Erstattungsverfahren
Erstattungsverfahren
Voraussetzungen für die Erstattung
Berechnungsbasis
Die Berechnungsbasis für die Erstattung des 13. Monatseinkommens durch die LAK sind die Monate April bis September.
Vollständige Meldungen
Die Meldungen bis einschließlich September müssen bei der LAK vorliegen, bevor diese die Erstattungsanträge versenden kann.
Bestätigung und Auszahlung
Die Richtigkeit der auf den Erstattungsanträgen gemachten Angaben müssen durch die Unterschrift des Arbeitgebers bestätigt werden.
Die Anträge sollten zeitnah und vollständig bei der LAK eingereicht werden. Die Erstattung kann nur erfolgen, wenn
- die Anspruchsvoraussetzungen geprüft wurden,
- die Anschrift des Arbeitnehmers eingetragen oder ggf. aktualisiert wurde,
- dem Arbeitnehmer ein Durchschlag des Antrags ausgehändigt wurde,
- der AG-Zusatzbeitrag bescheinigt wurde,
- der auszuzahlende Betrag des 13. Monatseinkommens eingetragen wurde und
- die Richtigkeit der Angaben durch die Unterschrift bestätigt wurde.
Der Erstattungsantrag
Erstattungsantrag
Die LAK versendet an die Betriebe die Erstattungsanträge für alle Arbeitnehmer, die am 30. September noch im Betrieb beschäftigt sind.
In diesem Erstattungsantrag sind die für diesen Arbeitnehmer für die Monate April bis September gemeldeten Stunden und Löhne, der daraus berechnete durchschnittliche Stundenlohn und der sich daraus ergebende Teil des 13. Monatseinkommens, sowie der Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung von Altersvorsorgeleistungen bereits eingedruckt.
Prüfung
Da der LAK beim Versenden der Erstattungsanträge nicht bekannt ist, ob der Arbeitnehmer zum 30. November noch im Betrieb beschäftigt ist, oder ob das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung des 13. Monatseinkommens geprüft werden.
Eventuelle Kürzungen sind entsprechend zu berücksichtigen und der Antrag entsprechend abzuändern.
Überweisung / Verrechnung
Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung erfolgt die Erstattung auf das Arbeitgeber-Bankkonto.
Ist das Beitragskonto jedoch nicht gedeckt, werden die Erstattungsleistungen mit den ausstehenden Beträgen verrechnet. Es wird eine Bearbeitungsgebühr für die Verrechnung erhoben.
Unterjährige Erstattung
Eine unterjährige Erstattung kann erfolgen, wenn Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden. Dies wird in den Ausführungen zu den Teilansprüchen genauer erläutert.
Schriftlicher Antrag
Die LAK übermittelt auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers die unterjährigen Erstattungsanträge an den Arbeitgeber. Der Antrag muss folgende Daten des Arbeitnehmers beinhalten:
- Name
- Sozialversicherungsnummer
- Beendigungszeitpunkt
- Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verfall des Erstattungsanspruchs
Prüfung
Der Erstattungsanspruch für im November auszuzahlendes 13. Monatseinkommen verfallen am 31. März des Folgejahres. Zu diesem Zeitpunkt sollte daher der Erstattungsantrag bereits bei der LAK vorliegen.
Unterjährige Teilansprüche
Die Erstattung für unterjährige Teilansprüche verfallen 3 Monate nach deren Fälligkeit.
Rückforderung von Leistungen
Rückforderung
Leistungen, die aufgrund unwahrer Angaben gewährt wurden, oder Leistungen, auf die kein tarifvertraglicher Anspruch bestand, werden von der LAK zurückgefordert.