Grundlagen
Grundlagen
Hintergrund
Gerüstbaubetriebe, die ihren Sitz im Ausland haben und zur Ausführung von Bautätigkeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, nehmen ebenso wie Gerüstbaubetriebe mit Sitz in Deutschland am Urlaubskassenverfahren der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA GERÜSTBAU) teil.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist das seit 01.03.1996 in Deutschland in Kraft getretene AEntG. Wesentlicher Bestandteil ist, dass die Tarifverträge über den Urlaub, das Urlaubsverfahren und die Mindestlöhne auch auf einen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland Anwendung finden, wenn dieser für die Durchführung gerüstbaugewerblicher Tätigkeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet.
Damit gelten die folgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge grundsätzlich auch für Entsendebetriebe im Gerüstbaugewerbe und ihre nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer:
- Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV)
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV)
- Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren
Betriebe sind zur Teilnahme am Urlaubsverfahren im Gerüstbauer-Handwerk verpflichtet,
wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Baustelle in Deutschland: Der Betrieb hat zwar seinen Sitz im Ausland, hat aber einen Auftrag in Deutschland angenommen und führt in eigener Verantwortung die entsprechenden Gerüstbauarbeiten in Deutschland aus.
- Entsendung gewerblicher Arbeitnehmer: Der Betrieb entsendet gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die auf der Baustelle Gerüstbauarbeiten ausführen, für einen befristeten Zeitraum. Auch Mitarbeiter, die für die Büroreinigung oder Aufräum- und Wartungsarbeiten auf der Baustelle eingesetzt werden, sind gewerbliche Arbeitnehmer. Hierzu gehören auch Teilzeitkräfte. Keine gewerblichen Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, denen die Bauaufsicht übertragen wurde, sofern deren körperliche Mitarbeit auf der Baustelle weitgehend ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die Planungs-, Verwaltungs- und Büroarbeiten ausführen. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubsverfahren im Gerüstbauer-Handwerk.
- Selbstständige Betriebsabteilung: Ein Betrieb im Sinne des RTV ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung.
Arbeitnehmerüberlassung/-verleih: Hat ein Betrieb (Verleiher) einen oder mehrere Arbeitnehmer an einen Gerüstbaubetrieb (Entleiher) verliehen, der die entliehenen Arbeitnehmer in Deutschland einsetzt, ist der Verleiher gemäß § 8 Abs. 3 AEntG verpflichtet, für seine verliehenen Arbeitnehmer am Urlaubsverfahrendes Gerüstbauer-Handwerks teilzunehmen.
Freistellung bei Teilnahme an einem vergleichbaren Urlaubskassensystem im Entsendestaat/Heimatstaat
Führt ein Betrieb in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, für die entsandten Arbeitnehmer weiterhin Beiträge an eine mit der SOKA GERÜSTBAU vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, so kann gegenüber der SOKA GERÜSTBAU von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für diese Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann die SOKA GERÜSTBAU den Betrieb von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren freistellen. Eine doppelte Heranziehung zu Beiträgen ist damit ausgeschlossen.