Gewerbliche Arbeitnehmer
Gewerbliche Arbeitnehmer
Urlaubstagesanspruch
Urlaubstage
Der Urlaubstagesanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt grundsätzlich 30 Arbeitstage.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der Jahresurlaub um 6 Arbeitstage auf 36 Arbeitstage.
Beschäftigungstage
Die Grundlage für die zur Verfügung stehenden Urlaubstage sind die Beschäftigungstage. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage anhand der vorhandenen Beschäftigungstage ermittelt. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Gerüstbaugewerbes während des Urlaubsjahres.
Volle Beschäftigungsmonate werden mit 30 Beschäftigungstagen gezählt.
Die Beschäftigungstage werden bei Eintritt und Austritt im lfd. Beschäftigungsmonat programmseitig anteilig ermittelt.
Keine Beschäftigungstage sind:
- Unentschuldigtes Fehlen (Bummelei)
- Unbezahlter Urlaub -> wenn länger als 14 Kalendertage
Ermittlung der Urlaubstage
Arbeitnehmer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erhalten für jeweils:
- 12 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub
- Als Schwerbehinderter für jeweils 10 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub
Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen
Standardmäßig wird für die Zahlung von Urlaubstagen für gewerbliche Arbeitnehmer auf das Urlaubskonto des Vormonats zugegriffen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit den lfd. Monat in die Berechnung mit einzubeziehen. Hierbei wird programmseitig zusätzlich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des lfd. Monats ohne die Urlaubsvergütung des lfd. Monats in die Urlaubsanspruchserrechnung mit einbezogen.
Die Aktivierung für diese Errechnung erfolgt im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte Bau/ZVK über das Kontrollkästchen „Urlaubsanspr. im lfd. Monat berücksichtigen“.
Berechnungsbeispiel hierzu siehe 2.2 unter „Berücksichtigung des Urlaubes aus dem laufenden Monat“.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsanspruch (Betrag)
Der Urlaubsanspruch beträgt ab 01.01.2016 in allen Bundesländern 11,40 % aus dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des gewerblichen Arbeitnehmers.
Für Schwerbehinderte beträgt der %-Satz für die Urlaubsvergütung 13,70%.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Zusätzlich zum o.g. Prozentsatz für das Urlaubsentgelt erhält ein gewerblicher Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 30 %.
Arbeitnehmer von Betrieben des Berliner Gerüstbaugewerbes erhalten für Urlaub, der bis zum 31.12.2015 erwirtschaftet wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % auch wenn die Auszahlung erst nach dem 01.01.2016 erfolgt. Für Urlaub, der ab dem 01.01.2016 erwirtschaftet wurde, gelten dann die 30 % zusätzliches Urlaubsgeld.
Bruttolohn für die Urlaubsanspruchserrechnung
Der Basis-Urlaubsanspruch bzw. Bruttolohn für die Urlaubsanspruchserrechnung ist der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschaliert wurden.
Nicht zum Bruttolohn gehören
Nicht zum Bruttolohn gehören pauschal versteuerte Beiträge zu tariflicher Zusatzversorgung, der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Tariflichen Zusatzrente im Gerüstbauer-Handwerk), Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung, das 13. Monatseinkommen nach § 11 RTV oder Zahlungen, die gem. § 11 Ziff. 7 RTV diesen Charakter haben, Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Beispiel: gewerblicher Arbeitnehmer
Gewerblicher Arbeitnehmer im Monat Juli 2019
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Gerüstbaugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 174 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.436,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet.
- Ermittlung des Tagesanspruches:
| 30 Beschäftigungstage : 12 BT | 2,50 Urlaubstage |
| = Restanspruch | 2,00 Tage Urlaubsanspruch |
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 2,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes:
2.436,00 EUR x 11,40 % = 277,70 EURErmittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden zusätzlichen Urlaubsgeld:
277,70 EUR x 30 % = 83,31 EURZum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 2,0 Tagen mit 277,70 EUR Urlaubsentgelt und 83,31 EUR zusätzlichem Urlaubsgeld.
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Gewerblicher Arbeitnehmer im Monat August 2019
Im Monat August 2019 nimmt der Arbeitnehmer einen Urlaubstag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 168,00 Stunden.
- Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
| Beschreibung | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Std. x Std.-Lohn | 168,00 Std. x 14,00 EUR = | 2.352,00 EUR |
| + Urlaubsvergütung aus Bestand | 277,70 EUR : 2 Tage x 1 Tag = | 138,85 EUR |
| + zusätzliches Urlaubsgeld | 138,85 EUR x 30 % = | 41,66 EUR |
| = Gesamtbrutto | 2.532,51 EUR |
Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2.532,51 EUR x 11,40 % = 288,71 EUR.
- Ermittlung des Tagesanspruches:
| 60 Beschäftigungstage : 12 BT | 5,0 Urlaubstage |
| - genommener Urlaub | -1,0 Urlaubstag |
| = Restanspruch | 4,0 Urlaubstage |
- Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
| Juli 2019 | 277,70 EUR |
| + August 2019 | 288,71 EUR |
| = erworbener Url.-Anspruch lfd. Jahr | 566,41 EUR |
| - genommener Urlaub | 138,85 EUR |
| Resturlaubsanspruch | 427,56 EUR |
- Ermittlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für den Resturlaub:
Resturlaub 427,56 EUR x 30% = 128,26 EUR
- Zum Ende des Monats August 2019 hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 4,0 Tagen mit 563,23 EUR Urlaubsentgelt und 128,26 EUR zusätzlichem Urlaubsgeld.
Beispiel: schwerbehinderter Gewerblicher Arbeitnehmer
Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer im Monat Juli 2019
Ein schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Gerüstbaugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 174 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.436,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet.
- Ermittlung des Tagesanspruches:
| 30 Beschäftigungstage : 10BT | 3,00 Urlaubstage |
| = Restanspruch | 3,00 Tage Urlaubsanspruch |
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 3,0 Tage Urlaubsanspruch.
- Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes:
2.436,00 EUR x 13,70 % = 333,73 EUR
- Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden zusätzlichen Urlaubsgeld:
333,73 EUR x 30 % = 100,12 EUR
- Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 3,0 Tagen mit 333,73 EUR Urlaubsentgelt und 100,12 EUR zusätzlichem Urlaubsgeld.
Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer im Monat August 2019
Im Monat August 2019 nimmt der schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer einen Urlaustag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 168,00 Stunden.
- Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
| Beschreibung | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Std. x Std.-Lohn | 168,00 Std. x 14,00 EUR = | 2.352,00 EUR |
| + Urlaubsvergütung aus Bestand | 333,73 EUR : 3 Tage x 1 Tag = | 111,24 EUR |
| + zusätzliches Urlaubsgeld | 111,24 EUR x 30 % = | 33,37 EUR |
| = Gesamtbrutto | 2.496,61 EUR |
Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2.496,61 EUR x 13,70 % = 342,04 EUR
- Ermittlung des Tagesanspruches:
| 60 Beschäftigungstage : 10BT | 6,0 Urlaubstage |
| - genommener Urlaub | -1,0 Urlaubstag |
| = Restanspruch | 5,0 Urlaubstage |
- Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
| Juli 2019 | 333,73EUR |
| + August 2019 | 342,04 EUR |
| = erworbener Url.-Anspruch lfd. Jahr | 675,77 EUR |
| - genommener Urlaub | 114,24 EUR |
| Resturlaubsanspruch | 564,53 EUR |
- Ermittlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für den Resturlaub:
Resturlaub 564,53 EUR x 30% = 169,36 EUR Zum Ende des Monats August hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 5,0 Tagen mit 564,53 EUR Urlaubsentgelt und 169,36 EUR zusätzlichem Urlaubsgeld.
Beispiel: Urlaub aus dem laufenden Monat wird berücksichtigt
Berücksichtigung des Urlaubes aus dem laufenden Monat
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Gerüstbaugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 168 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.352,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Im selben Monat nimmt er einen Tag Urlaub. Da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Urlaub zusteht, ist ein bezahlter Urlaub nur möglich, sofern der Urlaub aus dem laufenden Monat berücksichtigt wird (Erläuterungen siehe 2.1 Urlaubstagesanspruch unter Punkt „Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen“.)
- Ermittlung des Tagesanspruches:
| 30 Beschäftigungstage : 12 BT | 2,50 Urlaubstage |
| - genommener Urlaub | 1,00 Urlaubstag |
| = Restanspruch | 1,00 Tage Urlaubsanspruch |
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 1,0 Tage Urlaubsanspruch.
- Ermittlung des für den laufenden Monat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes:
2.352,00 EUR x 11,40 % = 268,13 EUR
- Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat Juli:
| Beschreibung | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Std. x Std.-Lohn | 168,00 Std. x 14,00 EUR = | 2.352,00 EUR |
| + Urlaubsvergütung aus lfd. Monat (Entgelt lfd. Monat x %-Satz : Tage) | 2.352,00 EUR x 11,4 % : 2 Tage x 1 Tag = | 134,06 EUR |
| + zusätzliches Urlaubsgeld | 134,06 EUR x 30 % = | 40,22 EUR |
| = Gesamtbrutto | 2.526,28 EUR |
- Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes:
2.526,29 EUR x 11,40 % = 288,00 EUR
-genommener Urlaub im lfd. Monat = 134,07 EUR
= Restanspruch zum Monatsende = 153,93 EUR
- Ermittlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für den Resturlaub:
Resturlaub 153,93 EUR x 30% = 46,18 EUR
- Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Urlaubsanspruch i.H.v. 1,0 Tag mit 153,93 EUR Urlaubsentgelt und 46,18 EUR zusätzlichem Urlaubsgeld.
Urlaubsabgeltung
Verfall des Urlaubsanspruchs
Abweichend von den Ausschlussfristen gemäß § 8 Nr. 9
RTV für das Gerüstbauerhandwerk verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber erst mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt.
Beispiel
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 verfällt zum 31.12.2019. Der Resturlaub aus dem Vorjahr hat also Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Jahres.
Urlaubsabgeltung oder Entschädigung
Grundsätzlich muss zwischen Urlaubsabgeltung und Entschädigung unterschieden werden:
- Ist der Urlaub noch nicht verfallen, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen abgegolten werden
- Soweit die Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, sind die Sozialkasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt innerhalb eines weiteren Kalenderjahres auf Antrag des Arbeitnehmers zur Entschädigung in Höhe des Urlaubsgeldes berechtigt (siehe Kapitel 7.3).
Urlaubsabgeltung
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung seiner Urlaubsansprüche richtet sich teilweise gegen die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes und teilweise gegen den Arbeitgeber.
Urlaubsabgeltung durch SOKA-Gerüstbau
Anspruchsvoraussetzungen
Bei den folgenden Abgeltungsansprüchen richtet sich der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers zukünftig direkt gegen die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, wenn der Arbeitnehmer:
- länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeits-verhältnis zu einem Gerüstbaubetrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein
- als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde
- nicht mehr vom Rahmentarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird (z.B. bei Entsendebetrieben)
Der Anspruch auf die Abgeltung ist allerdings nur zu erfüllen, sofern der Arbeitgeber die Beiträge für die Finanzierung des Urlaubsanspruchs des jeweiligen Kalenderjahres geleistet hat.
Falls die Beitragszahlung nur teilweise erfolgte, muss der Abgeltungsanspruch gegebenenfalls entsprechend gekürzt werden.
Antragstellung
Für die Auszahlung ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers bei SOKA-Gerüstbau erforderlich. Die erforderlichen Unterlagen, sowie den Antrag selbst stellt die SOKA-Gerüstbau zur Verfügung.
Urlaubsabgeltung
Analog zum Verfahren im Bauhauptgewerbe zieht die Sozialkasse vom Urlaubsgeldanspruch die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge ab und der Rest wird an den Arbeitnehmer direkt ausbezahlt.
Die Lohnsteuer führt die Sozialkasse an das Finanzamt ab.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings nach wie vor vom letzten Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Zu diesem Zweck wird die Sozialkasse den Arbeitnehmeranteil dem Konto des Arbeitgebers gutschreiben.
DEÜV-Meldelauf starten
Beim Starten des DEÜV-Meldelaufs wird eine Meldung mit dem Meldegrund 54 „Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)“ erstellt.
Für die Unfallversicherung wird dann im Januar des Folgejahres eine Meldung mit Meldegrund 92 „UV-Jahresmeldung“ erstellt.
Umsetzung in ADDSION
Beispiel
Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist zum 31.01.2019 aus dem Baubetrieb ausgeschieden. Die Urlaubsabgeltung soll im Monat Juli 2019 erfolgen.
Für die Abgeltung hat der Arbeitnehmer folgende vorzutragende Urlaubswerte:
- laufendes Jahr:
30 Beschäftigungstage = 2,5 Urlaubstage
Bruttolohn: 2.138.57 EUR = 243,80 EUR Urlaubsvergütung - Vorjahr:
15 Urlaubstage mit 2.265,96 EUR Urlaubsvergütung
Wiedereintritt im Auszahlungsmonat
Über das Symbol "Wiedereintritt" ist im Monat der Urlaubsabgeltung durch SOKA-Gerüstbau ein Wiedereintritt mit dem Eintrittsdatum 01.07.2019 zu erfassen.
Im Personalstamm muss außerdem ein Austrittsdatum zum Monatsletzten erfasst werden (im Beispiel 31.07.2019).
Resturlaub vortragen
Bei einem Wiedereintritt beim gleichen Arbeitgeber werden die Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers programmseitig nicht in den Personalstamm des neuen Beschäftigungsverhältnisses übernommen.
Der von SOKA-Gerüstbau ausbezahlte Resturlaub ist als Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr auf der Registerkarte "Fremddaten voriger Arbeitgeber" im Baupersonalstamm zu erfassen. Wird Urlaub des laufenden Jahres abgegolten, ist der Urlaubsvortrag in den Feldern Fremddaten aus dem lfd. Jahr zu erfassen.
Ausschluss von der ZVK-Berechnung
Auf der Registerkarte Arbeitnehmerdaten unter Personal-Bau sind die Kontrollkästchen "Ausschluss Winterbau-Umlage" und "Ausschluss ZVK" zu setzen.
Fehlzeit erfassen
Damit eine korrekte DEÜV-Meldung erstellt werden kann, muss eine Fehlzeit mit dem Meldegrund "EGA nach Austritt" angelegt werden. Beginn- und Enddatum der Fehlzeit entsprechen dabei dem Ein- und Austrittsdatum.
Urlaubsabgeltung erfassen
Eine direkt von SOKA-Gerüstbau ausgezahlte Urlaubsabgeltung ist mit der Lohnart 4551 „Urlaubsabgeltung SOKA-Gerüstbau“ in den Bewegungsdaten zu erfassen. Es wird nur die Lohnart - ohne Beträge - erfasst. Anhand der Lohnartensteuerung werden die erfassten Urlaubsvorträge automatisch für die Abgeltung herangezogen.
Urlaubsabgeltung durch den Arbeitgeber
Anspruchsvoraussetzungen
Bei den folgenden Abgeltungsansprüchen richtet sich der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers weiterhin gegen den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer:
- länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Gerüstbaubetrieb gestanden hat und berufsunfähig ist
- in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerkes überwechselt
- Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht
- der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt oder auswandern will
Durchführung der Urlaubsabgeltung
Der letzte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, zahlt die Abgeltung aus und beantragt die Erstattung bei der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Die Urlaubsabgeltung ist mit der Basislohnart 4550 „Urlaubsabgeltung AG“ zu erfassen.
Behandlung der Urlaubsabgeltung
Aus den Urlaubsabgeltungen sind keine Sozialkassenbeiträge zu entrichten. Es entsteht daraus auch kein erneuter Urlaubsvergütungsanspruch.
Mindesturlaubsvergütung (MUV) bei Krankheit
Allgemein
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen auch Arbeitnehmer außerhalb der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einen Anspruch auf Urlaubsentgelt in der Höhe erwerben, den sie ohne die Krankheit erworben hätten. Die bisher in diesen Fällen zu gewährenden Ausgleichsbeträge bei Krankheit (5,00 EUR je Tag bzw. 7,67 EUR je Tag in Berlin) reichen nicht aus, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und sind deshalb ab 01.01.2016 entfallen. Stattdessen wurde in § 6 des RTV der Rechtsprechung in Form der Einführung einer Mindesturlaubsvergütung Krank analog zum Bauhauptgewerbe Rechnung getragen.
Die Arbeitnehmer erhalten ab dem 1. Januar 2016 für jede Ausfallstunde mit Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung einen Urlaubsanspruch auf Basis der zuletzt gemeldeten Bruttolohnsumme.
Von der Grundform ist die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung an die Vorgehensweise im Bauhauptgewerbe angelehnt, mit dem Unterschied, dass als Basis für die Berechnung, der letzte Monat herangezogen werden muss, in dem lohnzahlungspflichtige Stunden und keine Ausfallstunden angefallen sind (im Unterschied zum Bauhauptgewerbe: Letzter Monat mit Entgelt).
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung wegen Bezuges von Krankengeld besteht bereits ab der 1. Ausfallstunden wegen Krankengeldbezug.
Berechnung der Mindesturlaubsvergütung
Berechnungsformel
Als Referenzmonat für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung wegen Bezug von Krankengeld ist der letzte Monat vor Beginn des Krankengeldbezuges heranzuziehen.
Die Berechnungsformel für die Mindesturlaubsvergütung bei Krankengeldbezug ist wie folgt:
Basis-MUV = Basis für die Mindesturlaubsvergütung (s.u.)
ÜBG = Überbrückungsgeld
lzpfl. Std. = lohnzahlungspflichtige Stunden
Ausfallstd. = Ausfallstunden aufgrund von Krankengeldbezug
11,40 % = Urlaubsprozentsatz (für gewerbliche & schwerbehinderte AN gleich bei MUV)
AusgleichÜBG = Ausgleichsbetrag für evtl. erhaltenes Überbrückungsgeld
Berechnungsbasis
Die Berechnung der Basis-MUV findet programmseitig über das Kennzeichen „Basis-MUV“ in der Lohnartensteuerung statt. Die Basis-MUV kann anhand folgender Formel nachvollzogen werden:
ZVK-pflichtiger Bruttolohn ./. Urlaubsvergütung ./. EBZ ./. Lohnausgleich
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung ebenfalls der Faktor 11,40 % heranzuziehen, obwohl die Urlaubsberechnung für diese Arbeitnehmer ansonsten mit dem Faktor 13,70 % erfolgt.
Zurechnung zum Urlaubsanspruch
Umsetzung in ADDISON mit Zeittabelle
Damit die Abrechnung von gewerblichen Arbeitnehmern mit Bezug von Krankengeld richtig erfolgt sind folgende Pflichtangaben erforderlich:
- Für den Arbeitnehmer muss eine Fehlzeit wegen Bezug von Krankengeld auf der Registerkarte „Fehlz.“ erfasst werden.
- Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld ist monatlich die Erfassung oder Ermittlung der Ausfallstunden erforderlich.
Dafür ist im Personalstamm eine Zeittabelle mit der wöchentlichen Arbeitszeit zu hinterlegen.
Umsetzung in ADDISON ohne Zeittabelle
Wenn für den Arbeitnehmer keine Zeittabelle hinterlegt wurde sind die Ausfallstunden vom Anwender monatlich mit der Programmlohnart 933 „MUV Krank Std./Std.-Satz“ zu erfassen.
Als Ausfallstunden sind immer die Stunden zu erfassen, die bedingt durch den Bezug von Krankengeld im Berechnungsmonat ausgefallen sind.
Hinzurechnung zu den laufenden Urlaubsansprüchen
Der Urlaubsanspruch der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld wird monatlich den laufenden Urlaubsansprüchen zugerechnet und kann ab dem Folgemonat genommen/abgebaut werden. Beim Urlaubsabbau werden die errechneten Ansprüche dabei genauso behandelt wie Urlaubsansprüche, die aus dem Arbeitslohn berechnet werden.
Reihenfolge für den Urlaubsabbau
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, wird in den Jahren 2016 und 2017 wie bisher der Urlaubsanspruch in der Reihenfolge Urlaub-Vorjahr vor dem Urlaub des laufenden Jahres abgebaut. Ab dem Abrechnungsjahr 2018 wird, soweit vorhanden, zunächst der Urlaub Vor-Vorjahr abgebaut. Danach der Urlaub aus dem Vorjahr und zuletzt der Urlaub aus dem laufenden Jahr. Damit bleibt das Prinzip, den ältesten Urlaub zuerst abzubauen, bestehen.
Mit dem Abrechnungsjahr 2018 werden neue automatische Lohnarten aus dem ADDISON Basislohnartenplan verwendet.
Die Lohnarten 4506 „Urlaub Vor-Vorjahr“ bzw. 4507 „Zusätzl. Url. Vor-VJ“ werden dann automatisch bei Eingabe der Lohnart 4500 „Urlaubstage Bau“ herangezogen, sofern noch ein Urlaubsanspruch aus dem Vor-Vorjahr besteht.
Der Anspruch aus dem Vor-Vorjahr kann nur aus einer Mindesturlaubsvergütung Krank stammen, da der reguläre Urlaub aus dem Vor-Vorjahr bereits zum 31.12. des Vorjahres verfallen ist.
Berechnungsbeispiele
- Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält wegen Krankheit bis zum 13.03.2019 Lohnfortzahlung und ab dem 14.03.2019 Krankengeld.
Lösung:
Als Referenzmonat für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung wegen Bezug von Krankengeld ist der Monat Februar 2019 heranzuziehen. In der Formel werden Basis-MUV und die lohnzahlungspflichtigen Stunden vom Februar 2019 zugrunde gelegt.
Berechnungsbeispiele zur Mindesturlaubsvergütung
- Berechnungsbeispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erkrankt im Monat Juni 2019. Die Lohnfortzahlung endet am 17. Juli 2019. Dadurch entstehen 78 Ausfallstunden im Juli 2019 wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung / mit Krankengeldbezug. Im Juni 2019 hat der Arbeitnehmer eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 2.635,52 EUR ohne monatsbezogene Einmalbezüge mit 169 lohnzahlungspflichtigen Stunden erzielt. Basis-MUV = 2.635,52 EUR 2.635,52 EUR : 169 Std. x 11,40 % x 78 Ausfall-Std. = 138,67 EUR MUV Krank
- Berechnungsbeispiel 2: (mit ÜBG im Bezugsmonat)
Ein Arbeitnehmer erkrankt im Monat Dezember 2019. Die Lohnfortzahlung endet am 17. Dezember 2019. Dadurch entstehen 78 Ausfallstunden im Dezember 2019 wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung / mit Krankengeldbezug. Im November 2019 hat der Arbeitnehmer eine beitragspflichtige Bruttolohnsumme von 1.988,47 EUR ohne monatsbezogene Einmalbezüge und Überbrückungsgeld von 823,66 EUR mit 169 lohnzahlungspflichtigen Stunden erzielt. Der Ausgleichsbetrag für ÜBG beträgt 25,20 EUR. Basis-MUV = 1.988,47 EUR 1.988,47 EUR + 823,66 EUR : 169 Std. x 11,40 % x 78 Std. + 25,20 EUR = 173,16 EUR MUV
Urlaubsausgleichsbeträge
Grundlage
Während dem Bezug von Überbrückungsgeld, Saison-Kug und Kurzarbeit wird ein geringerer Lohn als der Stundenlohn bezahlt. Durch den geringeren Lohn fällt der daraus resultierende Urlaubsanspruch ebenfalls geringer aus.
Um hier einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen, wurden die Urlaubsausgleichsbeträge geschaffen.
Urlaubsausgleich bei Bezug von Überbrückungsgeld
Beim Bezug von Überbrückungsgeld erhält der betroffene Arbeitnehmer für jede Überbrückungsgeldstunde 0,60 EUR als Ausgleichsbetrag.
Der Ausgleichsbetrag wird automatisch berechnet, sobald der Arbeitnehmer Überbrückungsgeld mit der Basislohnart 4521 „Überbrückungsgeld“ erhält.
Der Ausgleich Überbrückungsgeld wird auf der Verdienstabrechnung in der Urlaubsstatistik gesondert dargestellt:
Urlaubsausgleich bei Bezug von S-Kug
Beim Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld erhält der betroffene Arbeitnehmer für jede Saison-Kug-Stunde 0,60 EUR als Ausgleichsbetrag.
Der Ausgleichsbetrag wird automatisch berechnet, sobald der Arbeitnehmer Saison-Kug erhält.
Der Ausgleich S-Kug wird auf der Verdienstabrechnung in der Urlaubsstatistik gesondert dargestellt:
Urlaubsausgleich bei Bezug von Kug
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld erhält der betroffene Arbeitnehmer für jede Kug-Stunde 0,60 EUR als Ausgleichsbetrag.
Der Ausgleichsbetrag wird automatisch berechnet, sobald der Arbeitnehmer Kug erhält.
Der Ausgleich Kug wird auf der Verdienstabrechnung in der Urlaubsstatistik gesondert dargestellt: