Berufsgenossenschaften

Lohnnachweis Digital

Ab 01.01.2017 wird ein anderes elektronisches Entgeltnachweisverfahren, der Lohnnachweis Digital, eingeführt.

Das Verfahren sieht eine jährliche elektronische Stammdatenanfrage vor. Als Antwort darauf werden die Stammdaten von den Berufsgenossenschaften zurückgemeldet. Auf deren Basis die Lohnnachweismeldung zu erfolgen hat.

Ausgenommen von dem Verfahren sind derzeit die landwirtschaftlichen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkasse, die nicht am Verfahren teilnehmen.

Daneben ist der Unternehmer im Meldeverfahren zur Sozialversicherung seit 01.01.2016 verpflichtet, eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung) für jeden Arbeitnehmer abzugeben. Diese UV-Jahresmeldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt und ersetzt den bisherigen Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) in den Entgeltmeldungen. Die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung erfolgt nicht auf Grundlage dieser Meldung. Nähere Informationen zur UV-Jahresmeldung erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Verfahrensablauf

Das neue Verfahren Digitaler Lohnnachweis bezieht sich immer auf ein Veranlagungsjahr und besteht aus den folgenden Meldungen und der Reihenfolge:

  • Stammdatenabfrage
  • Stammdatendienst
  • Lohnnachweis

Wichtigste Voraussetzung ist die vergebene PIN. Diese PIN wird von der Berufsgenossenschaft für jede Mitgliedsnummer vergeben. Diese kann auch in der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung für jede Mitgliedsnummer erfasst werden. Mitgliedsnummer und PIN bilden eine Einheit und gehören immer zusammen. Sie sind unbegrenzt gültig.

Für das Jahr 2023 wird die Mitgliedsnummer auf eine Unternehmensnummer umgestellt. Diese besteht aus einer 12-stelligen Unternehmernummer + einem 3-stelligen Suffix.

Außerdem ist für 2023 damit zu rechnen, dass Unternehmen, die mehrere Mitgliedsnummern bei einer Berufsgenossenschaft haben, nur noch einen gültigen Stammdatendienst zurückgemeldet bekommen. Alle weiteren Mitgliedsnummern werden stillgelegt und abgewiesen.

Diese Unternehmensnummer erhält der Unternehmer per Schreiben seiner Berufsgenossenschaft oder durch die Rückmeldung des Stammdatendienstes für 2023, auch wenn bei der Stammdatenabfrage nur die Mitgliednummer angegeben war.

Die PIN der Mitgliedsnummer bleibt für die Unternehmensnummer bestehen.

Bei Unternehmen, die nach Oktober 2022 gegründet wurden, wird keine Mitgliedsnummer mehr erteilt. Diese müssen bereits für 2022 eine Stammdatenabfrage mit der Unternehmensnummer durchführen.

Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass für Unternehmen, die in 2022 nur eine Unternehmensnummer besitzen, ausschließlich für das Jahr 2022 keine UV-Jahresmeldung (GD 92) erstellt werden muss.

Die durch den Stammdatendienst zurückgemeldeten BG-Stammdaten sind weiterhin immer nur maximal für das abgerufene Veranlagungsjahr gültig.

Ergeben sich innerhalb eines Veranlagungsjahres Änderungen der Stammdaten seitens der Berufsgenossenschaft, so stellt die Berufsgenossenschaft automatisch einen Stammdatendienst mit den Änderungen bereit. Dieser wird als Proaktiver Stammdatendienst bezeichnet. Sobald dieser bereitsteht, wird er bei der nächsten Datenübertragen im Meldecenter empfangen.

Stammdatenabfrage

Für jedes Veranlagungsjahr ist zwingend eine Stammdatenabfrage zu erstellen. Für das Veranlagungsjahr 2016 ist dies ab Dezember 2016 möglich. Die Stammdatenabfrage kann über die Steuerungsdaten / Sozialversicherung / Stammdatenabfrage UV erstellt werden und wird über das Meldecenter versendet.

Die Stammdatenabfrage hat zwei Funktionen bei der BG:

  • Abfrage der BG-Stammdaten für ein Veranlagungsjahr
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft zur Abgabe eines Lohnnachweises für das angemeldete Veranlagungsjahr

Nach erfolgreicher Verarbeitung der Stammdatenabfrage bei der Berufsgenossenschaft werden die zur Veranlagung des jeweiligen Unternehmens notwendigen Stammdaten als sogenannter Stammdatendienst zurückgesendet.

Die Stammdatenabfrage für eines Veranlagungsjahr kann erst nach erfolgreichem Empfangen des Stammdatendienstes des Vorjahres (eventuell ab 2016) und immer ab 01.11. des Vorjahres erfolgen. Es wird empfohlen, die Stammdatenabfrage immer vor der Januarabrechnung durchzuführen.

Stammdatendienst

Nach erfolgreicher Verarbeitung der Stammdatenabfrage durch die DGUV werden per Stammdatendienst die für den Mandanten zu verwendeten Stammdaten zurückgemeldet. Diese können über das Meldecenter in den Mandantenstamm importiert werden.

Im Einzelnen sind dies folgende Informationen:

  • Gültigkeitszeitraum der Berufsgenossenschaft
  • Beendigungskennzeichen
  • Beitragsmaßstab
  • Laufende Nummer des Lohnnachweises
  • Betriebsnummer der zuständigen Berufsgenossenschaft der Gefahrentarifstelle
  • für das Unternehmen zu verwendende Gefahrtarifstellen
  • Gültigkeitszeitraum der Gefahrtarifstellen

Die importierten Daten werden im Menü Mandant / BG/UV bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft angezeigt.

Anzeige der (abgerufenen) Stammdaten unter Mandant | BG/UV

  • Gültigkeit der Berufsgenossenschaft

    : Im Detailbereich der Berufsgenossenschaft wird unter der Mitgliedsnummer der ausgewählten Berufsgenossenschaft das jeweilig zurückgemeldete Gültigkeitsdatum der Berufsgenossenschaft, in der Regel vom 01.01. bis 31.12. des Veranlagungsjahres, im Feld „Gültig von“ angezeigt.

  • Auswahl/Anzeige (Fremd-) Gefahrentarifstellen

    : Über das Fernglas bei Standard-GTS/STS können wie seither die zurückgemeldeten Gefahrtarifstelle eingesehen werden. Hier ist auch der Gefahrentarif dann auszuwählen, welcher auf die meisten Arbeitnehmer anzuwenden ist. Sollte nur ein Gefahrentarif zurückgemeldet worden sein, wird dieser automatisch vorbelegt. Diese Vorbelegung wird dann automatisch in alle Personalstämme eingetragen.
    Sollten Fremd-Gefahrentarifstellen zurückgemeldet werden, werden diese orange hinterlegt. Diese können nicht als Standard-GTS/STS ausgewählt werden.
    Ist noch kein Stammdatendienst importiert, werden hier alle Gefahrtarifstellen der Berufsgenossenschaft angezeigt. Nach dem Import des Stammdatendienstes sind nur noch die für den Mandanten gültigen Gefahrtarifstellen aufgelistet. Darunter ist das Gültigkeitsdatum der Gefahrtarifstelle, in der Regel vom 01.01. bis 31.12. des Veranlagungsjahres, sowie die Betriebsnummer, zu der der Gefahrentarif gehört.
    Ist bereits mit einer anderen Gefahrentarifstelle abgerechnet worden, sind die Personalstämme rückwirkend zu korrigieren und eine Rückrechnung auszulösen.

  • Laufende Nummer

    : Die laufende Nummer dient der Unterscheidung von mehreren meldenden/die Abrechnung durchführenden Stellen innerhalb eines Unternehmens für eine Mitgliedsnummer. Sie wird im Falle einer initialen Abfrage der Stammdaten (DSAS) grundsätzlich von der DGUV vergeben. Der Erstabruf dieser meldenden/die Abrechnung durchführenden Stelle erhält die „1“ und wird in der Rückmeldung der Stammdaten im DSSD übermittelt.
    In Fällen von gleichlautenden Inhalten der Felder Betriebsnummer Unfallversicherung, Mitgliedsnummer, lohnabrechnenden und abgebende Stelle wird bei weiteren initialen Stammdatenabfragen (DSAS) die laufende Nummer um einen Zähler erhöht.
    Bei allen künftigen Stammdatenabfragen und Lohnnachweisen sind die jeweils zugeteilten laufenden Nummern zu verwenden. Dies gilt auch für Stornierungen und Neumeldungen, sofern im vorhergehenden Meldejahr für diese Stelle bereits eine laufende Nummer vergeben wurde.

  • Beitragsmaßstab

    : folgende mögliche Werte können zurückgeliefert werden. Je nachdem ist eine Teilnahme am elektronischen Lohnnachweis erforderlich:

  1. 1 - Entgelt
    der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis von Entgelten erwartet
  • 2 - Arbeitsstunden
    der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis von Arbeitsstunden als Beitragsgrundlage erwartet

  • 3 - Versicherte
    der angezeigte Lohnnachweis wird auf Basis der Versichertenanzahl als Beitragsgrundlage erwartet

  • 4 - Einwohnerzahlen
    es wird kein Lohnnachweis und keine zukünftige Stammdatenabfragen erwartet

  • 5 - Privathaushalte
    es wird kein Lohnnachweis und keine zukünftige Stammdatenabfragen erwartet

  • 6 - Sonstige Unternehmen ohne Meldepflicht
    es wird kein Lohnnachweis und keine zukünftige Stammdatenabfragen erwartet

Proaktiver Stammdatendienst

Ist bereits ein Stammdatenabgleich für die Berufsgenossenschaft und Mitgliedsnummer erfolgreich durchgeführt worden und ändert sich nachträglich die Veranlagung für das Unternehmen, d.h. das Unternehmen erhält einen neuen Veranlagungsbescheid auf Grund von einem Berufsgenossenschafts-, Mitgliedsnummer- und/oder Gefahrentarifstellenwechsels, wird für die von der Veranlagungsänderung betroffenen Jahre proaktiv jeweils ein DSSD vom Stammdatendienst erzeugt und bereitgestellt. Diese ersetzen die bisher übermittelten Stammdatendienste.

Die Stammdatendienste sind zu verarbeiten und evtl. rückwirkend die Arbeitnehmer neu zu Zuordnungen.

Wurden aufgrund der zuvor veranlagten Gefahrtarifstellen bereits elektronische Lohnnachweise und UV-Jahresmeldungen gemeldet, sind diese zu berichtigen, indem unter Steuerungsdaten / Sozialversicherung die Jobs Lohnnachweise und DEÜV-Meldungen im Verrechnungsmonat gestartet werden.

Lohnnachweis

Der jährlich zu erstellende Lohnnachweis ist nach der Dezember-Abrechnung über die Steuerungsdaten / Sozialversicherung / Lohnnachweis UV zu erstellen und wird im Meldecenter zur Übermittlung bereitgestellt.

Der Lohnnachweis muss im Meldecenter spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres gesendet sein. Dadurch ist gewährleistet, dass der Lohnnachweis bis zum gesetzlichen Abgabetermin am 16.02. bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist.

Meldegründe digitaler Lohnnachweis

Für den digitalen Lohnnachweis gibt es die nachfolgenden Meldegründe:

  • UV01 - Umlagelohnnachweis (Standardmeldung)

  • UV03 - (Teil-)Lohnnachweis bei Wechsel der Zuständigkeit (ab 2023 oder wenn bereits in 2022 die Unternehmensnummer vorhanden ist)

  • UV05 - (Teil-)Lohnnachweis bei Beendigung des Unternehmens

  • UV06 - (Teil-)Lohnnachweis bei Beendigung einer meldenden/ die Abrechnung durchführenden Stelle/ Systemwechsel

  • UV07 - (Teil-)Lohnnachweis bei Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse (ab 2023)

  • UV08 - (Teil-)Lohnnachweis bei Insolvenz

Teillohnnachweise

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Lohnnachweis nur für einen Teil des Veranlagungsjahres zu erstellen. Der Lohnnachweis muss dann bereits mit der letzten Entgeltabrechnung bzw. spätestens sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses übermittelt werden.

Für die Erstellung dieser Teillohnnachweise, sind die jeweils beim Grund des unterjährigen Lohnnachweises zu füllenden Felder mit den richtigen Daten zu versehen und der Job unter Steuerungsdaten / Sozialversicherung /Lohnnachweis UV im entsprechenden Monat zu starten.

Folgende Gründe können dazu führen:

  • technischer Ein- bzw. Austritt

  • : Fällt eine meldende/abrechnende Stelle eines Unternehmens weg, muss der Lohnnachweis mit Meldegrund UV 06 übermittelt werden.

  • : Unabhängig des Zeitpunktes des Eintreffens des Lohnnachweises, fließt der Beitrag erst zum regulären Umlagezeitpunkt in die Beitragsberechnung ein. Das heißt, es erfolgt keine vorgezogene Abrechnung.
    Bei technischem Eintritt ist der Lohnnachweis am Jahresende mit Meldegrund UV 01 abzugeben, sofern dem kein anderer Abgabegrund entgegensteht.
    Für die Erstellung des Lohnnachweises muss das Feld in den Stammdaten Mandant / DFÜ / Technischer Eintritt/Technischer Austritt gefüllt sein.

  • Betriebsaufgabe

  • : Wird das Unternehmen vollständig eingestellt, muss der Lohnnachweis mit Meldegrund UV 05 übermittelt werden.
    Die Frist beginnt einen Tag nach Erhalt des Bescheides über das Ende der Zuständigkeit vom Unfallversicherungsträger, aber frühestens mit dem Tag der tatsächlichen Einstellung.
    Für die Erstellung des Lohnnachweises muss das Feld in den Stammdaten Mandant / MD / Betriebsaufgabe gefüllt sein.

  • Unterjähriges Ausscheiden aller Arbeitnehmer bei Weiterbestehen des Mandanten (z.B. Saisonbetrieb)

  • : Wird ein Unternehmen nicht vollständig eingestellt, sondern lediglich ohne Beschäftigte fortgeführt, muss der Lohnnachweis nach Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der Frist mit dem Meldegrund UV 06 bzw. ab 2023 mit UV07 übermittelt werden. Dies gilt nur, soweit absehbar ist, dass im selben Jahr keine Beschäftigten mehr eingestellt werden.
    Für die Erstellung des Lohnnachweises muss das Feld in den Stammdaten Mandant / BG/UV / Digitaler Lohnnachweis / Lohnnachweis wegen Ausscheiden aller Arbeitnehmer in diesem Jahr zu Monat: gefüllt sein.

  • Insolvenz

  • : Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Antrags auf Eröffnung, ist der Lohnnachweis mit Meldegrund UV 08 abzugeben. Die Frist der Abgabe beginnt mit dem Tag, der auf den Erlass des Beschlusses durch das Insolvenzgericht folgt. Wird das Unternehmen nach der Insolvenzeröffnung fortgeführt (z.B. durch den Unternehmer oder den Insolvenzverwalter), erhält das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt eine neue Unternehmensummer.
    Für die Erstellung des Lohnnachweises muss das Feld unter Stammdaten / Mandant / DFÜ / Insolvenz / Einrichtung Insolvenz / Insolvenzeröffnung/-abweisung am: gefüllt sein.
    Bei einem Nachfolgemandanten mit freigestellten Arbeitnehmern ist darauf zu achten, ob die Arbeitnehmer widerruflich oder unwiderruflich freigestellt sind.
    Wenn es sich dabei um widerruflich freigestellte Arbeitnehmer handelt muss ggf. eine neue Stammdatenabfrage sowie ein Lohnnachweis erstellt werden.
    Im Falle von unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmern müssen diese mit der entsprechenden Fehlzeit (2.11 Unwiderrufliche Freistellung) gekennzeichnet werden, damit bei diesen kein UV-Entgelt ermittelt wird.
    Bei einem Mandanten mit ausschließlich unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmern ist keine Stammdatenabfrage und kein Lohnnachweis zu erstellen.
    Beim Starten des Jobs „Stammdatenabfrage UV“ erhält der Anwender einen entsprechenden Hinweis.

Stornierung

Verarbeitete Meldungen, die fälschlicherweise gesendet wurden, müssen grundsätzlich storniert werden. Dies gilt auch für eine Stammdatenabfrage.

Beispiel: Stammdatenabfrage wurde für das Folgejahr versendet und wurde ohne Fehler verarbeitet. Nun stellt sich heraus, dass das Unternehmen zum Ende des laufenden Jahres beendet wird. Die Stammdatenabfrage für das Folgejahr ist zu stornieren, da für dieses kein Lohnnachweis mehr erforderlich ist.

Ggf. muss für das letzte Beitragsjahr der Lohnnachweis mit einem abweichenden Meldegrund (nicht UV01) erstellt werden.

Korrektur-Lohnnachweis

Werden bei erfolgreich übermittelten Lohnnachweis durch z.B. Rückrechnungen inhaltliche Korrekturen notwendig, ist der Lohnnachweis zu stornieren und neu zu erstellen.

Dir Korrekturgründe ergeben sich auf Basis des Beitragsmaßstabes. Nicht alle Rückrechnungen führen zu einer Korrektur des digitalen Lohnnachweises. Je nach dem welcher Beitragsmaßstab Anwendung findet, werden folgende Korrekturen ausgelöst:

  • Beitragsmaßstab 1

  • Korrektur bei Änderung des Meldegrundes,

  • Korrektur bei Änderung der Summe der UV-pflichtigen Entgelte bei mindestens einer GTS oder

  • Korrektur bei Änderung der GTS mit veränderter Zuordnung der UV-Entgelte

  • Beitragsmaßstab 2

  • Korrektur bei Änderung des Meldegrundes,

  • Korrektur bei Änderung der Summe der Arbeitsstunden bei mindestens einer GTS oder

  • Korrektur bei Änderung der GTS mit veränderter Zuordnung der Arbeitsstunden

  • Beitragsmaßstab 3

  • Korrektur bei Änderung des Meldegrundes,

  • Korrektur bei Änderung der Anzahl der Versicherten

Es besteht Unfallversicherungspflicht

Dieser Check darf nur entfernt werden, wenn der komplette Mandant nicht in der Unfallversicherung versicherungspflichtig ist (z.B. „reine“ Zahlstellenmandanten) bzw. keine UV-pflichtigen Arbeitnehmer enthält (z.B. nur Geschäftsführer).

Ist der Check nicht gesetzt, nimmt der Mandant an keinen UV-Meldeverfahren teil.

Nicht am digitalen Lohnnachweisverfahren teilnehmende UV- Träger (s. o. „Nicht teilnehmende UV-Träger“) dürfen nicht ausgeschlossen werden, da sonst keine UV-Jahresmeldungen (92er Meldungen) erstellt werden.

Mitglieds-/Kundennummer Online prüfen

Die Mitgliedsnummernprüfung der Unfallversicherungsträger wurde erweitert. Bei der Eingabe wird zukünftig nicht nur das Format, sondern auch die Plausibilität der Zeichen geprüft.

Bei der Fehlerausgabe stehen folgende Symbole für den Aufbau der Mitgliedsnummer:

() Kann-Angabe
[] Muss-Angabe
# Zahl
% Zeichen (Zahl, Buchstabe, Sonder-/Leerzeichen)
@ Prüfziffer
Buchstabe angegebener Buchstabe
Zahl angegebene Zahl
Sonderzeichen angegebenes Sonderzeichen
Leerzeichen Leerzeichen

BG-Stunden-Ermittlung

BG-Stunden

Im Mandant | BG/UV muss im Feld Stundenermittlung ausgewählt werden, ob die Stunden nach tatsächlich geleisteten Stunden (abgerechneten Lohnarten), nach dem Vollarbeiterrichtwert oder nach Sollarbeitszeit ermittelt werden.

Nach Sollarbeitszeit

Die Sollarbeitszeit wird pro Arbeitnehmer aus Personal | Zeit | persönlichen oder tariflichen oder betrieblichen Arbeitszeitmodell ermittelt. Falls kein Arbeitszeitmodell vorhanden ist, wird die wöchentliche Arbeitszeit mit 4,345 hochgerechnet.

Nach tatsächlich geleisteten Stunden (abgerechneten Lohnarten)

Die Stunden werden aus den abgerechneten Lohnarten ermittelt, sofern in unter Lohnarten | Stunden steuern | Strukturschl. (UV) die jeweilige Lohnart gesteuert ist und Stunden auch monatlich erfasst worden sind.

Die ermittelten Stunden werden durch diverse Fehlzeiten anteilig gekürzt.

Ermittlung nach Vollarbeiterrichtwert

Der Vollarbeiterrichtwert kann dann angewendet werden, wenn ein Beitragsmaßstab 1 oder 3-6 zurückgemeldet worden ist und weder Stunden abgerechnet werden noch die wöchentliche Arbeitszeit hinterlegt ist.

Die zu meldenden Jahresstunden des Vollarbeiterrichtwert sind in der Berufsgenossenschaft (Institutionsverwaltung / Berufsgenossenschaft / Einstellungen) hinterlegt. Hierbei wird folgendes für die Voll- und Teilzeitkräfte berücksichtigt:

  • Ab 2022:

  • Bei Verwendung des Vollarbeiterrichtwerts ist eine Vollzeitarbeitskraft bei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden anzunehmen. Für anteilige Berechnungen wird der Jahreswert durch 12 dividiert und mit der Anzahl der vollen Monate mit uv-pflichtigem Entgelt zu multiplizieren. In Rumpfmonaten wird der entsprechende Anteil in Bezug auf die tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Für Teilzeitbeschäftigte wird der entsprechende Anteil zu einer vollbeschäftigten Person berücksichtigt.

  • Ein Wert größer Null wird auf volle Stunden aufgerundet. Die Zeiträume in der Freistellungs-

  • phase, bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder für sonstige unbezahlte Fehlzeiten werden dabei

  • nicht berücksichtigt.

Bsp:

  • Vollzeit:

  • VAR / 12

  • Rumpfmonat:

  • : VAR / 12 / Gesamtkalendertage des Monats * Kalendertage der Beschäftigung des Monats

  • Teilzeit:

  • (VAR / 12) * wöchentliche Arbeitszeit / 39

  • Rumpfmonat:

  • : (VAR / 12) * wöchentliche Arbeitszeit / 39 / Gesamtkalendertage des Monats * Kalendertage der Beschäftigung des Monats

  • Bis 2021:

Vollbeschäftigung (bis 12.2018)

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = Vollarbeiterrichtwert/360

Vollbeschäftigung (ab 01.2019)

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = Vollarbeiterrichtwert x 30 /360

Teilzeitbeschäftigung (bis 2012)

Bei Tätigkeitsmerkmal - Berufsstellung = 8 / Teilzeitbeschäftigte (wtl. AZ < 18 Stunden)

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (1/3) x Vollarbeiterrichtwert/360

Bei Tätigkeitsmerkmal - Berufsstellung = 9 / Teilzeitbesch. (wtl. AZ >= 18 Std., nicht vollbesch.)

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (2/3) x Vollarbeiterrichtwert/360

Teilzeitbeschäftigung (ab 2012)

Bei Tätigkeitsmerkmal - Vertragsform = Teilzeit/befristet oder unbefristet:

Wenn für den Teilzeitbeschäftigten eine Wochenarbeitszeit kleiner 18 Stunden (Menü Personal / Zeit) eingetragen ist, und die Stunden nach Vollarbeiterrichtwert ermittelt werden sollen.

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (1/3) x Vollarbeiterrichtwert/360

Wenn für den Teilzeitbeschäftigten eine Wochenarbeitszeit größer 18 Stunden (Menü Personal / Zeit) eingetragen ist, und die Stunden nach Vollarbeiterrichtwert ermittelt werden sollen.

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (2/3) x Vollarbeiterrichtwert/360

Teilzeitbeschäftigung (ab 01.2019)

Bei Tätigkeitsmerkmal - Vertragsform = Teilzeit/befristet oder unbefristet:

Wenn für den Teilzeitbeschäftigten eine Wochenarbeitszeit kleiner 18 Stunden (Menü Personal / Zeit) eingetragen ist, und die Stunden nach Vollarbeiterrichtwert ermittelt werden sollen.

  • Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (1/3) x (Vollarbeiterrichtwert x 30) /360

Wenn für den Teilzeitbeschäftigten eine Wochenarbeitszeit größer 18 Stunden (Menü Personal / Zeit) eingetragen ist, und die Stunden nach Vollarbeiterrichtwert ermittelt werden sollen.

Stunden nach Vollarbeiterrichtwert = (2/3) x (Vollarbeiterrichtwert x 30) /360

Die ermittelten Stunden werden durch diverse Fehlzeiten anteilig gekürzt.

Elektronische Datenübermittlung EDA-LN-Verfahren (bis 2017)

Elektronische Datenübermittlung des Lohnnachweises

Für Berufsgenossenschaften, die an der elektronischen Datenübermittlung des jährlich zu erstellenden Lohnnachweises teilnehmen sind in den Mandantendaten zusätzliche Informationen, wie Filiale, zuständige Bezirksverwaltung, statistische Angaben, Rückmeldung und Angaben zur Unternehmerpflichtversicherung erforderlich.

Personalstamm

Die Einstellung der BG, GTS und der Stundenermittlung im Mandantenstamm wird grundsätzlich auf alle Personalstämme übertragen. Durch setzen des Häkchens Individuelle Steuerung können im jeweiligen Personalstamm abweichende Steuerungen vorgenommen werden. Ebenfalls durch individuelle Steuerung kann der Arbeitnehmer von der Unfallversicherungspflicht ausgeschlossen werden.

Lohnnachweis

Am Jahresende kann die Auswertung Berufsgenossenschaftsliste ausgedruckt werden. Hierzu wird in den Listeigenschaften jährlich gesteuert. Sind alle Arbeitnehmer des Mandanten bis einschließlich Dezember abgerechnet und nimmt die Berufsgenossenschaft an der elektronischen Datenübermittlung des Lohnnachweise teil so wird zur Auswertung auch ein Auftrag erstellt. Die einzelnen Lohnnachweise können dann im Meldecenter versendet werden.

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