Gewerbliche Arbeitnehmer
Gewerbliche Arbeitnehmer
Anspruchsvoraussetzungen
Vollanspruch
Gewerbliche Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden hat, haben einen tariflichen Vollanspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Teilanspruch
Hat das Arbeitsverhältnis am Stichtag noch nicht 12 Monate, aber mindestens 3 Monate bestanden, besteht der Anspruch auf ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Höhe des 13. Monatseinkommens
Vollanspruch
Das 13. Monatseinkommen berechnet sich bei einem Vollanspruch je nach Bundesland aus dem 123-fachen bzw. 54-fachen des maßgeblichen Gesamttarif-Stundenlohnes.
Berechnungsbeispiel (für das Bundesland "Baden-Württemberg")
Ein Arbeitnehmer der am Stichtag 30. November seit mehr als einem Jahr ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage eines Gesamttarifstundenlohns von 13,50 EUR.
Berechnung:
13,50 EUR x 123 = 1.660,50 EUR 13. Monatseinkommen
Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.
Erfassung des Gesamttarifstundenlohnes
Die Errechnung des 13. Monatseinkommens richtet sich für gewerbliche Arbeitnehmer nach dem Gesamttarifstundenlohn, der im Personalstamm Bau erfasst werden muss. Der einzutragende Gesamttarifstundenlohn je Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber durch die Sozialkasse mitgeteilt. Der erfasste Stundenlohn wird dann je nach Bundesland mit dem Faktor 123 bzw. 54 multipliziert und jeweils hälftig in den Monaten November und April ausbezahlt. Weitere Eingaben sind nicht erforderlich.
Teilansprüche und Kürzungen
Die Möglichkeit der Auszahlung von Teilansprüchen bzw. Kürzungen werden im Nachfolgenden genauer erläutert.
Teilansprüche beim 13. Monatseinkommen
Teilanspruch bei unterjährigem Eintritt
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag (30. November) noch nicht zwölf, jedoch mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben für jeden vollen Monat, den sie bis zum Stichtag ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage.
Berechnungsbeispiel (für das Bundesland "Baden-Württemberg")
Ein Arbeitnehmer der am Stichtag 30. November seit vier Monaten ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage eines anteiligen Gesamttarifstundenlohns von 13,50 EUR.
Berechnung des anteiligen Gesamttarifstundenlohnes:
123 Std. : 12 Monate x 4 Monate = 41 Std.
Berechnung:
13,50 EUR x 41 Std. = 553,50 EUR 13. Monatseinkommen
Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.
Teilanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Ruht das Arbeitsverhältnis z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Urlaub, so verringert sich das 13. Monatseinkommen für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Dies gilt jedoch nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird. Ruht das Arbeitsverhältnis während des kompletten Bezugszeitraumes (Dez. VJ bis Nov. lfd. Jahr) besteht kein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.
Teilanspruch bei Austritt
Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigung vor dem 30. November endet, haben für jeden vollen Monat, den sie seit dem 01. Dezember des Vorjahres ununterbrochen beschäftigt waren, einen Anspruch auf ein Zwölftel des 13. Monatseinkommens. Voraussetzung dafür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis mindesten drei Monate bestanden hat.
Berechnungsbeispiel (für das Bundesland "Baden-Württemberg")
Ein Arbeitnehmer scheidet zum 31.08. des laufenden Jahres aus. Er erhält im Austrittsmonat ein anteiliges 13. Monatseinkommen auf Grundlage eines anteiligen Gesamttarifstundenlohns von 13,50 EUR.
Ermittlung des anteiligen Anspruchszeitraumes:
Dezember Vorjahr - August laufendes Jahr = 9 Monate
Berechnung des anteiligen Gesamttarifstundenlohnes:
123 Std. : 12 Monate x 9 Monate = 92,25 Std.
Berechnung:
13,50 EUR x 92,25 Std. = 1245,38 EUR 13. Monatseinkommen
Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt im Austrittsmonat, hier im August.
Kürzung des 13. Monatseinkommens
Kürzung des Anspruchs wegen Krankheit
Der Tarifvertrag sieht vor, dass für Kranktage während der Lohnfortzahlung pro Kranktag zwei Stunden vom Jahresfaktor 93 gekürzt werden können (nur gewerbliche Arbeitnehmer). Die Kürzung bezieht sich im Einzelnen auf:
- Krankheit 1. bis 3. Krankheitstag
- Kranktage während der 4. bis 6. Krankheitswoche
- (gleicher Krankheitsfall)
- Unbezahlte Fehltage
Maximale Kürzung
Die Gesamtkürzung des 13. Monatseinkommens beträgt maximal 28 Stunden.
Kürzung des Anspruchs bei Krankheit
Die Kürzung der Anspruchsstunden wegen Krankheit ist entweder im Personalstamm des Arbeitnehmers oder über die Bewegungsdatenerfassung möglich.
Die Eingabe der Kürzungsstunden im Personalstamm erfolgt auf der Registerkarte Bau Pers.-2 unter Stammdaten | Personal Bau. Die Kürzungsstunden sind positiv zu erfassen.
In der variablen Erfassung sind die Kürzungsstunden mit der Lohnart 904 „Kürzungsstd. 13.Monatseink.“ positiv zu erfassen. Der erfasste Wert wird bei Durchführung der Abrechnung in die vorstehend genannten Personalstammfelder zurückgeschrieben.
Dienstpflicht
Arbeitnehmer die am 1. Stichtag Grundwehr-, Zivil oder eine gleichgestellte Dienstpflicht leisten, haben keinen Anspruch auf das 13. Monatseinkommen. Arbeitnehmer die vor dem 1. Stichtag nach ihrer Einberufung unverzüglich im Anschluss an den Wehr- oder Zivildienst die Arbeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder auf-nehmen und deren Arbeitsverhältnis bis zum 01. Stichtag ununterbrochen besteht, erhalten ein 13. Monatseinkommen. Der Anspruch wird jedoch für jeden Monat, im welchem der Arbeitnehmer die Dienstpflicht leistet um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung erfolgt nicht für den Monat, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.
Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung
Das 13. Monatseinkommen mindert sich bei Teilzeitbeschäftigten, wenn die vereinbarte Arbeitszeit geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit im Verhältnis, der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Berechnungsbeispiel Teilzeitbeschäftigung (für das Bundesland "Baden-Württemberg")
Ein Arbeitnehmer der am Stichtag 30. November seit mehr als einem Jahr ununterbrochen beschäftigt war erhält ein 13. Monatseinkommen auf Grundlage eines Gesamttarifstundenlohns von 13,50. Seine vereinbarte Arbeitszeit beträgt 20 Wochenstunden, die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Berechnung:
13,50 EUR x 123 = 1.660,50 EUR bei Vollzeit, Umrechnung in Teilzeit:
1.660,50 EUR x (20 Std./W. : 40 Std./W.) = 830,25 EUR 13. Monatseinkommen
Die Auszahlung des errechneten Betrages erfolgt je zur Hälfte im November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres.
Sonstiges
Die automatische Errechnung des 13. Monatseinkommens kann entweder übergreifend unter Stammdaten / Mandant / Bau/ZVK oder je Arbeitnehmer unter Stammdaten / Personal Bau / Bau Pers.-2 unterdrückt werden.
Alternative Auszahlungen mit Charakter 13. MEK
Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
Somit kann der Arbeitgeber auch andere Zahlungen statt dem 13. Monatseinkommen leisten, wenn sie den Voraussetzungen entsprechen.