Einführung Steuermerkmal 07

Förderbetrag § 100 EStG

Zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge verbessert. Es wurde ein Förderbetrag nach § 100 EStG zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit geringem Entgelt verankert. Der Förderbetrag kann durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, sofern das steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Beschäftigten monatlich nicht mehr als 2.200 EUR beträgt. Außerdem ist vom Arbeitgeber für den Beschäftigten jährlich ein zusätzlicher Beitrag von mindestens 240 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Höhere Arbeitgeberbeiträge können in diesem Zusammenhang mit bis zu maximal 480 Euro jährlich gefördert werden. Von diesem Betrag erhält der Arbeitgeber 30 Prozent (min. 72 Euro bis max. 144 Euro im Kalenderjahr) als Förderbetrag. Gefördert werden ausschließlich Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.

Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge gesondert mit dem Steuermerkmal 07 vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden.

  • Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Förderbeitrags § 100

  • Kennzeichen für Geringverdiener setzten

    : Stammdaten | Personal |Steuer2 | Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EstG)

  • Liste Zvk-pflichtiges Entgelt und Meldedatei

Die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge können ab sofort gesondert mit dem Steuermerkmal 07 an die Versorgungseinrichtung gemeldet werden. Das Steuermerkmal 07 wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf der Liste ZVK-pflichtiges Entgelt sowie in der Meldedatei automatisch ausgewiesen.

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