Gewerbliche Arbeitnehmer
Gewerbliche Arbeitnehmer
Urlaubstagesanspruch
Urlaubstage
Der Urlaubstagesanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer beträgt grundsätzlich 30 Arbeitstage.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der Jahresurlaub um 5 Arbeitstage auf 35 Arbeitstage.
Schwerbehinderte in Unternehmen mit Sitz im Saarland erhalten bereits bei einer Behinderung ab 25 % zusätzlich 5 Arbeitstage Urlaub.
Beschäftigungstage
Die Grundlage für die zur Verfügung stehenden Urlaubstage sind die Beschäftigungstage. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehenden Jahresurlaubstage anhand der vorhandenen Beschäftigungstage ermittelt. Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres.
Volle Beschäftigungsmonate werden mit 30 Beschäftigungstagen gezählt.
Die Beschäftigungstage werden bei Eintritt und Austritt im lfd. Beschäftigungsmonat programmseitig anteilig ermittelt.
Keine Beschäftigungstage sind:
- Unentschuldigtes Fehlen (Bummelei) -> Unbezahlte Fehlzeit
- Unbezahlter Urlaub -> wenn länger als 14 Kalendertage
Ermittlung der Urlaubstage
Arbeitnehmer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erhalten für jeweils:
- 12 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub
- Als Schwerbehinderter für jeweils 10,3 Beschäftigungstage einen Tag Jahresurlaub
Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen
Standardmäßig wird für die Zahlung von Urlaubstagen für gewerbliche Arbeitnehmer auf das Urlaubskonto des Vormonats zugegriffen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit den lfd. Monat in die Berechnung mit einzubeziehen. Hierbei wird programmseitig zusätzlich der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des lfd. Monats ohne die Urlaubsvergütung des lfd. Monats in die Urlaubsanspruchserrechnung mit einbezogen.
Die Aktivierung für diese Errechnung erfolgt im Menü Stammdaten / Mandant / Bau/ZVK über das Kontrollkästchen Urlaubsanspr. im lfd. Monat berücksichtigen.
Berechnungsbeispiel hierzu siehe Abschnitt Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld unter Berücksichtigung des Urlaubes aus dem laufenden Monat.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Urlaubsanspruch (Betrag)
Der Urlaubsanspruch beträgt in allen Bundesländern: 14,25 % aus dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des gewerblichen Arbeitnehmers.
Für Schwerbehinderte beträgt der %-Satz für die Urlaubsvergütung: 16,63 %.
Zusätzliches Urlaubsgeld
In dem o.g. Prozentsatz ist der Anteil des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % bereits enthalten.
In der Errechnung der Urlaubsvergütung für die gemeldeten Urlaubstage ist das zusätzliche Urlaubsgeld ebenfalls bereits enthalten.
Aus der gezahlten Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer werden automatisch 25% zusätzliches Urlaubsgeld herausgerechnet und auf der Verdienstabrechnung des Arbeitnehmers als Zus. Url.Geld aus Bau Url. (EBZ) ausgewiesen.
Urlaubslohnarten
Der Urlaub von gewerblichen Arbeitnehmern ist mit der Basislohnart 4000 Urlaubstage Bau zu erfassen.
Der genommene Urlaub wird dann automatisch berechnet und wie folgt ausbezahlt:
- mit der Basislohnart 4001 Urlaub Vorjahr wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld für Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr ausbezahlt
- mit der Basislohnart 4002 Urlaub Vor-Vorjahr wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld für Urlaubsansprüche aus dem Vor-Vorjahr ausbezahlt
- mit der Basislohnart 4004 Urlaub lfd. Jahr wird das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld für Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr ausbezahlt
Bruttolohn für die Urlaubsanspruchs- Errechnung
Der Basis-Urlaubsanspruch bzw. Bruttolohn für die Urlaubsanspruchserrechnung ist der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschaliert wurden.
Nicht zum Bruttolohn gehören
Nicht zum Bruttolohn gehören nach §40a und §40b EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung und Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung sowie Urlaubsabgeltungen, Fahrtkosten- und Essenszuschüsse die nach §40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden.
Beispiel Gewerblicher Arbeitnehmer Eintrittsmonat
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Baugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 189,50 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.653,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Ermittlung des Tagesanspruches:
30 Beschäftigungstage : 12 BT = 2,5 Urlaubstage
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 2,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.653,00 EUR x 14,25 % = 378,05 EUR Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen erworbenen Urlaubsanspruch i.H.v. 2,5 Tagen mit 378,05 EUR, bzw. einen verfügbaren Urlaubsanspruch i.H.v. 2,0 Tagen mit 378,05 EUR.
Gewerblicher Arbeitnehmer zweiter Beschäftigungsmonat
Im Monat August 2019 nimmt der Arbeitnehmer einen Urlaubstag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 179,50 Stunden.
Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
Stundenlohn 179,50 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2.513,00 EUR
- Urlaubsvergütung:
Bestand Urlaubskonto: 378,05 EUR : 2,5 Tage x 1 Tag = 151,22 EUR = Gesamtbrutto = 2.664,22 EUR Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2664,22 EUR x 14,25 % = 379,65 EUR Ermittlung des Tagesanspruches:
60 Beschäftigungstage : 12 BT = 5,0 Urlaubstage
- genommener Urlaub = 1,0 Urlaubstage
= Restanspruch = 4,0 Urlaubstage
Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
Juli 2019 = 378,05 EUR
+ August 2019 = 379,65 EUR
= erworbener Url.Anspruch laufendes Jahr = 757,70 EUR - genommener Urlaub = 151,22 EUR = Resturlaub in EUR = 606,48 EUR Zum Ende des Monats August hat der Arbeitnehmer somit einen Restanspruch laufendes Jahr i.H.v. 4,0 Tagen mit 606,48 EUR.
Schwerbehinderter Gewerblicher Arbeitnehmer im Eintrittsmonat
Ein schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Baugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 189,50 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.653,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Ermittlung des Tagesanspruches:
30 Beschäftigungstage : 10,3 BT = 2,91 Urlaubstage
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 2,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.653,00 EUR x 16,63 % = 441,19 EUR Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen erworbenen Urlaubsanspruch i.H.v. 2,91 Tagen mit 441,19 EUR, bzw. einen verfügbaren Urlaubsanspruch i.H.v. 2,0 Tagen mit 441,19 EUR.
Schwerbehinderter gewerblicher Arbeitnehmer zweiter Beschäftigungsmonat
Im Monat August 2019 nimmt der schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer einen Urlaubstag. Außerdem arbeitet er in diesem Monat 179,50 Stunden.
Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat August:
Stundenlohn 179,50 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2.513,00 EUR + Urlaubsvergütung:
Bestand: 441,19 EUR : 2,9126 Tage x 1 Tag = 151,48 EUR
= Gesamtbrutto = 2.664,48 EUR Aus diesem Gesamtbrutto wird der neue Urlaubsanspruch errechnet:
2.664,48 EUR x 16,63 % = 443,10 EUR Ermittlung des Tagesanspruches:
60 Beschäftigungstage : 10,3 BT = 5,0 (5,83) Urlaubstage
- genommener Urlaub = 1,0 Urlaubstage
= Restanspruch = 4,0 (4,83) Urlaubstage
Ermittlung des Gesamt-Urlaubsanspruchs:
Juli 2019 = 441,19 EUR
+ August 2019 = 443,10 EUR
= erworbener Url.Anspruch laufendes Jahr = 884,29 EUR - genommener Urlaub = 151,48 EUR = Resturlaub in EUR = 732,81 EUR Zum Ende des Monats August hat der Arbeitnehmer somit einen Restanspruch laufendes Jahr i.H.v. 4,0 Tagen mit 732,81 EUR.
Berücksichtigung des Urlaubes aus dem laufenden Monat
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 erstmals im Baugewerbe. In diesem Monat arbeitet er 189,50 Stunden mit einem Stundensatz von 14,00 EUR und hat somit einen Bruttolohn i.H.v. 2.653,00 EUR. Er hat 30 Beschäftigungstage erwirtschaftet. Im selben Monat nimmt er einen Tag Urlaub. Da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Urlaub zusteht, ist ein bezahlter Urlaub nur möglich, sofern der Urlaub aus dem laufenden Monat mitberücksichtigt wird (Erläuterungen siehe Abschnitt Urlaubstagesanspruch unter Urlaubsanspruch im lfd. Monat berücksichtigen.
Ermittlung des Tagesanspruches:
30 Beschäftigungstage : 12 BT = 2,5 Urlaubstage
- 1 genommener Tag im Monat Juli = 1,5 Urlaubstage
Bruchteile von Urlaubstagen werden zum Monatsende abgerundet. Somit hat der Arbeitnehmer nach dem ersten Monat 1,0 Tage Urlaubsanspruch.
Ermittlung des für den laufenden Monat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.653,00 EUR x 14,25 % = 378,05 EUR Ermittlung des Arbeitsentgeltes im Monat Juli:
Stundenlohn 189,50 Stunden x 14,00 EUR/Std. = 2653,00 EUR + Urlaubsvergütung:
Bestand: 378,05 EUR : 2,5 Tage x 1 Tag = 151,22 EUR
= Gesamtbrutto = 2.804,22 EUR Ermittlung des ab dem Folgemonat zur Verfügung stehenden Urlaubsentgeltes inklusive zusätzlichem Urlaubsgeld:
2.804,22 EUR x 14,25 % = 339,36 EUR - genommener Urlaub im lfd. Monat = 151,22 EUR
Restanspruch zum Monatsende = 188,14 EUR Zum Ende des Monats Juli hat der Arbeitnehmer somit einen Restanspruch laufendes Jahr i.H.v. 1,50 Tagen mit 188,14 EUR, bzw. einen verfügbaren Urlaubsanspruch i.H.v. 1,0 Tag mit 188,14 EUR.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig
Verfall des Urlaubsanspruchs
Abweichend von den Ausschlussfristen gemäß § 15 BRTV verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber erst mit Ablauf des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt.
Beispiel
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 verfällt zum 31.12.2019. Der Resturlaub aus dem Vorjahr hat also Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Jahres.
Urlaubsabgeltung oder Entschädigung
Grundsätzlich muss zwischen Urlaubsabgeltung und Entschädigung unterschieden werden:
- ist der Urlaub noch nicht verfallen, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen abgegolten werden
- ist der Urlaub nach den oben genannten Regelungen bereits verfallen kann er noch ein weiteres Jahr entschädigt werden. Genauere Informationen zur Entschädigung siehe Abschnitt Urlaubsentschädigung
Anspruchsvoraussetzungen
Gewerbliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung direkt durch SOKA-BAU, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr in einem vom BRTV erfassten Betrieb beschäftigt, ohne arbeitslos zu sein.
- Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außer Stande, den bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben. Die oben genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall.
- Der Arbeitnehmer wird Rentner.
- Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant, Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet.
- Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes.
- Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr vom BRTV erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde von einem ausländischen Betrieb nach Deutschland entsandt und kehrt in sein Heimatland zurück.
Die Urlaubsabgeltung setzt in den ersten vier Fällen ein bereits beendetes gewerbliches Arbeitsverhältnis voraus.
Antragstellung
Für die Auszahlung ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers bei SOKA-BAU erforderlich. Die erforderlichen Unterlagen sowie der Antrag selbst ist auf der Internetseite von SOKA-BAU erhältlich: www.soka-bau.de
Urlaubsabgeltung
Wenn der Antrag auf Urlaubsabgeltung genehmigt wurde kommt diese zur Auszahlung durch SOKA-BAU.
Sofern die Zahlung 10.000 EUR nicht übersteigt (§ 39 c Abs. 5 EStG) nimmt SOKA-BAU einen pauschalen Lohnsteuerabzug i.H.v. 20 % vor (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bei Auszahlungen über 10.000 EUR errechnet SOKA-BAU den Steuerabzug anhand der aktuellen ELStAM des Arbeitnehmers.
Urlaubsabgeltungen sind auch sozialversicherungspflichtig. Der letzte Arbeitgeber ist bei allen Abgeltungsgründen für die Meldung und Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verantwortlich. SOKA-BAU informiert ihn hierüber in einem Schreiben. Den SV-Arbeitnehmeranteil zieht SOKA-BAU vom Auszahlungsbetrag der Abgeltung ab und überweist diesen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Einzugsstelle der Sozialversicherung.
Umsetzung in ADDSION
Beispiel
Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist zum 31.01.2019 aus dem Baubetrieb ausgeschieden. Die Urlaubsabgeltung soll im Monat Februar 2019 erfolgen.
Für die Abgeltung hat der Arbeitnehmer folgende vorzutragende Urlaubswerte:
Anspruch laufendes Jahr: 30 Beschäftigungstage -> 2,5 Urlaubstage
Bruttolohn: 2.138.57 EUR -> 304,75 EUR Urlaubsvergütung
Restanspruch Vorjahr: 15 Urlaubstage
2.265,96 EUR Urlaubsvergütung
Wiedereintritt im Auszahlungsmonat
Über das Symbol "Wiedereintritt" ist im Monat der Urlaubsabgeltung durch SOKA-BAU ein Wiedereintritt mit dem Eintrittsdatum 01.02.2019 zu erfassen.
Im Personalstamm muss außerdem ein Austrittsdatum zum Monatsletzten erfasst werden (im Beispiel 28.02.2019).
Ausschluss ELStAM
Unter Stammdaten / Personal / Steuer-2 ist das Kontrollkästchen „Ausschluss ELStAM-Verfahren“ zu aktivieren. Damit wird verhindert, dass im Zuge des ELStAM-Verfahrens eine Anmeldung zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der Finanzverwaltung erfolgt.
Ausschluss Sofortmeldung
Unter Stammdaten / Personal / Soz.-2 ist das Kontrollkästchen „Sofortmeldung unterdrücken“ zu aktivieren. Damit wird verhindert, dass eine Sofortmeldung generiert wird.
Fehlzeit erfassen
Damit eine korrekte DEÜV-Meldung erstellt werden kann, muss eine Fehlzeit mit dem Meldegrund "EGA nach Austritt" angelegt werden. Beginn- und Ende-Datum der Fehlzeit entsprechen dabei dem Ein- und Austrittsdatum.
Ausschluss von der ZVK-Berechnung
Unter Stammdaten / Personal Bau / Bau Pers.1 sind die Kontrollkästchen "Keine WB-Umlage" und "Kein ZVK-Beitrag" sowie der "Ausschluss vom automatischen ZVK-Meldeverfahren" zu setzen.
Resturlaub vortragen
Bei einem Wiedereintritt beim gleichen Arbeitgeber werden die Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers programmseitig nicht in den Personalstamm des neuen Beschäftigungsverhältnisses übernommen. Der Resturlaub ist als Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr auf der Registerkarte Fremddaten voriger Arbeitgeber unter Stammdaten / Personal Bau zu erfassen. Wird Urlaub des laufenden Jahres abgegolten, ist der Urlaubsvortrag in den Feldern Fremddaten aus dem lfd. Jahr zu erfassen.
Urlaubsabgeltung erfassen
Eine direkt von SOKA-BAU ausgezahlte Urlaubsabgeltung ist mit der Basis-Lohnart 4051 Urlaubsabgeltung SOKA-BAU in den Bewegungsdaten zu erfassen. Es wird nur die Lohnart - ohne Beträge - erfasst. Anhand der Lohnartensteuerung werden die erfassten Urlaubsvorträge automatisch für die Abgeltung herangezogen und das komplette Urlaubskonto in ADDISON Lohn & Gehalt geräumt.
DEÜV-Meldelauf starten
Beim Starten des DEÜV-Meldelaufs wird eine Meldung mit dem Meldegrund 54 „Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)“ erstellt.
Für die Unfallversicherung wird dann im Januar des Folgejahres eine Meldung mit Meldegrund 92 UV-Jahresmeldung erstellt.
Urlaubsabgeltung sozialversicherungsfrei
Grundlagen
Bei einer sozialversicherungsfreien Urlaubsabgeltung ist der letzte Bau-Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden Beiträge an die Unfallversicherung abzuführen.
Umsetzung in ADDSION
Beispiel
Ein gewerblicher Arbeitnehmer ist zum 31.12.2018 aus dem Baubetrieb ausgeschieden. Die Urlaubsabgeltung soll im Monat Juli 2019 erfolgen.
Für die Abgeltung hat der Arbeitnehmer folgende vorzutragende Urlaubswerte:
Restanspruch Vorjahr: 15 Urlaubstage
2.265,96 EUR Urlaubsvergütung
Wiedereintritt im Auszahlungsmonat
Über das Symbol "Wiedereintritt" ist im Monat der Urlaubsabgeltung durch SOKA-BAU ein Wiedereintritt mit dem Eintrittsdatum 01.07.2019 zu erfassen.
Im Personalstamm muss außerdem ein Austrittsdatum zum Monatsletzten erfasst werden (im Beispiel 31.07.2019).
Ausschluss ELStAM
Unter Stammdaten / Personal / Steuer-2 ist das Kontrollkästchen „Ausschluss ELStAM-Verfahren“ zu aktivieren. Damit wird verhindert, dass im Zuge des ELStAM-Verfahrens eine Anmeldung zum Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale bei der Finanzverwaltung erfolgt.
Ausschluss Lohnsteuerbescheinigung
Aufgrund des Umstandes das die Urlaubsabgeltung programmseitig grundsätzlich steuerfrei abzurechnen ist, sollte im Falle einer sv-freien Urlaubabgeltung auch die Lohnsteuerbescheinigung unterdrückt werden. Unter Stammdaten / Personal / Steuer-2 sind die Kontrollkästchen „beschränkte Einkommenssteuerpflicht“ und „keine elektr. Übermittlung“ zu aktivieren.
Ist die Urlaubsabgeltung SV-Pflichtig abzurechnen, darf die Abschaltung der Lohnsteuerbescheinigung nicht aktiviert werden, weil diese SV-Beiträge natürlich zu bescheinigen sind.
Ausschluss Sofortmeldung
Unter Stammdaten / Personal / Soz.-2 ist das Kontrollkästchen „Sofortmeldung unterdrücken“ zu aktivieren. Damit wird verhindert, dass eine Sofortmeldung generiert wird.
Personengruppe und Beitragsgruppenschlüssel: Bei der Personengruppe des Arbeitnehmers muss 190 "Ausschließlich gesetzlich UV-Versicherte" auf der Registerkarte Stammdaten / Personal / Soz.-1 hinterlegt werden.
Auf der Registerkarte Stammdaten / Personal / Soz.-2 ist der Beitragsgruppenschlüssel in allen Zweigen der Sozialversicherung auf "null" umzuschlüsseln (Beitragsgruppenschlüssel 0000).
Ausschluss von der ZVK-Berechnung
Unter Stammdaten / Personal Bau / Bau Pers.1 sind die Kontrollkästchen "Keine WB-Umlage" und "Kein ZVK-Beitrag" sowie der "Ausschluss vom automatischen ZVK-Meldeverfahren" zu setzen.
Resturlaub vortragen
Bei einem Wiedereintritt beim gleichen Arbeitgeber werden die Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers programmseitig nicht in den Personalstamm des neuen Beschäftigungsverhältnisses übernommen. Der Resturlaub ist als Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr auf der Registerkarte Fremddaten voriger Arbeitgeber unter Stammdaten / Personal Bau zu erfassen.
Fehlzeit erfassen
Damit eine korrekte DEÜV-Meldung erstellt werden kann, muss eine Fehlzeit mit dem Meldegrund "EGA nach Austritt" angelegt werden. Beginn- und Ende-Datum der Fehlzeit entsprechen dabei dem Ein- und Austrittsdatum.
Urlaubsabgeltung erfassen
Eine direkt von SOKA-BAU ausgezahlte Urlaubsabgeltung ist mit der Basis-Lohnart 4051 Urlaubsabgeltung SOKA-BAU in den Bewegungsdaten zu erfassen. Es wird nur die Lohnart - ohne Beträge - erfasst. Anhand der Lohnartensteuerung werden die erfassten Urlaubsvorträge automatisch für die Abgeltung herangezogen und das komplette Urlaubskonto in ADDISON Lohn & Gehalt geräumt.
DEÜV-Meldelauf starten
Beim Starten des DEÜV-Meldelaufs im betroffenen Monat (hier im Beispiel Juli 2019) wird keine DEÜV-Meldung für den Arbeitnehmer erstellt.
Für die Unfallversicherung wird dann im Januar des Folgejahres (hier im Beispiel Januar 2020) eine Meldung mit Meldegrund 92 UV-Jahresmeldung erstellt.
Lohnnachweis
Im Lohnnachweis für die Unfallversicherung am Jahresende wird der Arbeitnehmer ebenfalls aufgeführt und damit in die Beitragsberechnung UV einbezogen.
Mindesturlaubsvergütung (MUV)
Allgemein
Seit 01.01.2013 haben gewerbliche Arbeitnehmer bei Krankheit und Bezug von Krankengeld sowie beim Bezug von Saison-Kug einen Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung.
Die Mindesturlaubsvergütung gilt für gewerbliche Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes, sofern ihr Urlaub über ein Urlaubskonto bei SOKA-BAU abgerechnet wird. Für gewerbliche Auszubildende, gewerbliche Arbeitnehmer im Auslernjahr, Jugendliche und für Angestellte erfolgt keine Änderung der Urlaubsberechnung. Diese Arbeitnehmer sind deshalb von dieser Regelung ausgenommen.
Die Änderungen wurden notwendig, weil gewerbliche Arbeitnehmer bei Bezug der o.g. Lohnersatzleitungen bisher lediglich einen vollen Urlaubsanspruch in Tagen, nicht aber in Geld, erworben haben. Dies führte zu einem geringeren Urlaubstagessatz!
Durch die Mindesturlaubsvergütung wird gewährleistet, dass der Urlaubstagessatz auch bei längeren Krankheitszeiten oder witterungsbedingten Ausfallzeiten stabil bleibt.
Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt bei Eingabe aller notwendigen Daten automatisch in der ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung.
Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung
Berechnung der MUV
Die Formel zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung beim Bezug von Krankengeld entspricht der Berechnung bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Es sind aber einige Unterschiede bei er Berechnungsbasis und beim Urlaubsverfall zu beachten.
Die Formel lautet:
Bruttolohn ./.Urlaubsverg. ./. Ebz
____________________________ x Ausfallstunden x 14,25%
lohnzahlungspflichtige Stunden
Als Basis für die Berechnung (Zähler und Nenner) der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld wird immer der letzte Monat herangezogen, in dem der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn oder Lohnfortzahlung erhalten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Teilzahlungsmonat handelt.
Als Ausfallstunden sind immer die Stunden zu erfassen, die bedingt durch den Bezug von Krankengeld im Berechnungsmonat ausgefallen sind.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung ebenfalls der Faktor 14,25 heranzuziehen, obwohl die Urlaubsberechnung für diese Arbeitnehmer ansonsten mit dem Faktor 16,63 erfolgt.
Urlaubsnachweis
Der Urlaubsnachweis wird in ADDISON immer bei Austritt eines Arbeitnehmers bzw. am Jahresende erstellt. Die Vortragswerte und Vorarbeitgeberwerte für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Saison-KUG wurden in die Bescheinigung aufgenommen. Die Darstellung des Urlaubsnachweises entspricht der Vorlage von SOKA-BAU.
MUV bei Krankengeldbezug
Allgemein
Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung wegen Bezuges von Krankengeld besteht bereits ab der 1. Ausfallstunde wegen Krankengeldbezug.
Als Referenzmonat für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung wegen Bezug von Krankengeld ist der Monat heranzuziehen, in dem der Beginn des Krankengeldbezuges liegt. Beginnt dieser zum 01. eines Monats, so ist der Vormonat heranzuziehen.
Berechnung und Berechnungsbasis
Die Berechnungsformel für die Mindesturlaubsvergütung bei Krankengeldbezug ist wie folgt:
Bruttolohn ./. Urlaubsverg. ./. EBZ
______________________________ x Ausfallstunden x 14,25 %
Lohnzahlungspflichtige Stunden
Als Berechnungsbasis für die Berechnung der Mindesturlaubs-vergütung bei Bezug von Krankengeld wird immer der letzte Monat herangezogen, in dem der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn oder Lohnfortzahlung erhalten hat.
Der Urlaubsanspruch der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld wird monatlich errechnet und sofort den laufenden Urlaubsansprüchen zugerechnet. In der Abrechnung werden die errechneten Ansprüche dabei genauso behandelt wie Urlaubsansprüche, die aus dem Arbeitslohn berechnet werden.
Damit die Abrechnung von gewerblichen Arbeitnehmern mit Bezug von Krankengeld richtig erfolgt sind folgende Pflichtangaben erforderlich:
- Für den Arbeitnehmer muss eine Fehlzeit wegen Bezug von Krankengeld auf der Registerkarte „Fehlz.“ erfasst werden.
- Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld ist monatlich die Erfassung oder Ermittlung der Ausfallstunden erforderlich.
Dafür ist im Personalstamm eine Zeittabelle mit der wöchentlichen Arbeitszeit zu hinterlegen.
ODER
Wenn für den Arbeitnehmer keine Zeittabelle hinterlegt wurde sind die Ausfallstunden vom Anwender monatlich mit der Programmlohnart 933 MUV Krank Std./Std.-Satz zu erfassen.
Berechnungs-beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält wegen Krankheit bis zum 13.03.2019 Lohnfortzahlung und ab dem 14.03.2019 Krankengeld.
Lösung:
Als Referenzmonat für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung wegen Bezug von Krankengeld ist der Monat März 2019 heranzuziehen. In der Formel wird der Bruttolohn (Lohnfortzahlung) und die lohnzahlungspflichtigen Stunden bis 13.03. zugrunde gelegt.
Hinzurechnung zu den laufenden Urlaubsansprüchen
Der Urlaubsanspruch der Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld wird monatlich den laufenden Urlaubsansprüchen zugerechnet und kann ab dem Folgemonat genommen/abgebaut werden. Beim Urlaubsabbau werden die errechneten Ansprüche dabei genauso behandelt wie Urlaubsansprüche, die aus dem Arbeitslohn berechnet werden.
Urlaubsverfall
Eine errechnete Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Krankengeld verfällt am 31.03. des übernächsten Jahres nach ihrer Entstehung und damit drei Monate später, als alle übrigen Urlaubsansprüche.
Da die Mindesturlaubsvergütung nur einen Urlaubsanspruch in Geld darstellt, ist beim Verfall der übrigen Urlaubsansprüche zum 31.12. der Anspruch an Urlaubstagen, der auf die Mindesturlaubsvergütung entfällt, neu zu bilden.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitete im 1. Halbjahr des Jahres 2019, im 2. Halbjahr erhält er aufgrund unverschuldeter Erkrankung Krankengeld von der Krankenkasse.
Für das Jahr 2017 erwirbt er folgende Urlaubsansprüche in Tagen:
360 Beschäftigungstage : 12 = 30 Urlaubstage
Für das Jahr 2017 erwirbt er folgende Urlaubsansprüche in Geld:
Aus Arbeitslohn 12.500,00 x 14,25% = 1.781,25 EUR Aus Mindesturlaubsvergütung Krankengeld = 1.705,00 EUR Gesamtanspruch aus 2017 = 3.486,25 EUR Im Jahr 2018 ist der Arbeitnehmer weiterhin ganzjährig arbeitsunfähig krank und bezieht Krankengeld. Er erwirbt 30 Urlaubstage und einen Urlaubsanspruch (Mindesturlaubsvergütung) in Geld von 3.410,00 EUR.
Am 31.12.2019 verfallen die Urlaubsansprüche 2018 aus dem Arbeitslohn. Die Mindesturlaubsvergütung verfällt erst am 31.03.2020. Da die Mindesturlaubsvergütung aber nur einen Urlaubsanspruch in Geld darstellt, müssen nun mittels Durchschnittsberechnung die übertragbaren Urlaubstage ermittelt werden, damit der Urlaub auch genommen/abgebaut werden kann.
Lösung:
Durchschnittsberechnung zur Ermittlung des Urlaubstage-Anspruchs für die Mindesturlaubsvergütung:
Gesamtanspruch aus 2017 = 3.486,25 EUR : 30 Tage = 116,21 EUR Mindesturlaubsvergütung 1.705,00 EUR : 116,21 EUR = 14,67 Urlaubstage (gerundet 15 Urlaubstage).
Bis zum 31.03.2020 können also noch 15 Urlaubstage aus Urlaub Vor-Vorjahr mit einem Tagessatz von 116,21 EUR vom Arbeitnehmer genommen werden.
Reihenfolge für den Abbau von Urlaubsanspruch
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, wird zunächst der Urlaub aus dem Vor-Vorjahr abgebaut. Ist kein Urlaub aus dem Vor-Vorjahr (mehr) vorhanden, wird der Urlaub aus dem Vorjahr und schließlich der Urlaub aus dem laufenden Jahr verbraucht.
Damit bleibt das Prinzip, den ältesten Urlaub zuerst abzubauen, bestehen.
Urlaubsabbau
Die Lohnart 4002 Urlaub Vor-Vorjahr wird automatisch bei Eingabe der Lohnart 4000 Urlaubstage Bau herangezogen, wenn noch ein Urlaubsanspruch aus dem Vor-Vorjahr vorhanden ist. Dieser Anspruch kann nur aus der Mindesturlaubsvergütung Krankengeld stammen.
Aussteuerung
Ab 2013 ist für gewerbliche Arbeitnehmer keine Aussteuerung mehr im Meldesatz ANMEL zu melden. Die Ausfallstunden und ungekürzten Beschäftigungstage sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu melden und damit besteht auch ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung Krankengeld während der Dauer der Aussteuerung.
Für Angestellte erfolgt die Aussteuerung bei SOKA-BAU weiterhin parallel zur Aussteuerung zur Sozialversicherung.
MUV beim Bezug von Saison-Kug
Ermittlung der Mindesturlaubsvergütung bei Saison-KUG
Seit dem 01.01.2013 ist für die gewerblichen Arbeitnehmer eine Mindesturlaubsvergütung ab der 91. Ausfallstunde zu berücksichtigen.
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Bruttolohn ./. Urlaubsverg. ./. EBZ
_____________________________ x Ausfallstunden x 14,25 %
lohnzahlungspflichtige Stunden
Die Berechnungsbasis für den Bruttolohn ist immer der Monat „November“ vor Beginn der Winterzeit. Ist kein Bruttolohn aus dem Monat November vorhanden, wird der letzte Vormonat mit Bruttolohn als Basis verwendet.
Die Mindesturlaubsvergütung bei Bezug von Saison-Kug wird programmseitig monatlich berechnet. Auf der Verdienstabrechnung werden die kumulierten Beträge in den Monaten Dezember bis März in der Urlaubsübersicht- BAU mit dem Vermerk „Vortrag für April“ separat dargestellt. Eine Zurechnung zu den übrigen Urlaubsansprüchen darf aber noch nicht erfolgen.
Im Abrechnungsmonat April wird der errechnete Betrag der Mindesturlaubsvergütung, aus den Monaten Dezember VJ bis März des laufenden Jahres, den übrigen Urlaubsansprüchen zugerechnet und erhöht dann den verfügbaren Urlaubsanspruch in Geld und damit auch den Urlaubstagessatz.
Anspruchsentstehung der Mindesturlaubsvergütung
Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung (MUV) bei Bezug von Saison-Kug entsteht nicht sofort. Er wird für die gesamte Winterzeit immer erst nach Abrechnung des Monats März also zum Ende der Winterbeschäftigung verwirklicht.
In die laufende Urlaubsberechnung werden diese Ansprüche erst ab dem 01.04 einbezogen.
Im Register Stammdaten / Personal Bau / Urlaubsstatistik gibt es hierfür zwei Felder unter der Rubrik Urlaubsvortrag (Dez.Vorjahr-März LJ), hierunter wird die Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG der laufenden Wintersaison als Betrag und Stunden geführt. Ab dem 01.04 des laufenden Jahres werden diese Werte in die MUV Saison-KUG LJ überführt.
Ab dem 01.04. des laufenden Jahres kann dann wie gewohnt über die Eingabe der Lohnart 4000 Urlaubstage Bau der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung Saison-KUG verwirklicht werden.
Verfall der Urlaubsansprüche
Die Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG verfällt am 31.12. des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung folgt. Danach besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber SOKA-BAU.
Meldeverfahren SOKA-BAU
Alle Saison-KUG-Stunden (auch die ersten 90 Stunden), die für die Berechnung berücksichtigt werden, sind mit dem Meldesatz URMEL an SOKA-BAU zu melden. Daneben ist die vom Arbeitgeber errechnete Mindesturlaubsvergütung aus Saison-KUG im Meldesatz URMEL zu melden.