Energiepreispauschale 2022 (EPP)
Energiepreispauschale 2022 (EPP)
Automatische Einstufung für Berücksichtigung der EPP je Mandant
Mit Programmstart wird je Mandant unter Stammdaten | Mandant | Str1 | Energiepreispauschale 2022 die Berücksichtigung der EPP in diesem Mandanten über die Auswahl berücksichtigen automatisch aktiviert. Gleichzeitig wird der Anmeldezeitraum für die Verrechnung der EPP in Abhängigkeit des bisher im Mandanten eingestellten Anmeldezeitraums für die Lohnsteueranmeldung und der Abrechnungsmonat der EPP wie folgt vorbelegt:
- Anmeldezeitraum monatlich
Verrechnung EPP in Lohnsteueranmeldung 08.2022 und Abrechnungsmonat für die EPP in 09.2022 - Anmeldezeitraum vierteljährlich
Verrechnung EPP in Lohnsteueranmeldung III. Kalendervierteljahr 2022 und Abrechnungsmonat für die EPP in 10.2022 - Anmeldezeitraum jährlich
Verrechnung EPP in Lohnsteueranmeldung Jahr 2022 und Abrechnungsmonat für die EPP in 09.2022
Das bedeutet programmseitig wird die Berücksichtigung der EPP standardmäßig auch in den Mandanten mit jährlichem Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer aktiviert. Diese Arbeitgeber sind aber lt. Gesetz nicht verpflichtet die EPP über die Verdienstabrechnung auszuzahlen. Sollte der Arbeitgeber dies nicht wollen bzw. liegen andere Gründe vor, warum der Arbeitgeber nicht zur Auszahlung verpflichtet ist, kann dies durch die Deaktivierung der Auswahl berücksichtigen in der Gruppe Energiepreispauschale 2022 eingestellt werden.
Automatische Einstufung der Anspruchsberechtigung je Personal
Ebenfalls mit Programmstart erfolgt eine automatische Einstufung (sofern möglich) der Anspruchsberechtigung für alle Arbeitnehmer anhand der gesetzlichen Vorgaben. Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der EPP gegeben wird die Auswahl berücksichtigen unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 | Energiepreispauschale 2022 aktiviert.
Die Auswahl berücksichtigen wird für die folgenden Arbeitnehmer/-innen automatisch in der letzten Version gesetzt (unabhängig ob diese schon abgerechnet ist oder noch nicht):
- Arbeitnehmer/-innen mit Steuerklasse I bis V ohne Austrittsdatum vor dem 01.09.2022
Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen mit 2% Pauschalsteuer in einer Hauptbeschäftigung (geprüft wird, ob die Aktivierung Nebenbeschäftigung unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 erfolgt ist).
Erfüllen die Arbeitnehmer/-innen die oben genannten Voraussetzungen erfolgt die Aktivierung für die Anspruchsberechtigung der EPP auch, wenn diese Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld).
Für die nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer*innen wird bei Programmstart das Kennzeichen berücksichtigen unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 | Energiepreispauschale 2022 nicht automatisch aktiviert, weil die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind:
- Arbeitnehmer/-innen mit Steuerklasse 6
- Arbeitnehmer/-innen mit beschränkter Einkommensteuerpflicht (z. B. Grenzgänger) mit Steuerklasse frei oder 0
- Arbeitnehmer/-innen mit Steuerklasse Pauschalversteuerung und Pauschalsteuersatz (z. B. kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen mit 25% Pauschalversteuerung)
- Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen mit 2% Pauschalsteuer in einer Nebenbeschäftigung (geprüft wird, ob Nebenbeschäftigung unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 aktiviert ist)
- Versorgungsbezugsempfänger (Personengruppe 998)
Schriftliche Bestätigung der Hauptbeschäftigung bei Minijobs
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen muss sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um eine Hauptbeschäftigung handelt, ansonsten sind die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP lt. Gesetz nicht erfüllt.
Unter Infos | weitere … | Formulare steht Ihnen programmseitig ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Alles auf einen Blick ꟷ übergreifende Bearbeitung der Anspruchsberechtigung
Unter Erfassung Import | Prüfung Energiepreispauschale besteht die Möglichkeit sich schnell und einfach alle Arbeitnehmer/-innen und die jeweilige aufgrund der automatischen Einstufung ermittelte Anspruchsberechtigung für die EPP auf einen Blick anzeigen zu lassen, ohne die einzelnen Personalstämme einzeln durchgehen zu müssen.
Abweichungen zur automatischen Einstufung hinsichtlich der Berücksichtigung der EPP werden im Dialog farblich unterlegt mit gelb dargestellt.
Über die Schaltfläche Drucken kann auch eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen und die Einstufung zur Berücksichtigung der EPP in den Listenmanager gedruckt werden, um diese ggf. vor der Abrechnung der EPP dem Mandanten zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Es können programmseitig ggf. nicht alle Konstellationen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen automatisch erkannt werden, deshalb muss dieser Dialog durch die Anwender zwingend einmal geöffnet und die Einstellungen geprüft bzw. bei Bedarf geändert werden um die jeweilige Lohnsteueranmeldung (mit der Verrechnung der EPP) erstellen und den Abrechnungsmonat mit der EPP abrechnen zu können. Mit verschiedenen Filterfunktionen (z. B. nach Steuerklasse oder nach Personengruppe) kann die Ansicht beliebig angepasst werden.
Bestätigung der Anspruchsberechtigung für Abrechnung/Lohnsteueranmeldung
Über die Schaltfläche Speichern innerhalb des Dialoges Energiepreispauschale müssen die Einstufungen zur Berücksichtigung der EPP bestätigt werden (damit werden dann auch im Dialog vorgenommene Änderungen automatisch in den Personalstamm der jeweiligen Arbeitnehmer/-innen übernommen), ansonsten ist eine Abrechnung der EPP und auch die Erstellung der Lohnsteueranmeldung inkl. EPP nicht möglich.
Um sicherzustellen das die Bestätigung der Einstufungen zur Berücksichtigung der EPP über die Schaltfläche Speichern innerhalb des Dialoges vorgenommen wird, erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung bei der Erstellung der Lohnsteueranmeldung bzw. bei der Durchführung der Abrechnung für die betreffenden Zeiträume.
Nach Schließen der Fehlermeldung springt das Programm automatisch in den Dialog zur Energiepreispauschale, um die fehlende Bestätigung durchführen zu können.
Verrechnung der EPP mit der Lohnsteuerschuld in der Lohnsteueranmeldung
Die Refinanzierung der EPP erfolgt grundsätzlich über die Lohnsteuer-Anmeldung, dabei muss die EPP gesondert mit der neuen Kennziffer 35 ausgewiesen und vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden.
Das Gesetz sieht ausschließlich die folgenden Lohnsteuer-Anmeldezeiträume für die Meldung der EPP vor:
- August 2022 bei monatlicher (auch zeitversetzter) Lohnsteuer-Anmeldung
- III. Kalendervierteljahr 2022 bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung im September 2022
- Kalenderjahr 2022 bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung im Dezember 2022
Dies bedeutet, dass bei allen Arbeitgebern mit monatlichem Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer die EPP in der Lohnsteueranmeldung für August 2022 geschätzt und verrechnet wird, damit die Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen müssen für die Auszahlung der EPP im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitgebern mit vierteljährlichem Anmeldezeitraum für die Lohnsteueranmeldung, hier wird die EPP im September 2022 (mit der Anmeldung für das III. Kalendervierteljahr) geschätzt und verrechnet, damit die Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen müssen für die Auszahlung der EPP im Oktober 2022.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist (= Lohnsteuer-Anmeldung mit negativem Betrag), wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.
Abrechnung der EPP in der Verdienstabrechnung
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP erfüllt sind und dies durch die Aktivierung Berücksichtigen (unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 | Energiepreispauschale 2022) programmseitig gespeichert wurde, wird im jeweils eingestellten Abrechnungsmonat der EPP (siehe Stammdaten | Mandant | Str1 | Energiepreispauschale) für die betreffenden Arbeitnehmer/-innen eine automatische Lohnbewegung anhand der Lohnartenverarbeitung Energiepreispauschale generiert und über die Verdienstabrechnung abgerechnet.
Der Monat, in dem die EPP abgerechnet wurde, wird nach der Abrechnung unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 | Energiepreispauschale 2022 ausgewiesen.
Zur Abrechnung der Energiepreispauschale wird die neue Basis-Lohnart 3030 EPP (EBZ) stpfl/svfrei aus der Kategorie Sonstige Entgelte (lfd./EBZ) im Basis-Lohnartenplan verwendet.
Vorgehensweise bei rückwirkenden Korrekturen der EPP/Lohnsteueranmeldung
Wenn die EPP nachträglich korrigiert werden muss, z. B. weil sich die geschätzte und mit der Lohnsteuerschuld verrechnete EPP im August 2022 bei monatlicher Lohnsteueranmeldung durch Austritte vor dem 01.09.2022 bzw. Neueintritte ab 01.09.2022 oder wegen fehlerhafter Einstufung der Berücksichtigung der EPP nachträglich verändert, hat dies Auswirkungen auf die über die Verdienstabrechnung auszuzahlende EPP und auf den Ausweis/Verrechnung der EPP in der Lohnsteueranmeldung.
Die rückwirkende Korrektur der EPP erfolgt immer durch eine rückwirkende Stammdatenänderung mit Aktivierung berücksichtigen unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 | Energiepreispauschale 2022, wenn der Abrechnungsmonat der EPP bereits abgerechnet wurde bzw. wenn die Lohnsteueranmeldung mit dem Ausweis/Verrechnung der EPP bereits erstellt wurde.
Nach rückwirkender Aktivierung muss diese Änderung anschließend über den Dialog Prüfung Energiepreispauschale im Menü | Erfassung Import und die Schaltfläche Speichern nochmals bestätigt werden, damit die Korrektur in der Verdienstabrechnung bzw. in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt werden kann.
Bei der Abrechnung bzw. bei der Lohnsteueranmeldung erfolgt eine entsprechende Fehlermeldung, wenn die rückwirkende Aktivierung berücksichtigen nicht über den Dialog bestätigt wurde.
Die Korrektur der EPP in der Lohnsteueranmeldung muss immer in dem Monat erfolgen, indem die EPP ursprünglich verrechnet wurde. In diesem Fall wird also von der normalen Verrechnungslogik bei der Lohnsteueranmeldung abgewichen. Allerdings nur für die Kennziffer 35, rückwirkende Änderungen an den übrigen Kennziffern der Lohnsteueranmeldung werden weiterhin in den nächsten Anmeldezeitraum der Lohnsteueranmeldung verrechnet. Dies bedeutet mit der Erstellung der Lohnsteueranmeldung im aktuellen Abrechnungsmonat erstellt ADDISON ggf. auch automatisch eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für vorherige Anmeldezeiträume aufgrund einer rückwirkenden Änderung der EPP.
Ausweis der abgerechneten EPP in der Lohnsteuerbescheinigung
Damit die Finanzverwaltung bei der Einkommensteuerveranlagung prüfen kann, ob die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/-innen die EPP bereits über den Arbeitgeber abgerechnet und ausbezahlt bekommen haben, muss eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E dokumentiert werden.
Sonstiges
Ausweis der EPP (Monatswerte, Lohnkonto, Lohnjournal, Lohn-Datencenter)
Die in der Verdienstabrechnung über die automatisch generierte Basis-Lohnart 3030 abgerechnete EPP wird unter Stammdaten | Monatswerte | Steuer-1 und in verschiedenen Auswertungen entsprechend ausgewiesen (Lohnkonto und Lohnjournal).
Die neuen Felder zur EPP unter Stammdaten | Personal | Steuer-1 können ebenso wie die abgerechnete EPP auch im Lohn-Datencenter abgerufen werden.
LStA: Nebenbuchhaltung – Anmeldung der EPP
Die EPP kann über die Kennziffer 35 in den zulässigen Monaten auch unter Stammdaten | Mandant | LStA: Nebenbuchhaltung als Wert aus einer Nebenbuchhaltung erfasst werden.
Bei der Erfassung des zu verrechnenden Betrages der EPP prüft ADDISON zusätzlich, ob es sich um einen durch 300 teilbaren Betrag handelt.
Die unter Stammdaten | Mandant | LStA: Nebenbuchhaltung erfassten Werte werden wie gewohnt additiv in dem jeweiligen Zeitraum bei der Erstellung der Lohnsteueranmeldung in den jeweiligen Kennziffern hinzugerechnet.