Grundlagen
Grundlagen
Tarifverträge und Geltungsbereich
Tarifverträge
Folgende Tarifverträge bilden die Grundlage für das 13. Monatseinkommen im Gerüstbaugewerbe:
- Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV)
- Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (TV Berufsbildung)
Verbindlichkeit
Der RTV, der die Grundlage für das 13. Monatseinkommen bei Gewerblichen Arbeitnehmern bildet ist allgemeinverbindlich.
Der TV Berufsbildung, der die Grundlage für das 13. Monatseinkommen bei gewerblichen Auszubildenden bildet, ist ebenfalls allgemeinverbindlich.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages ist die Bundesrepublik Deutschland.
Persönlicher Geltungsbereich
Der RTV gilt für Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Der TV Berufsbildung gilt für gewerbliche Auszubildende in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Fälligkeit des 13. Monatseinkommens
Fälligkeit des 13. Monatseinkommens
Der Betrag für das 13. Monatseinkommen ist mit dem Lohn für den Monat November, frühestens jedoch am 1. Dezember auszuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird gemäß den Voraussetzungen, die Zahlung mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb fällig.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des 13. Monatseinkommens
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Beim 13. Monatseinkommen handelt es sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich um einen Sonstigen Bezug / Einmalbezug. Für die Pfändbarkeit der Bezüge gelten die gleichen Regeln wie für die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld.
ZVK-Beitrag und Basis-Urlaubsanspruch
Basis-Urlaubsanspruch
Das 13. Monatseinkommen gehört nicht zum Basis-Urlaubsanspruch, was bedeutet, dass das 13. Monatseinkommen bei der Auszahlung keinen Urlaubsanspruch bildet.
ZVK-Brutto
Das 13. Monatseinkommen ist nicht ZVK-pflichtig.