= (6) Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt
- (7) Tägl. Netto-Sozialleistung x 30 Tage
= (8) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug (wenn negativ, durch 0,00 ersetzen)
(9) Laufende, beitragspflichtige Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug
- (10) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug (aus vorstehender Zwischenrechnung)
= Differenz (Wenn negativ, durch 0,00 EUR ersetzen) Vergleich mit Bagatellgrenze 50,00 EUR
A Bagatellgrenze überschritten beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug Bagatellgrenze nicht überschritten beitragsfreier Bezug
B Für die Feststellung des täglichen Zahlbetrages der Sozialleistung sind die monatliche beitragspflichtige Brutto-Einnahme sowie die darauf entfallende Netto-Einnahme zu melden. Beträgt der Wert unter „A“ höchstens 50,00 EUR, enthält die Meldung an den SL-Träger sowohl in der Brutto- als auch in der Netto-Einnahme den Wert „0,00 EUR“.

(1) Laufendes, beitragspflichtiges Nettoarbeitsentgelt vor SL-Anlass

Für die Ermittlung, ob beitragspflichtige Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen anfallen, ist das monatliche laufende Nettoarbeitsentgelt vor dem SL-Anlass - z.B. Beginn der Arbeitsunfähigkeit - heranzuziehen.
Dafür gelten die Erläuterungen der Anlage 4 zur Verfahrensbeschreibung zum Datenaus-tausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV – Fachlicher Inhalt“ zu Punkt 3.4.7. in der jeweils gültigen Fassung.

Es ist ebenfalls zulässig, monatlich das laufende, beitragspflichtige Nettoarbeitsentgelt von „2. Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV“ bis „5. Arbeitgeberzuschuss zum Gesamt-Pflichtbeitrag einer berufsständischen Versorgungeinrichtung“ zu verwenden, das im Falle der Beschäftigung angefallen wäre.

(2) Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien frw/private KV/PV

Zuschussfähige Gesamtbeiträge/-prämien für freiwillige bzw. private Kranken- und Pflegeversicherung

(3) Arbeitgeberzuschuss frw/private KV/PV

Arbeitgeberzuschuss für freiwillige bzw. private Kranken- und Pflegeversicherung

(4) Gesamt-Pflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Er entspricht dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

(5) Arbeitgeberzuschuss zum Gesamt-Pflichtbeitrag einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Er entspricht der Hälfte des Gesamt-Pflichtbeitrages zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens jedoch der Hälfte des Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung.

(6) Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt

Wurde es aus „1. Monatliches laufendes Nettoarbeitsentgelt vor SL-Anlass“ gemäß den Erläuterungen der Anlage 4 zur Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch Entgeltersatz-leistungen nach § 23c SGB IV – Fachlicher Inhalt“ zu Punkt 3.4.7. ermittelt, bleibt es für diesen SL-Fall unverändert.

(7) Netto-Sozialleistung

Die gesetzlichen SL-Träger sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen, wenn dieser in der Entgeltbescheinigung zur Berechnung der SL angezeigt hat, dass er während des SL-Bezugs laufende, dem Wesen nach beitragspflichtige Leistungen > 50,00 Euro im Vergleichsvollmonat gewährt. Für die Feststellung, ob eine beitragspflichtige Arbeitgeberleistung anfällt, ist ausschließlich auf die Netto-SL abzustellen.

Wird die Sozialleistung vom Arbeitnehmer nicht beantragt, erfolgt keine Rückmeldung der Brutto- und Netto-Sozialleistung durch den Leistungsträger an den Arbeitgeber. Folglich ist keine Berechnung nach § 23c SGB IV vorzunehmen, da ein Sozialleistungsbezug nicht vor-liegt.

Der gesetzliche SL-Träger teilt die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung in täglicher Höhe mit. Bei einer monatlichen Vergleichsberechnung ist hier das Dreißigfache zu verwenden. Die Mitteilung der SL-Träger erfolgt grundsätzlich elektronisch. Die Daten sind maschinell ins Abrechnungssystem zu übernehmen. Ist eine maschinelle Mitteilung durch den SL-Träger nicht möglich, besteht für die Mitteilung keine Formvorschrift. Im Bereich der privaten SL-Träger fehlt eine rechtliche Grundlage zur Umsetzung; sie können ebenfalls elektronisch melden.

Die Netto-Sozialleistung bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert. Eine Netto-Sozialleistung ist Voraussetzung für die Anwendung des § 23c SGB IV. Teilt ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer die Höhe des Krankentagegeldes für eine korrekte Beitragsberechnung nach § 23c SGB IV dem Arbeitgeber nicht mit, ist eine weitergewährte AG-Leistung der ganz normalen Beitragsberechnung zu unterwerfen.

(8) Möglicher SV-Freibetrag während SL

Die Ermittlung darf nur erfolgen, wenn eine Netto-Sozialleistung „7. – Netto-Sozialleistung“ vorliegt.

Ergäbe sich nach dem Rechenschema für „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ ein negativer Betrag, weil die Netto-Sozialleistung größer ist als das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (z.B. Krankentagegeld), muss für „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ „0,00 EUR“ eingesetzt werden.

Wurde „1. – Monatliches laufendes Nettoarbeitsentgelt vor SL-Anlass“ gemäß den Erläuterungen der Anlage 4 zur Verfahrensbeschreibung zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV – Fachlicher Inhalt“ zu Punkt 3.4.7. ermittelt, bleibt „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ für diesen SL-Fall unverändert.

Der SV-Freibetrag darf nicht für Hinzuverdienste während der Elternzeit verwendet werden. Für diese gilt weiterhin die uneingeschränkte Beitragspflicht.

Beim Bezug von Mutterschaftsgeld gilt der mögliche SV-Freibetrag durch den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld als aufgebraucht, auch wenn dieser seinem Wesen nach keim beitragspflichtiges Entgelt darstellt. Dies gilt unabhängig davon, dass beim gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Ungleichbehandlung von Pflicht- und Freiwillig- gegenüber Privat-Krankenversicherten erhalten bleibt (§ 14 MuschG). Bei Mutterschaft muss für „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ immer „0,00 EUR“ eingesetzt werden.

(9) Laufende, beitragspflichtige Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug

Es müssen die monatlichen Bruttobeträge der, dem Grunde nach beitragspflichtigen, weitergewährten Arbeitgeberleistungen zusammengerechnet werden.

Von vornherein ausgeschlossen werden können Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge, soweit sie kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG.
Sind die Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, ist davon der Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV ausgenommen. Dies gilt allerdings nur für die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Ermittlung, nicht aber für die Beitragsermittlung.

Dient ein Arbeitgeberzuschuss zu einer SL - mit Ausnahme zum Mutterschaftsgeld - dem Nettoausgleich, entspricht dies der Differenz zwischen möglichem SV-Freibetrag „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ und weiter gewährten Arbeitgeberleistungen. Der Betrag zu „9. – Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug“ müsste dann dem von „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ entsprechen.

(A) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug

Eine beitragspflichtige Einnahme fällt während des SL-Bezugs nur an, wenn als Ergebnis der Ermittlung mit Vollmonatswerten bei „A – Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug“ ein positives Ergebnis von mindestens 50,01 Euro ermittelt wird. Kommt es nicht zu einer beitragspflichtigen Einnahme, entfällt die Ermittlung zu „B – Beitragspflichtige Netto-Einnahme während SL-Bezug“.

Die nach vorstehendem Schema ermittelte beitragspflichtige Brutto-Einnahme dient lediglich der versicherungsrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen SL-Fall ohne oder mit beitragspflichtiger Einnahme handelt. Der Betrag selbst wird in den nachfolgenden Entgelt-abrechnungen nicht verwendet. Die Bagatellgrenze von 50,00 Euro wird ausschließlich bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung, nicht bei der Beitragsermittlung, berücksichtigt. Das laufende, beitragspflichtige Entgelt ergibt sich dabei aus der Saldierung der laufenden, beitragspflichtigen Arbeitgeberleistungen mit dem - gegebenenfalls SL-tagesanteiligen – SV-Freibetrag.

(B) Beitragspflichtige Netto-Einnahme während SL-Bezug

Die beitragspflichtige Brutto-Einnahme „A – Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug“ basiert auf dem mit den Parametern vor dem SL-Anlass ermittelten Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt „6. – Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt“.

Die beitragspflichtige Netto-Einnahme wird mit den im Monat des Beginns der SL geltenden Parametern aus dem Brutto „A – Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug“ ermittelt, wenn dort ein positiver Betrag > 50,00 Euro vorliegt und es sich um einen gesetzlichen SL-Träger handelt - andernfalls entfällt dieser Schritt.

Der Arbeitgeber hat den gesetzlichen SL-Trägern die beitragspflichtige Brutto- und Netto-Einnahme während eines fiktiven Vollmonats mit SL-Bezug mitzuteilen:
Beträge aus „A – Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug“ und „B – Beitragspflichtige Netto-Einnahme während SL-Bezug“

  • nicht „9. – Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug“, auch wenn der Be-zugszeitraum von einem Vollmonat abweicht.

Ändert sich die beitragspflichtige Einnahme während des SL-Bezugs durch Hinzukommen oder Wegfall einer Leistung (siehe „9. – Weitergewährte Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug“), ist eine neue Beurteilung nach § 23c SGB IV vorzunehmen und das Ergebnis dem SL-Träger mitzuteilen.

Abrechnung mit SL-Zeiten ohne beitragspflichtige Einnahme (Die Ermittlung ergab keine beitragspflichtige Brutto-Einnahme)

  • die SL-Zeit ist nicht mit SV-Tagen zu belegen (auch für privat KV/PV-Versicherte mit Krankentagegeldversicherung)
  • Arbeitgeberzuschüsse zur SL werden beitragsfrei abgerechnet
  • Weitergezahlte Arbeitgeberleistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zu-geordnet werden können (z.B. weitergewährte Sachbezüge wie PKW oder Wohnung sowie andere nicht für einzelne Tage gezahlte Entgeltbestandteile wie „vermögenswirksame Leistungen“), sind in Monaten, die nur teilweise mit SL-Bezug belegt sind, dem Teilmonat der Entgelt(fort)zahlung (also der Zeit außerhalb des SL-Bezugszeitraums) zuzuordnen und in diesem Teilmonat bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen
  • in die Abrechnung wird der SV-Freibetrag „8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug“ nicht einbezogen
  • gegebenenfalls müssen Unterbrechungsmeldungen erfolgen

Abrechnung mit SL-Zeiten mit beitragspflichtiger Einnahme (Die Ermittlung ergab eine beitragspflichtige Brutto-Einnahme)

  • die SL-Zeit muss mit SV-Tagen belegt werden
  • Arbeitgeberzuschüsse zur SL (nicht zum Mutterschaftsgeld) werden beitragspflichtig abgerechnet
  • in die Abrechnung wird der SV-Freibetrag (8. – Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug) einbezogen; in Monaten mit anteiliger SL-Zeit anteilig
  • bei Gleitzonenbeschäftigten wird die Gleitzonenregelung beibehalten
  • Freiwillig KV/PV-Versicherte werden grds. wie Pflichtversicherte abgerechnet. Für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer, gilt als beitragspflichtige Einnahme je Tag der Versicherung 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der KV/PV. Beginnt oder endet die SL untermonatig, ist zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV als Bemessungsentgelt – ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlichen Entgelts – für jeden Tag außerhalb des SL-Zeitraumes 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der KV/PV anzusetzen. Dem so ermittelten Betrag ist der Wert der beitragspflichtigen Einnahme während des SL-Bezugs hinzuzurechnen.
    Der Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen oder privaten KV/PV bemisst sich hingegen nach dem Arbeitsentgelt, das bei einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer maßgebend wäre (tatsächliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (incl. einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) aus dem Entgeltzeitraum incl. beitragspflichtige Einnahme aus dem SL-Zeitraum bis zur monatlichen BBG.
  • es dürfen keine Unterbrechungsmeldungen erfolgen

Beschreibung der Lohnarten (Lohnartensteuerung)

Lohnarten, geldwerter Vorteil, im Beispiel Lohnart 5100 PKW private Nutzung

Wie in den Beispielen zu erkennen, ist die LA 5100 Gesamtbrutto gesteuert. Das bedeutet, dass der entsprechende Betrag als Nettoabzug zu verrechnen ist. Im Beispiel geschieht dies durch die Folgelohnart zur LA 5110, LA 8011.

Sämtliche Lohnarten, die während einer Unterbrechung weitergezahlt werden, sind mit dem Kennzeichen AG-Leist. (lfd) bei Unterbr. (Menü Stammdaten / Lohnarten / Div. Strg.) zu versehen. Im Beispiel 1 sind dies die Lohnarten 5002 und 5100.

Programmlohnarten

  • LA 953, mtl. Vergleichsnetto für AG-Leistungen bei Unterbrechung (siehe Ermittlung mit Vollmonatswerten)
  • LA 954, mtl. Sozialleistungen bei Unterbrechung

Beide Lohnarten müssen manuell erfasst werden. Eine maschinelle Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts ist im Programm nicht vorgesehen.

Beispiel (mit Werten des Jahres 2019 gerechnet)

Pflichtversicherter mit Krankengeldbezug in Voll- und Teilmonat. Krankengeldbezug vom 01.09.–20.10. mit beitragspflichtiger Einnahme.

Sachverhalt

  • Bundesland: Nordrhein-Westfalen
  • Steuerklasse: II
  • Kinderfreibetrag: 0,5
  • Konfession: ev
  • Personengruppe: 101
  • Beitragsgruppe: 1111

Vor SL-Anlass, Vollmonat

  • Lfd. Arbeitsentgelt: 3.000,00 EUR
  • VWL-AG: 39,00 EUR
  • Kontoführungsgebühr: 1,50 EUR
  • Dienst-PKW: 550,00 EUR
  • Gesamtbrutto: 3.590,50 EUR
  • Nettoverdienst: 2.575,00 EUR

Während SL-Bezug, Vollmonat

  • Kontoführungsgebühr: 1,50 EUR
  • Dienst-PKW: 550,00 EUR
  • Netto-Krankengeld: 73,54 EUR

Ermittlung mit Vollmonatswerten

(1) Lfd. Nettoarbeitsentgelt vor SL-Anlass 2.575,00 EUR
= (6) Vergleichsnettoarbeitsentgelt 2.575,00 EUR
- (7) Netto-Sozialleistung 2.206,20 EUR
= (8) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 368,80 EUR
(9) Lfd. Arbeitgeberleistungen während SL-Bezug 551,50 EUR
- (10) Möglicher SV-Freibetrag während SL-Bezug 368,80 EUR
= (A) Beitragspflichtige Brutto-Einnahme während SL-Bezug 182,70 EUR
* (B) Beitragspflichtige Netto-Einnahme während SL-Bezug 146,48 EUR

Abrechnung

  • Die Lohnarten 5002 (Kontoführung) und 5100 (PKW private Nutzung) haben die Kennzeichnung „AG-Leist. (lfd) bei Unterbr.“
  • Die Lohnarten 953 (mtl. Vergleichsnetto für AG-Leistungen bei Unterbrechung) und 954 (mtl. Sozialleistungen bei Unterbrechung) werden manuell erfasst.
  • Die Lohnart 5000 (VWL-AG-Anteil) wird während der (vollen) Unterbrechung nicht weitergezahlt.

Ermittlung SV-Freibetrag im Teilmonat (20 SV-Tage)

  • Mtl. Vergleichsnetto 2.575,00 EUR
  • Mtl. Soziallleistungen 2.206,20 EUR
  • SV-Freibetrag während SL-Bezug:
    368,80 EUR x 20 (SV-Tage) : 30 = 245,87 EUR

Feststellung der Beitragspflicht nach 23c SGB IV

Die Feststellung, ob beitragspflichtige Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen anfallen, erfolgt immer auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse für einen Vollmonat (tageweise Berechnung auch zulässig).

Beispiele

  1. angenommener SV-Freibetrag bei Beginn der Sozialleistung 300,00 EUR
    AG-Leistung zu Beginn der Sozialleistung 370,00 EUR
    __________
    70,00 EUR
    Die beitragspflichtige Einnahme beträgt 70,00 EUR, es handelt sich damit um einen § 23c-Fall.

  2. angenommener SV-Freibetrag bei Beginn der Sozialleistung 300,00 EUR
    AG-Leistung zu Beginn der Sozialleistung 270,00 EUR
    __________
    0,00 EUR
    Es liegt kein § 23c-Fall vor und damit keine beitragspflichtige Einnahme

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