Grundlagen
Grundlagen
Tarifverträge und Geltungsbereich
Tarifverträge
Folgende Tarifverträge haben im GaLa-Bau Gültigkeit für die Löhn- und Gehaltszahlung:
- Bundes-Lohntarifvertrag zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. in Bad Honnef und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt in Frankfurt a.M.
- Bundes-Gehaltstarifvertrag zwischen dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. in Bad Honnef und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt in Frankfurt a.M.
Zusatzabkommen
Zu den genannten Tarifverträgen haben die Parteien Zusatzabkommen über die Jahres-Sonderzahlung geschlossen:
- Zusatzabkommen über die Jahres-Sonderzahlung WEST
- Zusatzabkommen über die Jahres-Sonderzahlung OST
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Tarifverträge ist die Bundesrepublik Deutschland bzw. bei den Zusatzabkommen die zugehörigen Bundesländer West / Ost.
Fälligkeit der Jahressonderzahlung
Fälligkeit der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt.
Der 1. Teilbetrag der Jahressonderzahlung wird für die Monate Januar bis Juni errechnet und ist mit der Juni-Abrechnung fällig.
Der 2. Teilbetrag der Jahressonderzahlung wird für die Monate Juli bis Dezember errechnet und ist mit der Dezember-Abrechnung fällig.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des 13. Monatseinkommens
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Bei der Jahressonderzahlung handelt es sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich um einen Sonstigen Bezug / Einmalbezug. Für die Pfändbarkeit der Bezüge gelten die gleichen Regeln wie für die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld.
ZVK-Beitrag und Basis-Urlaubsanspruch
Basisurlaubsanspruch und ZVK-Brutto
Die Jahressonderzahlung wird der umlagepflichtigen Bruttolohnsumme zugerechnet und unterliegt somit der Beitragspflicht. Auf die Berechnung des Urlaubsentgeltes hat die Jahressonderzahlung keinen Einfluss.