Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)
Hintergrund
Zum 1. April 2003 wurde die Arbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit von geringfügig entlohnten Beschäftigungen von 325,00 EUR auf 400,00 EUR (ab 1.1.2013 450,00 EUR und ab 1.10.2022 520,00 EUR) erhöht und die Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen neu geregelt.
Künftig bleibt generell eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung versicherungsfrei. Darüber hinaus wird bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr auf das Zeit-Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt (Begrenzung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage, ab 1.1.2015 gilt aufgrund der Einführung des Mindestlohns eine Begrenzung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage. Abweichend aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2übergangsweise für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage und vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage).
Vom Arbeitgeber sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) und zur Rentenversicherung (15 %) zu entrichten. Außerdem hat der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschsteuer (2 %) zu zahlen, wenn er auf die Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet.
Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ist vom 1. April 2003 an die Bundesknappschaft. Sie nimmt auch die Meldungen für alle geringfügig Beschäftigten entgegen und zieht die einheitliche Pauschsteuer von 2 % ein. Darüber hinaus ist die Bundesknappschaft in den vorgenannten Fällen auch für die Durchführung des Aufwendungsausgleichs (U1 und U2) zuständig.
Die Einführung der sogenannten Gleitzone im Bereich des Niedriglohnsektors fand ebenfalls zum 1. April 2003 statt. Hier wird bei Arbeitnehmern mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR die hälftige Beitragstragung aufgegeben und ein linearer ansteigender Arbeitnehmeranteil eingeführt. Während der Arbeitgeber bei Arbeitsentgelten im Bereich der Gleitzone seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu zahlen hat, wird der Arbeitnehmer nur mit einem – von ca. 4 % bei 450,01 EUR auf den vollen von ca. 21 % bei 850,00 EUR linear ansteigenden Beitragsanteil belastet. Zum 1. Januar 2013 wurden die Obergrenzen für eine geringfügige Beschäftigung auf 450,00 EUR und die Beschäftigung in der Gleitzone auf 850,00 EUR angehoben. Durch die Anhebung der Grenzen ergaben sich Bestandschutzregelungen für Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR bzw. zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR vor dem 01.01.2013. Diese Bestandschutzregelungen gelten nur noch bis 31.12.2014.
Ende der Bestandschutzregelungen ab 1.1.2015
Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigt waren besteht die Rentenversicherungsfreiheit auch ohne Befreiungsantrag weiter, solange die Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 EUR nicht überschritten wird. Die Rentenversicherungspflicht tritt ein, wenn das Arbeitsentgelt den Wert von 400,00 EUR regelmäßig übersteigt. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 450,00 EUR sind bei einem unveränderten Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450,00 EUR im Monat ab 1. Januar 2015 ausschließlich als geringfügig entlohnt Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Werkstudenten mit einem Entgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR konnten auch nach dem 01.01.2013 übergangsweise rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Die Beschäftigung als Werkstudent wird zum 1.1.2015 zu einer geringfügigen Beschäftigung.
Für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR ändert sich grundsätzlich in der versicherungsrechtlichen Beurteilung ab 1. Januar 2015 nichts. Die bereits vor dem 1.1.2013 ausgeübte Beschäftigung bleibt weiterhin in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Die Regelungen der Gleitzone werden in diesen Fällen bei durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnissen weiterhin nicht angewendet. Arbeitnehmer können bis zum 31.12.2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären. In diesen Fällen werden die ab dem 01.01.2013 geltenden Gleitzonenregelungen bis zur Aufgabe der Beschäftigung angewendet. Mit der Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der Gleitzone ist der Verzicht der Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung ausgeschlossen. Wird das Wahlrecht bis zum 31.12.2014 nicht ausgeübt, verbleibt es bei der hälftigen Beitragstragung, solange das Arbeitsentgelt nicht unter den Wert von 800,01 EUR fällt.
Schlüssel für KV und RV
Die Schlüssel für die sozialversicherungsrechtlichen Steuerungen entnehmen Sie bitte dem Dokument Stammdaten:
- Personal | Soz.-1
- Personal | Soz.-2
- Personal | Soz.-3
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass bei der Einstufung von Arbeitnehmern in Zweifelsfällen immer Auskunft bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden muss.
Übergangsbereich
Aufgrund des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes tritt zum 1. Juli 2019 an Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich mit einer oberen Entgeltgrenze von 1.300,00 EUR (bis 30.6.2019 in der Gleitzone 850,00 EUR).
Wie bisher in der Gleitzone zahlen Beschäftigte im Übergangsbereich u. a. einen verminderten Beitragsanteil zur Rentenversicherung, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Rentenansprüche mehr. Daher entfällt die Möglichkeit eines Verzichts auf die Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich in der Rentenversicherung. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt ab 07.2019 für einen Arbeitnehmer innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs zwischen 450,01 und 1.300,00 EUR (Prognose durch den Arbeitgeber), ist unter Stammdaten / Personal / Soz.-1 das Kontrollkästchen "Regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs" zu aktivieren.
Bei Arbeitnehmern, für die bisher die Regelungen zur Gleitzone angewendet wurden, wird in 07.2019 das Kontrollkästchen "Regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs" automatisch aktiviert. Für alle anderen Arbeitnehmer wird bei einem Entgelt innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs mit der Abrechnung 07.2019 einmalig der Hinweis "ACHTUNG: Das abgerechnete Entgelt liegt innerhalb der aktuellen Grenzen des Übergangsbereichs (siehe Stammdaten | Allgemeine Daten | Sozialversicherung), unter Stammdaten | Personal | Soz.-1 ist jedoch das Kontrollkästchen "Regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs" nicht aktiviert. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt außerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs, ist keine Änderung vorzunehmen." ausgegeben. Der Hinweis wird außerdem bei Neueintritten ab 1.7.2019 einmalig ausgegeben.
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 EUR auf 520,00 EUR auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben. Vom 1.10.2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR im Monat beträgt und regelmäßig 1.600,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen führen insbesondere für die Beschäftigtenmit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung. Zudem wurden für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig sind, befristete Bestandsschutzregelungen geschaffen. Diese Enden am 31.12.2023 und werden auch bei weiteren Veränderungen der neu eingeführten dynamischen Geringfügigkeitsgrenze (abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn) für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mehr verlängert.