Doppelbesteuerungsabkommen/Auslandstätigkeit

Hintergrund

Beträge, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und/oder nach einem Auslandstätigkeitserlass steuerlich besonders behandelt werden (steuerfrei), sind gesondert auf der Lohnsteuerkarte auszuweisen.

Lohnarten

Aus dem Basis-Lohnartenplan stehen die folgenden Lohnarten zur Verfügung:

  • 1014-Arbeitslohn st-frei DBA
  • 1015-Arb.lohn st-frei Auslandstät.

Die Lohnarten sind mit den folgenden Verarbeitungen gekennzeichnet:

  • steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (1014)
  • steuerfreier Arbeitslohn nach Auslandstätigkeitserlass (1015)

Ausweis Lohnkonto/Lohnsteuerbescheinigung

Im Lohnkonto werden die Beträge mit der Zeilenbezeichnung: Doppelbesteuerung/Auslandstätigkeit ausgegeben.

Auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt der Ausweis der Beträge unter der Zeile 16.

Hinweis

Für den Ausweis der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist zu beachten, dass entstandene Beiträge durch steuerfreien Arbeitslohn aus Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass nicht bescheinigt werden dürfen.

Der Ausweis der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Zeile 24) wird in Fällen des Zusammentreffens von „normalen inländischen, steuerpflichtigen“ Arbeitslohn (Steuerbrutto) und Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungseinkommen (bzw. Auslandstätigkeitserlass) nach einer Verhältnisrechnung ermittelt.

Beispiel:

Steuerbrutto + Brutto aus Doppelbesteuerung/Auslandstätigkeit = Gesamtbetrag

Steuerbrutto ./. Gesamtbetrag x 100 = Prozentsatz (Anteil inländischer stpfl. Arbeitslohn)

AN/AG-Anteil SV x Prozentsatz = Anteil Zeile 22–25 (Anteil SV aus Inland)

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