Die Finanzierung der Zusatzversorgung
Die Finanzierung der Zusatzversorgung
Hintergrund
Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung war es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Jede Zusatzversorgungskasse regelt die Finanzierung der Pflichtversicherung eigenständig. Folglich kann jede Einrichtung – je nach ihrer Finanzlage – das bislang praktizierte Umlageverfahren beibehalten, in ein voll kapitalgedecktes System übergehen oder eine Mischfinanzierung wählen. Zur Finanzierung der Zusatzversorgung stehen den Kassen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Umlagen
Der Arbeitgeber hat zur Deckung des Versorgungsaufwandes Umlagen an die Zusatzversorgungskasse zu entrichten. Berechnungsgrundlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. Die zu zahlende Umlage ergibt sich aus der Multiplikation des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem aktuellen Umlagesatz der jeweiligen Zusatzversorgungskasse. Umlagen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig – soweit sie ab 2008 nicht nach §3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind. Die nicht steuerfreien Umlagen sind vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Grenzbetrag pauschal zu versteuern; etwa überschießende Beträge erhöhen das individuelle steuerpflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. Hierbei ist zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern zu unterscheiden. Arbeitgeber, die an den ATV-K gebunden (tarifgebunden) sind, müssen die Umlagen bis zu einem Betrag von 89,48 EUR pauschal versteuern.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann demgegenüber den Jahresgrenzbetrag nach §40b EStG neue Fassung in Höhe von 1.752 EUR voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrag auf 12 gleiche Monatsanteile in Höhe von 146 EUR aufgeteilt wird oder ob die Umlagen solange pauschal versteuert werden, bis der Jahresbeitrag aufgebraucht ist.
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wird. In diesem Fall sind die Umlagen in voller Höhe individuell zu versteuern.
Daneben sind aus den Umlagen auch Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form zu zahlen.
Der Umlagesatz wird von der Zusatzversorgungskasse mitgeteilt. Umlagen und Erhöhungsbeträge müssen gleichzeitig mit der Auszahlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an den versicherten Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse eingehen.
Arbeitnehmerbeteiligung an der Umlage
Die Arbeitnehmer können ab 1. Januar 1999 am Finanzierungsbedarf einer Zusatzversorgungseinrichtung mit einem Beitrag beteiligt werden, soweit der Umlagesatz der Zusatzversorgungseinrichtung 5,2 v.H. überschreitet.
Beiträge (bis 31.12.2017)
Beiträge (Zusatzbeiträge) sind steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§3 Nr. 63 EStG). Wurde das Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 31.12.2004 neu begründet, so sind weitere 1.800 EUR steuerfrei (aber nicht svfrei).
Beiträge (ab 01.01.2018)
Beiträge (Zusatzbeiträge) sind steuerfrei bis zu 8 % und sozialversicherungsfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§3 Nr. 63 EStG). Der zusätzliche Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800 EUR entfällt.
Arbeitnehmerbeteiligung am Beitrag
Eigenbeteiligungen der Arbeitnehmer an den Pflicht- oder Zusatzbeiträgen sind steuerfrei (§3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (§1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Sanierungsgelder
Zusätzlich zu der Umlage kann die ZVK steuerfreie Sanierungsgelder zur Finanzierung der Systemumstellung auf das Punktesystem erheben.
- Umlagen ab 2008
Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde der §3 Nr. 56 EStG eingeführt, durch den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei sind, wenn diese nicht 2 % (ab 2014) der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung West übersteigen. Bei der Steuerfreistellung der Umlagen sind steuerfreie Beträge nach §3 Nr. 63 EStG anzurechnen. Außerdem wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beschlossen, wo-durch sich die sozialversicherungspflichtige Behandlung der Umlage geändert hat. Ab Januar 2008 werden steuerfreie (§3 Nr. 56 EStG) und pauschal versteuerte (§40 b EStG) Umlagezahlungen bis zu einem Wert von monatlich 100 EUR mit dem bisherigen Hinzurechnungsbetrag und der darüber hinausgehende Betrag in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Die Steuerfreiheit der Umlage kann bei der Lohnabrechnung im Rahmen des Verteil- oder des Aufzehrmodells berücksichtigt werden. Die ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung unterstützt beide Modelle.
Aufzehr- bzw. Verteilmodell
Im Aufzehrmodell werden die tatsächlichen Umlagen in den ersten Monaten solange in voller Höhe steuerfrei gestellt, bis der jährliche Freibetrag aufgebraucht ist, d.h. die Umlage ist solange steuerfrei, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist. Erst bei Übersteigen des Freibetrags erfolgt die Pauschalierung bzw. die individuelle Versteuerung. Das Verteilmodell sieht die Verteilung der Jahresfreibeträge monatlichen vor.
Nachträgliche Änderung der Steuerfreiheit nach §3 Nr. 56 EStG
Wird die Steuerfreiheit von Aufwendungen nach §3 Nr. 63 EStG im Nachhinein in Anspruch genommen und wurde die Umlage nach §3 Nr. 56 steuerfrei gestellt, so wird durch die Vorrangklausel die Steuerfreistellung für den §3 Nr. 56 EStG ggf. vollständig wieder aufgehoben. Für den Bereich der Sozialversicherung haben die Spitzenverbände klargestellt, dass die evtl. zunächst festgestellte Beitragspflicht durch die nachträgliche Betrachtung nicht aufgehoben wird.
Ein- /Austritt und Unter-brechung
Die Steuerfreibeträge nach §3 Nr. 56 EStG bzw. §3 Nr. 63 EStG sind grundsätzlich Jahresfreibeträge, die für jedes Beschäftigungsverhältnis ausgeschöpft werden dürfen.
Bei Eintritt eines Arbeitnehmers innerhalb des Jahres und Anwendung des Verteilmodells wird vom Programm deshalb ein Hinweis ausgegeben, der darauf hinweist, dass evtl. der Jahresfreibetrag nicht völlig ausgeschöpft wird.
Zusätzliche Umlage
Eine zusätzliche Umlage fällt lediglich nur noch in den Fällen an, in denen sowohl im Dezember 2001, als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, weil der damalige Verdienst über BAT I lag und das Beschäftigungsverhältnis weiterhin ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber fortbesteht und der Grenzwert monatlich überschritten wird.
Für alle sonstigen Beschäftigten, deren regelmäßige Entgelte über dem (von den ZVKs) festgelegten Grenzwert liegen, ist keine zusätzliche Umlage zu zahlen.
Berechnung der zusätzlichen Umlage
Für den Entgeltbetrag, der den Grenzwert übersteigt, ist vom Arbeitgeber eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % zu zahlen. Im Monat der Jahressonderzahlung gilt ein erhöhter Grenzwert.
Sobald im Feld Zusatzumlage %-Satz (Menü Stammdaten Mandant Öffentl. Dienst | ZVK-Anschrift | Fernglastaste ZVK-Nr. | ZVK Öffentlicher Dienst bearbeiten) ein Wert verwaltet ist, wird die zusätzliche Umlage ohne weitere Prüfung berechnet.
Deshalb sollte dieses Feld nur bei Bedarf und in einem separaten Beitragssatz verwaltet werden, der dann dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet werden kann.
Ansonsten würde für alle Arbeitnehmer, deren Entgelt den Grenzbetrag übersteigt, eine zusätzliche Umlage berechnet.
Berechnung zusätzliche Umlage (ZVK Bayer. Gemeinden):
Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches zvkpfl. Entgelt in Höhe von 9.886,55 EUR (2015: Grenzwert 7.005,57 EUR).
9.886,55 EUR - 7.005,57 EUR = 2.880,98 EUR (übersteigender Betrag)
9.886,55 * 3,75% = 370,75 EUR (Umlage)
2.880,98 * 9% = 259,29 EUR (zus. Umlage)
Darstellung auf der Verdienstabrechnung
ZVK-Regelentgelt 9.886,55 EUR
ZVK-Regelumlage 370,75 EUR
ZVK-Zusatzentgelt 2.880,98 EUR
ZVK-Zusatzumlage 259,29 EUR
AG-Umlage ÖD Beitrag 630,04 EUR (= 370,75 + 259,29)
Meldung der Versicherungsabschnitte
9.886,55 * 12 = 118.638,60 EUR (zvkpfl. Entgelt Umlage)
2.880,98 * 12 = 34.571,76 EUR (zvkpfl. Entgelt zus. Umlage)
370,75 * 12 = 4.449,00 EUR (Umlage)
259,29 * 12 = 3.111,48 EUR (zus. Umlage)
01.01.2015-31.12.2015 01 VM10 10 118.638,60 4.449,00
01.01.2015-31.12.2015 01 VM17 10 34.571,76 3.111,48
Zusatzbeitrag
Versteuerung des Zusatzbeitrags
Der Zusatzbeitrag ist grundsätzlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei (§3 Nr. 63 EStG). Für die steuerrechtliche Behandlung eines über den Jahresfreibetrag hinausgehenden Zusatzbeitrags ist der Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht.
Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2005
Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzbetrag, so erfolgt grds. eine individuelle Besteuerung des den Grenzbetrag übersteigenden Betrages durch den Arbeitnehmer.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann jedoch auch hier eine Pauschalbesteuerung nach §40b EStG alte Fassung vorgenommen werden. Diese Vorschrift erlaubt eine Besteuerung des Zusatzbeitrages, obwohl dieser in ein kapitalgedecktes System einfließt. Sie findet außerdem neben der neuen Fassung Anwendung, so dass sowohl die Umlage bis zu einem Betrag von 1.752 EUR nach §40b EStG neue Fassung pauschal besteuert werden kann als auch der den Grenzwert übersteigende Zusatzbeitrag nach §40b EStG alte Fassung.
Versicherungsbeginn nach dem 31.12.2004
Übersteigt der Zusatzbeitrag den Grenzwert von 3.048 EUR, so sind hier nach §3 Nr.63 EStG nochmals 1.800 EUR steuerfrei (aber nicht sozialversicherungsfrei). Diese zusätzliche Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn z.B. aufgrund einer Altzusage noch eine Pauschalversteuerung nach §40b EStG alte Fassung vorgenommen wird. Die Pauschalbesteuerung der Umlage nach §40b EStG neue Fassung beeinträchtigt die Anwendung der 1.800 EUR dagegen nicht.
Versteuerung des Zusatzbeitrags (ab 01.01.2018)
Zum 01.01.2018 ergeben sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Änderungen bei der Versteuerung des Zusatzbeitrages (§3 Nr. 63 EStG).
Der Zusatzbeitrag ist jetzt grundsätzlich steuerfrei bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt es bei 4 %
Ab dem 01.01.2018 entfällt die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage. Die neue (einheitliche) Steuerfreigrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze gilt dann sowohl für den Zusatzbeitrag als auch für den Pflichtbeitrag. Eine pauschale Versteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F. ist weiterhin möglich. Dabei wird der tatsächlich pauschalbesteuerte Betrag auf die neue 8-%-Grenze angerechnet. Der zusätzliche Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800,- EUR entfällt ebenfalls ab 2018.
Zusatzversorgungskassen verwalten
Es gibt zwei verschiedene Wege Zusatzversorgungskassen anzulegen, die Anlage über das Menü Stammdaten Mandant öffentl. Dienst | ZVK-Anschrift (mit Modul Tarif) oder über das Menü Stammdaten Allgemeine Daten | ZVK-Öffentl. D (ohne Modul Tarif).
Zusatzversorgungskassen verwalten - mit Modul Tarif
Wenn das Modul Tarif im Einsatz ist, dann stehen die Registerkarten für den öffentlichen Dienst zur Verfügung (z.B. Mandant Öffentlicher Dienst). Die Zusatzversorgungskassen werden in diesem Fall, im Register ZVK öffentlicher Dienst bearbeiten angelegt.
Siehe hierzu auch das Kapitel ZVK öffentlicher Dienst bearbeiten (Stammdaten Mandant Öffentlicher Dienst | ZVK-Anschrift) im Dokument Stammdaten Öffentlicher Dienst.
Zusatzversorgungskassen verwalten - ohne Modul Tarif
Wenn das Modul Tarif nicht im Einsatz ist, d.h. Tarifbindung Öffentlicher Dienst ist nicht verwaltet, dann kann über das Menü Stammdaten Allgemeine Daten | ZVK Öffentl. D lediglich ein ZVK-Beitragssatz (keine ZVK!) angelegt werden.
Zusatzversorgungskassen verwalten – Abrechnungsverband II
Neben dem im Umlageverfahren finanzierten Abrechnungsverband I (AVB I) wurde zum 01.01.2004 bei diversen Zusatzversorgungskassen (in der Pflichtversicherung) ein neuer kapitalfinanzierter AVB II eingerichtet. Der AVB II soll es insbesondere neuen Mitgliedern ermöglichen, direkt in eine voll kapitalgedeckte Finanzierung einzusteigen.
Die Verwaltung des AVB II wird nur mit Modul Tarif unterstützt.
Verwaltung AVB II
Folgende Vorgehensweise wird bei der Neuanlage empfohlen: Für den AVB II sollte eine separate ZVK sowie ein eigener Beitragssatz angelegt werden (z.B. KVBW II).
ZVK Öffentl. Dienst bearbeiten | Beitragssätze
Die Verwaltung des Beitragssatzes AVB II erfolgt im Feld Zus.beitrag %-Satz (§3 Nr. 63 EStG) sowie ggf. im Feld davon vom AN zu tragender Anteil.
ZVK Öffentl. Dienst bearbeiten | Meldewesen
Für die eindeutige Zuordnung muss im Feld Kennung die jeweilige ZVK ausgewählt werden, außerdem muss das Kontrollkästchen Abrechnungsverband II markiert werden.