Besonderheiten

Korrektur von Urlaubsvorträgen

Für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die über den 31.12. eines Jahres hinaus beschäftigt waren, verschickt die Malerkasse im Folgejahr einen Urlaubsnachweis mit dem Bestand des Urlaubskontos zum Jahresende.

Das bei der Malerkasse geführte Urlaubskonto muss mit den vom Arbeitgeber abgerechneten Werten übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, besteht im Januar des Folgejahres die Möglichkeit, die Resturlaubsansprüche in der ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung zu korrigieren. Damit wird gewährleistet, dass im neuen Abrechnungsjahr mit identischen Werten fortgefahren wird.

Die Korrektur der Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr ist in den Monatswerten auf der Registerkarte „Bau (Url.)“ möglich. Die Resturlaubsansprüche lt. Urlaubsnachweis der Malerkasse sind in den blau bezeichneten Feldern zu erfassen. Die Korrektur der Werte ist ausschließlich im Monat Januar (in jeder beliebigen Abrechnungsversion) möglich. Eingaben in einem anderen Abrechnungsmonat werden bei der Abrechnung mit den Berechnungswerten überschrieben.

Bei Korrektur der Werte mittels Rückrechnung ist die Abrechnung, unabhängig von der Aktivierung des Bearbeitungsmonats, immer über die Schaltfläche „Rückrechnung“ zu starten. Die Rückrechnung muss durchgängig, von Januar bis zum aktuell abzurechnenden Abrechnungsmonat, durchgeführt werden.

Entschädigung von Urlaubsansprüchen

Frist für die Entschädigung

Binnen eines weiteren Kalenderjahres nach Verfall der Urlaubsansprüche kann der Arbeitnehmer von der Malerkasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen.

Entschädigung von Urlaubsansprüchen

Entschädigt wird auch im Falle langandauernder Arbeitslosigkeit. Dauert die Arbeitslosigkeit über ein geschlossenes volles Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) an, so verfällt der Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegenüber dem letzten Arbeitgeber.

Der Anspruch auf Auszahlung einer Entschädigung kann bis zum Ende des folgenden Jahres bei der Malerkasse geltend gemacht werden. Welche Unterlagen und Angaben für eine Entschädigung notwendig sind kann bei der Malerkasse erfragt werden.

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