Grundlagen
Grundlagen
Tarifverträge und Geltungsbereich
Tarifverträge
Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Sozialkasse und der Zusatzversorgungskasse sind die zwischen den Tarifvertragsparteien – dem Bundesverband Gerüstbau e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt – geschlossenen Sozialkassen – und Verfahrenstarifverträge. Das sind folgende:
- Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV)
- Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk, während der Winterperiode (Lohnausgleichs-Tarifvertrag)
- Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk (TV-Berufsbildung)
- Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV)
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk (VTV)
- Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zu Gunsten der Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Gerüstbaugewerbe (TV Vermögensbildung)
Verbindlichkeit
Die Tarifverträge sind nach dem Tarifvertragsgesetz als allgemeinverbindlich erklärt worden.
Sie gelten somit für alle dem Geltungsbereich der Tarifverträge unterliegenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob dieses Mitglied des Bundesverbandes Gerüstbau e.V. bzw. der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sind.
Geltungsbereich BRTV
Räumlicher Geltungsbereich:
: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Betrieblicher Geltungsbereich:
: Betriebe des Gerüstbaugewerbes
Urlaubsverfahren
Urlaubstage für Beschäftigungstage
Bei gewerblichen Arbeitnehmern im Gerüstbaugewerbe werden Urlaubstage angespart, d.h. für 12 Beschäftigungstage erwirbt der Arbeitnehmer 1 Urlaubstag.
Auf ein Kalenderjahr bezogen sind dies bei 360 Beschäftigungstagen 30 Urlaubstage.
Erst wenn genügend Urlaub angespart wurde, kann dieser bezahlt gewährt werden. Ansonsten ist der Urlaub unbezahlt.
Urlaubsverfahren
Das Urlaubsverfahren wurde eingerichtet, um allen gewerblichen Arbeitnehmern im Gerüstbaugewerbe einen Übertrag ihrer Urlaubsansprüche von Arbeitgeber zu Arbeitgeber zu ermöglichen.
Jeder gewerbliche Arbeitnehmer hat ein Urlaubskonto bei SOKA-Gerüstbau. Dort werden die erworbenen Urlaubsansprüche eingestellt.
Jeder Arbeitgeber im Gerüstbaugewerbe ist verpflichtet, den dort hinterlegten Urlaubsanspruch eines neuen Arbeitnehmers in sein Beschäftigungsverhältnis mit aufzunehmen. Dadurch wird ermöglicht, dass auch Arbeitnehmer, die mehrmals pro Jahr den Arbeitgeber wechseln, zusammenhängend Urlaub nehmen können.
Beispiel
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2019 beim Gerüstbauunternehmen B. Beim vorigen Arbeitgeber, Gerüstbauunternehmen A, hat er im laufenden Kalenderjahr noch keinen Urlaub genommen. Im August 2019 möchte der Arbeitnehmer 2 Wochen Urlaub nehmen.
Lösung ohne Urlaubskassenverfahren:
Unternehmen A würde den Urlaubsanspruch für das erste Halbjahr 2019 i.H.v. 15 Tagen gewähren bzw. abgelten. Beim Unternehmen B könnte der Arbeitnehmer im August keine 2 Wochen bezahlten Urlaub nehmen. Um 10 Tage Urlaubsanspruch angespart zu haben, müsste der Arbeitnehmer 120 Beschäftigungstage beim Unternehmen B gearbeitet haben.
Lösung dank Urlaubskassenverfahren:
Bei Unternehmen A kann der Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag arbeiten, der Urlaub wird nicht abgegolten. Im Urlaubskonto des Arbeitnehmers stehen daher zum 30.06.2019 15 Urlaubstage aus dem laufenden Jahr. Auf diesen Urlaub kann Unternehmen B zugreifen und dem Arbeitnehmer im August 10 Tage Urlaub gewähren.
SOKA Gerüstbau
Die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes wurde von den beiden Tarifvertragsparteien Bundesverband Gerüstbau e.V. und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (damals IG Bau-Steine-Erden) gegründet.
Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin war bis Dezember 2015 die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (SOKA Berlin) zuständig. Ab 2016 ist die Zuständigkeit an die Sozialkasse in Wiesbaden übergegangen.
Aufgaben der SOKA-Gerüstbau
Die SOKA-Gerüstbau ist zuständig für die Führung der Urlaubskonten der Arbeitnehmer.
Außerdem veranlasst sie die Erstattung der Urlaubsvergütungen bzw. der Ausbildungsvergütungen bzw. Ausbildungskosten an die Baubetriebe.
Erstattung der Urlaubsvergütungen / Ausbildungskosten
Die Erstattung der Urlaubsvergütungen bedeutet, dass jeder Baubetrieb, der einem gewerblichen Arbeitnehmer Urlaub gewährt, Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütung durch SOKA-Gerüstbau hat. Da der Urlaub vorher im Urlaubskonto angespart wurde entstehen dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung keine Lohnkosten (nur Lohnnebenkosten).
Finanzierung
Die Finanzierung der Erstattung von Urlaubsvergütungen findet über einen Anteil des Gesamtsozialkassenbeitrags statt. Der Sozialkassenbeitrag wird aus der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer berechnet.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist ein laufender Bezug und unterliegt der laufenden Versteuerung und Verbeitragung.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt automatisch als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) durch das Programm.
Urlaubsabgeltungen
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung erfolgt als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Lohnarten.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Ermittlung der Urlaubsvergütung
Die Ermittlung der Urlaubsvergütung ist abhängig von der Berufsgruppe. Für folgende Arbeitnehmertypen werden diese nachfolgend beschrieben:
- Gewerblicher Arbeitnehmer
- Angestellte
- Auszubildende
- Arbeitnehmer im Auslernjahr
- Jugendliche
Die Berufsgruppe wird unter Stammdaten | Personalstamm Bau eingestellt.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Arbeitnehmer erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld.
In der Errechnung der Urlaubsvergütung für die gemeldeten Urlaubstage ist das zusätzliche Urlaubsgeld nicht enthalten.
Zur gezahlten Urlaubsvergütung an den Arbeitnehmer werden automatisch 30% zusätzliches Urlaubsgeld hinzugerechnet und auf der Verdienstabrechnung des Arbeitnehmers mit einer separaten Lohnart ausgewiesen.