Die Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst
Die Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst
Hintergrund
Die Zusatzversorgung ist die tarifvertraglich geregelte betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.
Träger der Zusatzversorgung
- rund 30 Zusatzversorgungseinrichtungen nach Maßgabe ihrer Satzung
- die größte Einrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL
- sowie kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen
Aufgabe der Kasse
Die Kassen haben die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Bei den Versorgungskassen können nur Arbeitnehmer angemeldet werden, die ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber haben, der Mitglied einer Versorgungskasse ist.
Mitgliedschaft
Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ist die verbindliche Zusage der entsprechenden Altersversorgung für alle Mitarbeiter, i.d.R. erfolgt dies durch einen Tarifvertrag. Die Zusatzversorgungskassen führen die betriebliche Altersversorgung im Auftrag der angeschlossenen Arbeitgeber (Mitglieder) durch.
Pflichten der Mitglieder
Der Arbeitgeber, der die Mitgliedschaft bei einer Versorgungskasse erworben hat, ist satzungsrechtlich verpflichtet, alle Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen.
Das Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
- unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden.
- einen Arbeitnehmer bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden.
- seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse auszuhändigen.
- der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten.
- bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften anzuwenden.
- die für die Pflichtversicherung geschuldeten Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder fristgemäß zu entrichten. Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgesehenen Buchungsschlüssel zu versehen.
- nach Ablauf jedes Kalenderjahres der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten zu übersenden. Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen.
- die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder fristgerecht an die Kasse zu übermitteln. Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern.
Rechtliche Grundlagen
Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf Tarifrecht (insbesondere sind dies ATV bzw. ATV-K).
Reform der Zusatzversorgung
Bis zum 31.12.2000 wurde die zusätzliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung ge-währleistet. Auf die Gesamtversorgung wurde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet; der Differenzbetrag war die Versorgungsrente.
Das bisherige System der Gesamtversorgung wurde rückwirkend zum 31.12.2001 geschlossen und durch ein Betriebsrentensystem ersetzt. Das neue Recht findet seit dem 01.01.2002 Anwendung. Die neue Zusatzversorgung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst basiert auf einem versicherungsmathe-matischen Punktemodell. Die nach dem Punktemodell ermittelte Zusatzrente des öffentlichen Dienstes tritt additiv zu der Grundversorgung (i.d.R. die gesetzliche Rente) hinzu; eine Verminderung in Folge der gesetzlichen Rentensteigerungen entfällt künftig.
Pflichtversicherung
Im Rahmen der tarifvertraglich vorgeschriebenen Pflichtversicherung schließen die tarifgebundenen Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag bei der jeweils zuständigen Kasse ab. Die Arbeitgeber sind Versicherungsnehmer und Schuldner der Umlagen und/oder Beiträge.
Die Pflichtversicherung entsteht mit der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse und endet mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen.
Beitragsfreie Pflichtversicherung
Mit dem Ende der Pflichtversicherung (z.B. Arbeitnehmer scheidet aus dem öffentlichen Dienst aus) entsteht eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Dabei bleiben die bereits während der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen bestehen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgenommen, d.h., es entsteht wieder eine Pflichtversicherung, werden die Anwartschaften weiter ausgebaut.
Freiwillige Versicherung
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und Beschäftigten seit 2002 auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. Die freiwillige Versicherung kann durch den Beschäftigten selbst oder auch durch den Arbeitgeber abgeschlossen und/oder finanziert werden.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn mit wenigen Ausnahmen. Das zvk-pfl. Entgelt bestimmt die Höhe der späteren Rentenleistun-gen, andererseits dient es als Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage zur Finanzierung der Rentenleistungen. Daher ist für jeden angemeldeten Arbeit-nehmer ein zvkpfl. Entgelt zu ermitteln.
Ab Januar 1985 wurde das zvkpfl. Entgelt in Regelentgelt und Sonderentgelt unterteilt.
Seit Januar 2002 entfällt die Unterteilung in Regel- und Sonderentgelt.
Ausnahme: bei Arbeitnehmern in der Altersteilzeit.
Regelentgelt
Regelentgelte sind Entgelte für Arbeitsleistungen, die während der regelmäßigen, tarif- bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbracht werden.
Regelentgelte sind demnach insbesondere:
- regelmäßige monatliche Vergütungen und Löhne,
- Weihnachtszuwendungen,
- Urlaubsvergütungen und –löhne (sowie die fiktiven Urlaubs-vergütungen und –löhne),
- Krankenbezüge
Hierzu zählen auch Aufschläge zu den Krankenbezügen und dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung aufgrund ge-leisteter Überstunden im Vorjahr.
Sonderentgelt
Sonderentgelte sind Entgeltbestandteile, die für Arbeitsleistungen oder für sonstige vom Arbeitgeber veranlasste Inan-spruchnahmen; außerhalb der regelmäßigen tarif- bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, gezahlt werden.
Besonders wichtige Beispiele sind:
- Überstundenvergütungen
- Entgelte für Arbeits- und Rufbereitschaft sowie Bereitschaftsdienst,
- Mehrstunden bei Teilzeitarbeit.
Sonderentgelte sind nur begrenzt versorgungswirksam.
Einzelheiten zu den verschiedenen Entgeltarten können den Entgeltlisten entnommen werden, die die Zusatzversorgungskassen zur Verfügung stellen.