Besteuerung der Kleinunternehmer § 19 UStG

Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz

§ 19 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz

Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat

Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass

  1. der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,

  2. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,

  3. der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und

  4. der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.

Schwellenwerte

Wenn Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG) oder Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG) kommt eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Buchführung für Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG

Voraussetzungen

Für die Buchführung von Kleinunternehmern gemäß § 19 Abs. 1 UStG haben Sie Möglichkeiten im Firmenstamm die Versteuerungsart wie folgt auszuwählen:

Programmaufruf

Stammdaten / Firmendaten / Finanzbuchhaltung / Karteikartenreiter Steuern/Bilanz/Grunddaten

Versteuerungsart ab WJ-Beginn:

  • Sollversteuerer
  • Istversteuerer
  • Steuerfrei

Mit dem „ab“ Datum haben Sie die Möglichkeit unterjährig einen Wechsel der Versteuerungsart durchzuführen. Dabei ist das Wechseldatum im Format MM.JJJJ einzugeben und die neue Versteuerungsart auszuwählen.

Für das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung ist das darunterliegende Feld vorgesehen:

#3493433: Finanzbuchhaltung ustva image74.png

In diesem Feld kann ein Datum, das innerhalb des Wirtschaftsjahres und nach 2024 liegt, erfasst werden.

Buchhaltung

Für inländische steuerfreie Umsätze eines Kleinunternehmers steht Ihnen das Standardkonto 8195 (SKR3)/4185 (SKR4) Erlöse als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG a. F. zur Verfügung. Ab 2025 empfehlen wir das Standardkonto 8192 (SKR03)/4184 (SKR04) Erlöse Kleinunternehmer steuerfrei nach § 19 Abs. 1 UStG. Aufgrund der Kontensteuerung erfolgt hierbei der Ausweis in der Umsatzsteuer Voranmeldung/Jahreserklärung automatisch unter der Kennziffer 48/236.

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