Berufsständische Versorgungseinrichtungen (BV)

Allgemeines

Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (BV) sind nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für dieses Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist Voraussetzung, dass aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Pflichtbeitrag erhoben wird, der dem zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Dafür benötigen die BVs Informationen über die Beschäftigung und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt.

Elektronisches Meldeverfahren

Das elektronische Meldeverfahren an die BVs setzt sich zusammen aus:

  • einerseits den Meldungen, die im Rahmen der Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV) ohnehin an eine Annahmestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übermittelt werden. Diese müssen für Mitglieder einer BV zusätzlich an die Annahmestelle der BV gesendet werden. Der zu meldende Personenkreis muss dabei auch die Personen umfassen, die zwar mit Beitragsgruppenschlüssel „0000“ nicht an die GKV übermittelt werden, die aber als Mitglied in einer BV Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil gemäß § 172 (2) SGB VI haben (z.B. Mini-Job mit Verzicht auf die RV-Freiheit und PKV)
  • andererseits der monatlichen, mitgliedsbezogen Informationen zur Beitragserhebung. Dabei sind sowohl für Selbst- als auch für Firmenzahler die Pflichtbeiträge zu melden. Optional können für Firmenzahler auch Höherversicherungsbeiträge gemeldet und abgeführt werden

BV-Datei

Von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) wird analog zur Betriebsnummerndatei der ITSG eine BV-Datei mit allen notwendigen Stammdaten zur Verfügung gestellt. Somit können die Stammdaten zu den BV zukünftig auch über die ADDISON Online-Aktualisierung auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Unter http://www.dasbv.de finden Sie weitere Informationen zum Verfahren.

Datenannahmestelle DASBV

Die ABV hat für das elektronische Meldeverfahren eine eigene Datenannahmestelle (DASBV) eingerichtet, die die Meldungen an die entsprechenden BV weiterleitet.

Meldefilter

Innerhalb der BV-Datei können die einzelnen BV einen Meldefilter (Meldegründe) für DEÜV-Meldungen hinterlegen, die sie nicht erhalten möchten. Die ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung wird aber für die berufsständisch Versicherten alle erforderlichen DEÜV-Meldungen erstellen und an die Annahmestelle der BV (DASBV) übermitteln. Dort werden die unerwünschten Meldegründe vor der Weiterleitung an die einzelnen BV herausgefiltert.

Dummy- Mitgliedsnummer

Sowohl für die DEÜV-Meldungen als auch für die BV Beitragserhebung bildet die Mitgliedsnummer des Versicherten bei der BV die Grundlage für die elektronische Datenübermittlung.

Sollte die Mitgliedsnummer zum Zeitpunkt der Meldeerstellung nicht im Personalstamm vorliegen, wird automatisch die Dummy-Mitgliedsnummer aus der BV-Datei für die Datenübermittlung verwendet.

Mitgliedsnummer

Für Arbeitnehmer, die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, muss die 5- bis 17-stellige Mitgliedsnummer des Versicherten bei diesem Versorgungswerk eingetragen werden (Voraussetzung für das elektronische Meldeverfahren an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen).

Aufbau

Interne Mitgliedsnummer des Versicherten bei einer BV (max. 13 Stellen) -> 5. Bis n. Stelle von rechts Nummer der BV bei der ABV (3 Stellen) -> 2. bis 4. Stelle von rechts Prüfziffer (1 Stelle) -> 1. Stelle von rechts

Höherversicherungsbeitrag

HV-Beitrag

Der bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherte Arbeitnehmer kann neben seinem Pflichtbeitrag noch einen sogenannten Höherversicherungsbeitrag leisten. Die Option des Höherversicherungsbeitrags gilt nur bei Firmenzahlern und der eingetragene Beitrag wird dann dem Arbeitnehmer als Nettoabzug auf seiner Verdienstabrechnung abgezogen.

DEÜV-Meldungen BV

„Duplizierung“ der DEÜV-Meldung

Mit Aufruf des Meldelaufs für die DEÜV-Meldungen wird für Arbeitnehmer, die bei einer BV versichert sind, die DEÜV-Meldung an die gesetzliche Sozialversicherung grundsätzlich für die jeweilige BV dupliziert.

Zusätzliche Meldungen an die BV

  • Wechselt ein berufsständisch Versicherter in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die BV – z.B. Versetzung in eine Niederlassung in einem anderen Bundesland – und ist dies nicht mit anderen meldepflichtigen Veränderungen verbunden, muss der Wechsel mit den Abgabegründen 33/13 an die BV gemeldet werden.

Personengruppe 190 – ausschließlich gesetzlich UV-Versicherte

  • Geringfügig Beschäftigte, die privat kranken- und berufsständisch versichert sind und auf die RV-Freiheit verzichtet haben, sind für Abrechnungszeiträume ab 01.2010 sowohl im Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung (Meldegrund 10 zum 01.01.2010 zum Bestandsaufbau) als auch im Verfahren der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Meldegründe 33/13 zum 01.01.2010) mit der Personengruppe 190 zu melden.
  • Berufsständisch versicherte Werkstudenten im Aufbau- bzw. Zweitstudium, sind für Abrechnungszeiträume ab 01.2010 sowohl im Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung als auch im Verfahren der berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit der Personengruppe 190 zu melden.

Abweichende Meldungen an die BV

  • Beim Wechsel zwischen geringfügiger (MiniJob) und versicherungspflichtiger Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis von PKV- und berufsständisch Versicherten, die auf die RV-Freiheit verzichtet haben, fallen im Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung Meldungen mit den Abgabegründen 10 bzw. 30 oder 11 bzw. 31 an. Der Annahmestelle der BV müssen diese Wechsel aber mit den Abgabegründen 32/12 gemeldet werden.
  • Beim Wechsel von/zu einer Beschäftigung als berufsständisch versicherter Werkstudent im Aufbau- bzw. Zweitstudium im bestehenden Arbeitsverhältnis fallen im Verfahren der gesetzlichen Sozialversicherung Meldungen mit den Abgabegründen 10 bzw. 30 oder 11 bzw. 31 an. Der Annahmestelle der BV müssen diese Wechsel aber mit den Abgabegründen 32/12 gemeldet werden.

BV Beitragserhebung

Für jeden Arbeitnehmer, der berufsständisch versichert ist und Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil gemäß § 172 (2) SGB VI hat, muss vom Arbeitgeber monatlich eine Meldung zur Beitragserhebung erstattet werden. Die Meldungen müssen gemäß § 28 a (11) SGB IV elektronisch an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (DASBV) übermittelt werden.

Hierbei handelt es sich im Gegensatz zum Beitragsnachweis im Arbeitgeberverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung um eine mitgliedsbezogene Information zur Beitragserhebung, die nur den BVs zu übermitteln ist. Die BV Beitragserhebung enthält u. a. die folgenden Abrechnungsdaten:

  • SV-Tage
  • laufendes Arbeitsentgelt
  • einmaliges Arbeitsentgelt
  • Bemessungsgrundlage – einmaliges Arbeitsentgelt
  • Kennzeichen Beitragszahlung
  • Pflichtbeitrag
  • Zusatzinformationen Höherversicherungsbeitrag

Meldevorgang

Zu jedem abgerechneten Monat muss eine Grundmeldung (G) übermittelt werden, die immer den Gesamtstand des abgerechneten Monats für das jeweilige Mitglied der BV darstellt.

Sind zu einer bereits übermittelten Meldung Korrekturen erforderlich, muss dies mit einer separaten Meldung, nach Wahl als neue Grundmeldung (Durchführung per Wiederholungsabrechnung) oder als Korrekturmeldung (K) = Differenzmeldung (Durchführung per Rückrechnung) übermittelt werden.

Für die Verarbeitung von mehreren Grundmeldungen (G) für einen Abrechnungsmonat bei den BV gilt immer die mit dem letzten Zeitpunkt der Erstellung.

Meldelauf

Über den Programmaufruf Steuerungsdaten / Sozialversicherung / Beitragsmeldungen (BV Beitragserhebung) bzw. Datenausgabe / Sozialversicherung / Beitragsmeldungen (BV Beitragserhebung) werden die Beitragsmeldungen für die BV erstellt.

BV Beitragserhebung – Zusammenfassung

Für die elektronische Datenübermittlung der BV Beitragserhebung an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen muss immer eine Zusammenfassung von mehreren Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber unter der gleichen BV-Mitgliedsnummer erfolgen (z.B. Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit, wenn Hauptbeschäftigung unterbrochen ist), da die berufsständischen Versorgungseinrichtungen pro Mitgliedsnummer immer nur eine Grundmeldung in dem jeweiligen Abrechnungsmonat erwarten.

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