Gewerbliche Arbeitnehmer
Gewerbliche Arbeitnehmer
Urlaubstagesanspruch
Der Urlaubstagesanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer ist abhängig von der Gewerbezugehörigkeit:
| Gewerbezugehörigkeit | Urlaubstage |
|---|---|
| weniger als 12 Jahre | 25 |
| ab 12 Jahre | 28 |
| ab 22 Jahre | 30 |
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der Jahresurlaub um jeweils 5 Arbeitstage wie folgt:
| Gewerbezugehörigkeit | Urlaubstage |
|---|---|
| weniger als 12 Jahre | 30 |
| ab 12 Jahre | 33 |
| ab 22 Jahre | 35 |
Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen
Standardmäßig wird für die Zahlung von Urlaubstagen für gewerbliche Arbeitnehmer auf das Urlaubskonto des Vormonats zugegriffen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit den lfd. Monat in die Berechnung mit einzubeziehen. Hierbei wird programmseitig zusätzlich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des lfd. Monats ohne die Urlaubsvergütung des lfd. Monats in die Urlaubsanspruchserrechnung mit einbezogen.
Die Aktivierung für diese Errechnung erfolgt im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte Bau/ZVK über das Kontrollkästchen „Urlaubsanspr. im lfd. Monat berücksichtigen“.
Berechnungsbeispiel hierzu siehe Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Der Urlaubsanspruchsbetrag wird durch einen Prozentsatz der aufgelaufenen Bruttolohnsumme ermittelt :
| Gewerbezugehörigkeit | % vom Bruttolohn |
|---|---|
| weniger als 12 Jahre | 9,5 % |
| ab 12 Jahre | 10,6 % |
| ab 22 Jahre | 11,4 % |
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der Urlaubsanspruchsbetrag um jeweils 1,9 % wie folgt:
| Gewerbezugehörigkeit | % vom Bruttolohn |
|---|---|
| weniger als 12 Jahre | 11,4 % |
| ab 12 Jahre | 12,5 % |
| ab 22 Jahre | 13,3 % |
Zusätzliches Urlaubsgeld
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 15% des Urlaubsentgeltes.
Urlaubslohnarten
Der Urlaub von gewerblichen Arbeitnehmern ist mit der Basislohnart 4200 „Urlaubstage Bau“ zu erfassen.
Der genommene Urlaub wird dann automatisch berechnet und wie folgt ausbezahlt:
- mit der Basislohnart 4200 „Urlaubstage Bau“ wird das Urlaubsentgelt ausbezahlt
- mit der Basislohnart 4205 „Zusätzl.-Url .Geld“ wird das zusätzliche Urlaubsgeld ausbezahlt
Bruttolohn für die Urlaubsanspruchs-Errechnung
Der Basis-Urlaubsanspruch bzw. Bruttolohn für die Urlaubsanspruchserrechnung ist grundsätzlich der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschaliert wurden.
Nicht zum Bruttolohn gehören
Nicht zum Bruttolohn gehören nach §40a und §40b EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung und Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Sowie Urlaubsabgeltungen, Fahrtkosten- und Essenszuschüsse die nach §40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden.
Beispiel Gewerblicher Arbeitnehmer Eintrittsmonat
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Maler- und Lackiererhandwerk. In diesem Monat arbeitet er 174 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.436,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet.
Ermittlung des grundsätzlichen Anspruchs:
Der Arbeitnehmer hat weniger als 12 Jahre Gewerbezugehörigkeit und daher einen Urlaubsanspruch i.H.v. 25 Tagen bzw. 9,5 %. Er erhält daher für Juli 2019 folgenden Urlaub:
Ermittlung des Tagesanspruches:
25 Tage/Jahr : 12 Monate x 1 Monat = 2,0 Tage
30 Beschäftigungstage = voller Monat
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende kaufmännisch gerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 2,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
Bruttolohn 2.436,00 EUR x 9,5 % = 231,42 EUR (+15 % zusätzliches Urlaubsgeld = 34,71 EUR)
Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 2,0 Tagen mit 231,42 EUR plus zusätzliches Urlaubsgeld.
Gewerblicher Arbeitnehmer zweiter Beschäftigungsmonat
Im Monat August 2015 nimmt der Arbeitnehmer einen Urlaustag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 168,00 Stunden.
Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
Stundenlohn 168,00 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2.352,00 EUR +Urlaubsvergütung:
Bestand: 231,42 EUR: 2,0 Tage x 1 Tag = 115,71 EUR +zusätzliches Urlaubsgeld: 15 % aus Urlaubsentgelt: 115,71 EUR x 15 % = 17,36 EUR = Gesamtbrutto = 2.485,07 EUR Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2485,07 EUR x 9,5 % = 236,08 EUR Ermittlung des Tagesanspruches:
2/12 von 25,0 Tagen = 4,0 Urlaubstage
-genommener Urlaub = 1,0 Urlaubstage
= Restanspruch = 3,0 Urlaubstage
Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
Juli 2019 = 231,42 EUR +August 2019 = 236,08 EUR = erworbener Url.Anspruch laufendes Jahr = 467,50 EUR -genommener Urlaub = 115,71 EUR =Resturlaub in EUR = 351,79 EUR (+zusätzliches Urlaubsgeld 15 % = 52,77 EUR) Zum Ende des Monats August hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 3,0 Tagen mit 351,79 EUR plus zusätzliches Urlaubsgeld.
Schwerbehinderter Gewerblicher Arbeitnehmer im Eintrittsmonat
Ein schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Maler- und Lackiererhandwerk. In diesem Monat arbeitet er 174 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.436,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Ermittlung des grundsätzlichen Anspruchs:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat weniger als 12 Jahre Gewerbezugehörigkeit und daher einen Urlaubsanspruch i.H.v. 30 Tagen bzw. 11,4 %. Er erhält daher für Juli 2019 folgenden Urlaub:
Ermittlung des Tagesanspruches:
30 Tage/Jahr : 12 Monate x 1 Monat = 2,5 Tage
30 Beschäftigungstage = voller Monat
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende kaufmännisch gerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 3,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
Bruttolohn 2.436,00 EUR x 11,4 % = 277,70 EUR (+15 % zusätzliches Urlaubsgeld = 41,66 EUR)
Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 3,0 Tagen mit 277,70 EUR plus zusätzliches Urlaubsgeld.
Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer zweiter Beschäftigungsmonat
Im Monat August 2019 nimmt der schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer einen Urlaustag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 168,00 Stunden.
Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
-Stundenlohn 168,00 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2.352,00 EUR -Urlaubsvergütung:
Bestand: 277,70 EUR: 3,0 Tage x 1 Tag = 92,57 EUR +zusätzliches Urlaubsgeld: 15 % aus Urlaubsentgelt: 92,57 EUR x 15 % = 13,89 EUR =Gesamtbrutto = 2.458,46 EUR Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2.458,46 EUR x 11,40 % = 280,26 EUR Ermittlung des Tagesanspruches:
2/12 von 30,0 Tagen = 5,0 Urlaubstage
-genommener Urlaub = 1,0 Urlaubstage
=Restanspruch = 4,0 Urlaubstage
Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
Juli 2019 = 277,70 EUR +August 2019 = 280,26 EUR =erworbener Url.Anspruch laufendes Jahr = 557,96 EUR -genommener Urlaub = 92,57 EUR =Resturlaub in EUR = 465,39 EUR (+zusätzliches Urlaubsgeld 15 % = 69,81 EUR) Zum Ende des Monats August hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 4,0 Tagen mit 465,39 EUR.
Berücksichtigung des Urlaubes aus dem laufenden Monat
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Baugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 168 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.352,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Im selben Monat nimmt er einen Tag Urlaub. Da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Urlaub zusteht, ist ein bezahlter Urlaub nur möglich, sofern der Urlaub aus dem laufenden Monat mit berücksichtigt wird (Erläuterungen siehe Urlaubstagesanspruch unter Punkt „Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen“).
Ermittlung des grundsätzlichen Anspruchs:
Der Arbeitnehmer hat weniger als 12 Jahre Gewerbezugehörigkeit und daher einen Urlaubsanspruch i.H.v. 25 Tagen bzw. 9,5 %. Er erhält daher für Juli 2019 folgenden Urlaub:
Ermittlung des Tagesanspruches:
25 Tage/Jahr : 12 Monate x 1 Monat = 2,0 Tage
30 Beschäftigungstage = voller Monat
-1 genommener Tag im Monat Juli = 1,0 Urlaubstage
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende kaufmännisch gerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 1,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des für den laufenden Monat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.352,00 EUR x 9,5 % = 223,44 EUR Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat Juli:
Stundenlohn 168,00 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2.352,00 EUR +Urlaubsvergütung:
Bestand: 223,44 EUR: 2,0 Tage x 1 Tag = 111,72 EUR +zusätzliches Urlaubsgeld: 15 % aus Urlaubsentgelt: 111,72 EUR x 15 % = 16,76 EUR =Gesamtbrutto = 2.480,48 EUR Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.480,48 EUR x 9,5 % = 235,65 EUR -genommener Urlaub im lfd. Monat = 111,72 EUR =Restanspruch zum Monatsende = 123,93 EUR (+zusätzliches Urlaubsgeld 15 % = 18,59 EUR)
Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 1,0 Tagen mit 123,93 EUR plus zusätzliches Urlaubsgeld.
Urlaubsabgeltung
Verfall des Urlaubsanspruchs
Der Rahmentarifvertrag (§ 50) des Maler- und Lackiererhandwerks sieht eine wesentliche bessere Stellung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Verjährung ihrer Urlaubsansprüche gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz vor.
Die Verjährung tritt erst 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Ansprüche entstanden sind.
Beispiel
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 verfällt zum 31.12.2019. Der Resturlaub aus dem Vorjahr hat also Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Jahres.
Urlaubsabgeltung oder Entschädigung
Grundsätzlich muss zwischen Urlaubsabgeltung und Entschädigung unterschieden werden:
- ist der Urlaub noch nicht verfallen, so kann er bei Eintritt eines Sonderfalls abgegolten werden
- ist der Urlaub nach den oben genannten Regelungen bereits verfallen kann er noch ein weiteres Jahr entschädigt werden. Genauere Informationen zur Entschädigung siehe Entschädigung von Urlaubsansprüchen
Urlaubsabgeltung
Grundsätzlich ist die Auszahlung von Urlaubsentgelt und zusätzlichem Urlaubsgeld nur bei gleichzeitiger Gewährung von Freizeit zulässig. Abweichend davon hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei Eintritt eines Sonderfalles den Anspruch auf Auszahlung, also Urlaubsabgeltung.
Sonderfälle für die Urlaubsabgeltung
In folgenden Sonderfällen dürfen die Guthaben auf den Urlaubskonten an den Arbeitnehmer abgegolten werden:
- Studium/Schulbesuch
- Berufswechsel
- Auswanderung / Umzug innerhalb der EU
- verstorben
- dauernd erwerbsunfähig oder Rentner
- Wechsel ins Angestelltenverhältnis
Studium / Schulbesuch
Wird das Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme eines Studiums oder eines Schulbesuches (z. B. Meisterschule) beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag mit der letzten Lohnzahlung aus. Als Nachweis hierüber ist eine Bescheinigung der Schule oder eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Studium/Schulbesuch“ ist 01. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4230 „Url.Abgelt. Schule/Studium“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
Berufswechsel
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Berufswechsel“ ist 02. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4231 „Url.Abgelt. Berufswechsel“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
- Der Anspruch auf Abgeltung bei Berufswechsel entsteht, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist. Als Nachweis hierüber ist eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers vorzulegen.
- Nimmt ein Arbeitnehmer eine selbständige Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk auf, wird ebenfalls das restliche Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld abgegolten. Dieser Sonderfall wird ebenfalls mit dem Kennzeichen „Berufswechsel“ gemeldet. Als Nachweis hierüber ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Auswanderung / Umzug innerhalb der EU
Bei Auswanderung oder Umzug innerhalb der EU hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Als Nachweis ist eine Amtliche Bescheinigung, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind vorzulegen, sofern das Land der Auswanderung außerhalb der EU liegt. Erfolgt ein Umzug innerhalb der EU-Länder, ist die Abmeldung des Einwohnermeldeamtes vorzulegen.
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Auswanderung“ ist 03. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4232 „Url.Abgelt. Auswanderung“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
Verstorben
Die Auszahlung des unverbrauchten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Todesfall des Arbeitnehmers an seine Erben oder denjenigen, der nachweislich für die Bestattungskosten aufgekommen ist. Als Nachweis gelten die Sterbeurkunde und falls notwendig, die quittierte Rechnung über die Bestattungskosten, oder gegebenenfalls der Erbschein.
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Auswanderung“ ist 04. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4233 „Url.Abgelt. Todesfall“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
Dauernd erwerbsunfähig oder Rentner
Bezieht ein Arbeitnehmer Rente oder ist er dauernd erwerbsunfähig hat er das Recht auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs. Wird das Arbeitsverhältnis durch Eintritt in den Altersruhestand beendet, zahlt der Arbeitgeber den Abgeltungsbetrag mit der letzten Lohnzahlung aus.
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Rentenfall“ ist 05. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4234 „Url.Abgelt. Rentenfall“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
Wechsel ins Angestelltenverhältnis
Mit dem Übergang in ein Angestelltenverhältnis in einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks wird das unverbrauchte Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld zur Auszahlung fällig. Als Nachweis hierüber wird eine Bescheinigung des Betriebes benötigt.
Der Meldegrund für die Urlaubsabgeltung „Rentenfall“ ist 06. Der Meldegrund wird durch Verwendung der Basislohnart 4235 „Url.Abgelt. Wechsel Angest.“ in der zugehörigen Meldung an die Malerkasse automatisch eingetragen:
Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge werden für Zeiten gewährt, in denen der Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang arbeiten konnte und dadurch der Verdienst entsprechend niedriger ausfällt. Die Ausgleichsbeträge werden dann dem Urlaubskonto gutgeschrieben und werden sozusagen als Urlaubsanspruch angerechnet.
In folgenden Konstellationen kann es zu Ausgleichsbeträgen kommen:
- A = Schlechtwetter
- B = Weiterbildung
- E = Ehrenamt
- K = Krankheit
- U = Betriebsunfall
- M = Mutterschutzzeiten (nicht Elternzeit)
- W = Wehrübung
- Z = Kurzarbeit
Höhe der Ausgleichsbeträge
Die Ausgleichsbeträge sind aus den allgemeinen Daten Bau ersichtlich. Aktuell liegen die folgenden Ausgleichsbeträge zugrunde:
Voraussetzungen für Gewährung der Ausgleichsbeträge
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge dürfen nur die Arbeitstage betrachtet werden, d. h. Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht berücksichtigt. Als Arbeitstage gilt jeweils Montag bis Freitag, egal ob Feiertage dazwischen liegen. Bei allen Ausgleichsbeträgen, bis auf Ehrenamt (E), sind die Voraussetzungen für die Gewährung erfolgt wenn die Arbeit eine volle Woche (fünf zusammenhängende Arbeitstage) ausgefallen ist.
Beispiel:
Gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hat einen Arbeitsausfall wegen Bezug von Krankengeld vom 04.01.2019 – 10.01.2019.
Lösung:
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sind erfüllt, weil trotz des Wochenendes 05.01./06.01. und des gesetzlichen Feiertages in Baden-Württemberg am 06.01.2019 eine volle Woche (fünf zusammenhängenden Arbeitstage) bestanden hat! Der Arbeitnehmer erhält im Abrechnungsmonat 01.2019 einen Ausgleichsbetrag von 38,35 EUR auf sein Urlaubskonto!
Wann dürfen die Ausgleichsbeträge dem Urlaubsanspruch gutgeschrieben werden?
Die Ausgleichsbeträge dürfen erst mit Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes dem Urlaubsanspruch in Geld des jeweiligen Arbeitnehmers gutgeschrieben werden. Bei monatsübergreifenden Ausgleichszeiträumen wird erst im letzten Monat das Urlaubskonto bei der Malerkasse um die Ausgleichsbeträge erhöht. Die Ausgleichsbeträge sind immer pro Kalenderjahr zu betrachten, d. h. es wird immer nur der Zeitraum 01.01. bis 31.12. für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung geprüft.
Beispiel 1:
Gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hat einen Arbeitsausfall wegen Bezug von Krankengeld vom 28.01.2019 – 05.02.2019.
Lösung: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sind erst im Abrechnungsmonat 02.2019 mit dem Ende des Ausgleichszeitraumes erfüllt. Der Arbeitsausfall hat insgesamt sieben zusammenhängenden Arbeitstage bestanden, insofern erhält der Arbeitnehmer für eine volle Woche Arbeitsausfall (fünf zusammenhängende Arbeitstage) einen Ausgleichsbetrag von 38,35 EUR in 02.2019 auf sein Urlaubskonto! Beispiel 2:
Gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hat einen Arbeitsausfall wegen Betriebsunfall vom 28.12.2018 – 03.01.2019.
Lösung: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sind nicht erfüllt, weil für die Prüfung die Kalenderjahre 2018 (bis 31.12.2018) und 2019 (ab 01.01.2019) getrennt betrachtet werden müssen. Im Kalenderjahr 2018 liegen in diesem Zeitraum nur vier zusammenhängende Arbeitstage vor, insofern erhält der Arbeitnehmer keinen Ausgleichsbetrag! Im Kalenderjahr 2019 liegen in diesem Zeitraum nur drei zusammenhängende Arbeitstage vor, insofern erhält der Arbeitnehmer keinen Ausgleichsbetrag!
Sonderfall: Anspruch auf Ausgleichsbeträge wegen witterungsbedingter Kündigung
Der Arbeitnehmer kann nach § 46 RTV in der Zeit vom 15. November bis 15. März gekündigt werden, wenn die Arbeit wegen schlechter Witterungsbedingungen voraussichtlich längere Zeit nicht durchführbar ist und auf seinem evtl. geführten Arbeitszeitkonto kein Guthaben mehr ist.
Der Arbeitnehmer ist bei Wiederaufnahme der Arbeit, spätestens vor Ablauf von vier Monaten nach Ausspruch der Kündigung bzw. bis zum 30. April wiedereinzustellen. Für die Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, besteht ebenso ein Anspruch auf Ausgleichsbeträge (Ausgleichskennzeichen A = Schlechtwetter) für jede volle Woche (fünf zusammenhängende Arbeitstage) die der Arbeitsausfall angedauert hat. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet war, oder in einer anderen Tätigkeit gearbeitet hat solange es sich nicht um eine Tätigkeit handelt die in die Zugehörigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks fällt.
Wiedereintritt nach witterungsbedingter Kündigung Wenn der wegen schlechter Witterung gekündigte gewerbliche Arbeitnehmer wieder im Betrieb eingestellt wird, erscheint in der Registerkarte für den Wiedereintritt das neue Kontrollkästchen „Wiedereintritt nach witterungsbedingter Kündigung“.
Mit Aktivierung des Kontrollkästchens erfolgt eine automatische Ermittlung des Ausgleichszeitraumes für die witterungsbedingte Kündigung, der darin angefallenen Ausgleichstage (ohne Samstage und Sonntage) und des errechneten Ausgleichsbetrages. Die ermittelten Angaben werden automatisch unter Stammdaten | Personal Bau | Arbeitnehmerdaten in der Gruppe Fremddaten voriger AG als Vortrag angelegt.
AUMEL-Meldung im Wiedereintrittsmonat
Mit den Angaben aus dem Fremddatenvortrag erstellt ADDISON Lohn & Gehalt im Rahmen des Meldelaufes der Maler-Meldungen eine AUMEL-Meldung mit dem Ausgleichszeitraum, den Ausgleichstagen und dem Ausgleichsbetrag für die witterungsbedingte Kündigung und übermittelt diese elektronisch an die Malerkasse.
Pflege der Ausgleichsbeträge in den Allgemeine Daten Bau
Die Allgemeinen Daten Bau sind mit den aktuellen Ausgleichskennzeichen und den dazugehörigen Ausgleichsbeträgen bestückt.
Lohnarten für die Ausgleichsbeträge
Die Ausgleichsbeträge werden mit einer Lohnart erfasst. Folgende Basislohnarten sind hierfür zu verwenden :
- A = Schlechtwetter:
Basislohnart 4244 „Ausgleich Schl. Witterung“ - B = Weiterbildung:
Basislohnart 4243 „Ausgleich Weiterbildung“ - E = Ehrenamt:
Basislohnart 4245 „Ausgleich Ehrenamtl. Tät.“ - K = Krankheit:
Basislohnart 4240 „Ausgleich Krank/Unfall“ - U = Betriebsunfall:
Basislohnart 4247 „Ausgleich Betriebsunfall“ - M = Mutterschutzzeiten (nicht Elternzeit):
Basislohnart 4241 „Ausgleich Mutterschaft“ - W = Wehrübung:
Basislohnart 4242 „Ausgleich Wehrübung“ - Z = Kurzarbeit:
Basislohnart 4246 „Ausgleich Kurzarbeit“
Erfassung der Ausgleichszeiträume in ADDISON Lohn & Gehalt
Um programmseitig die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge korrekt ermitteln zu können müssen die Ausgleichstage zukünftig mit den dazugehörigen Basis-Lohnarten kalendertäglich in der Erfassung variabler Daten bzw. in der Kalender-Erfassung eingegeben werden!
Beispiel:
Gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hat einen Arbeitsausfall wegen Bezug von Krankengeld vom 04.01.2019 – 10.01.2019.
Lösung: Mit der entsprechenden Ausgleichslohnart 4240 „Ausgleich Krank“ werden die ausgefallenen Arbeitstage kalendertäglich erfasst! Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sind erfüllt, weil trotz des Wochenendes 05.01./06.01. und des gesetzlichen Feiertages in Baden-Württemberg am 06.01.2019 der Arbeitsausfall eine volle Woche (5 zusammenhängenden Arbeitstage) bestanden hat! Der Arbeitnehmer erhält im Abrechnungsmonat 01.2016 einen Ausgleichsbetrag von 38,35 EUR auf sein Urlaubskonto!
Ausweis der Ausgleichsbeträge in der Urlaubsstatistik
Die vom Programm ermittelten Ausgleichswochen bzw. Ausgleichstage und die daraus errechneten Ausgleichsbeträge werden in der Urlaubsstatistik des Arbeitnehmers unter Stammdaten | Personal Bau | Urlaubsstatistik bzw. auf der Verdienstabrechnung ausgewiesen.
Vorgehensweise bei monatsübergreifenden Ausfallzeiten
Da die Ausgleichsbeträge erst mit Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes dem Urlaubsanspruch in Geld des jeweiligen Arbeitnehmers gutgeschrieben werden dürfen (bei monatsübergreifenden Ausgleichszeiträumen wird erst im letzten Monat das Urlaubskonto bei der Malerkasse um die Ausgleichsbeträge erhöht), empfiehlt sich in der ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung die Erfassung erst im letzten Monat der Ausfallzeit vorzunehmen das es sonst verstärkt zu Rückrechnungen und daraus resultierend zu Stornierungen von Ausgleichsmeldungen an die Malerkasse kommt!
Dabei genügt es mit der entsprechenden Ausgleichslohnart den letzten Ausfalltag und die seit Beginn ausgefallenen Arbeitstage (ohne Samstage und Sonntage) zu erfassen. Die ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung ermittelt anhand dieser Angaben die Ausgleichsbeträge und den für die Meldung relevanten Beginn und Ende des Ausgleichszeitraums.
Beispiel:
Gewerblicher Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk mit Betriebssitz in Baden-Württemberg hat einen Arbeitsausfall wegen Bezug von Krankengeld vom 04.01.2019 – 31.03.2019.
Lösung:
Mit der entsprechenden Ausgleichslohnart 4240 „Ausgleich Krank“ werden die ausgefallenen Arbeitstage in einer Summe (61 Arbeitstage) am letzten Ausfalltag (31.03.2019) erfasst! Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsbetrages sind erst im Abrechnungsmonat 03.2019 mit dem Ende des Ausgleichszeitraumes erfüllt. Der Arbeitsausfall hat insgesamt 61 zusammenhängenden Arbeitstage bestanden, insofern erhält der Arbeitnehmer für 12 volle Wochen Arbeitsausfall (jeweils 5 zusammenhängende Arbeitstage) einen Ausgleichsbetrag von 12 x 38,35 EUR = 460,20 EUR in 03.2019 auf sein Urlaubskonto!
Ausweis der Ausgleichsbeträge in der Urlaubsstatistik
Die vom Programm ermittelten Ausgleichswochen bzw. Ausgleichstage und die daraus errechneten Ausgleichsbeträge werden erst im letzten Monat des Ausgleichszeitraums der Urlaubsstatistik des Arbeitnehmers unter Stammdaten | Personal Bau | Urlaubsstatistik bzw. auf der Verdienstabrechnung ausgewiesen.