Grundlagen
Grundlagen
Tarifverträge und Geltungsbereich
Für den Urlaub bei gewerblichen Arbeitnehmern gelten als Grundlage
- Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik.
Für den Urlaub bei Auszubildenden im Dachdeckerhandwerk gilt als Grundlage
- der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (BBTV).
Verbindlichkeit
Der RTV Gewerbliche AN vom 08.10.2014 wurde für allgemein verbindlich erklärt.
Der Tarifvertrag, der die Auszubildenden TV Berufsbildung vom 08.10.2014 wurde ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt.
Geltungsbereich BRTV
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Urlaubsverfahren
Der Urlaubsanspruch in Tagen wird für gewerbliche Arbeitnehmer anhand der Dauer der Gewerbezugehörigkeit ermittelt. Die Gewerkzugehörigkeit wird ab dem Tag der Aufnahme der ersten Tätigkeit oder der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk gerechnet.
Der Urlaubsanspruch für Angestellte richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende richtet sich nach dem festen Wert laut Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (BBTV).
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse / SOKA
Die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks und hat ihren Sitz in Wiesbaden. Sie ist zuständig für alle Dachdeckerbetriebe im Bundesgebiet.
Aufgaben der LAK
Zu den tarifvertraglichen Leistungen der LAK, die grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber abgewickelt werden, gehören:
- Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens.
- Gewährung eines Ausfallgeldes beim witterungsbedingten Arbeitsausfall.
- Förderung der Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk.
Erstattung der Urlaubsvergütungen
Im Gegensatz zu anderen Baugewerken wie beispielsweise dem Bauhauptgewerbe führt die LAK also keine Urlaubskonten und somit entfällt auch die Erstattung der Urlaubsvergütungen an die Baubetriebe.
Finanzierung
Die Zahlung von Urlaubsvergütungen obliegt dem Betrieb selbst, daher findet seitens der LAK keine Finanzierung über einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtsozialkassenbeitrags statt.
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist ein laufender Bezug und unterliegt der laufenden Versteuerung und Verbeitragung bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Lohnarten.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Lohnarten.
Urlaubsabgeltungen
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung erfolgt als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Lohnarten.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Ermittlung der Urlaubsvergütung
Die Ermittlung der Urlaubsvergütung ist abhängig von der eingestellten Berufsgruppe.
Für folgende Arbeitnehmertypen wird die Urlaubsberechnung nachfolgend beschrieben:
- Gewerblicher Arbeitnehmer, dazu gehören:
Vorarbeiter, Fachgeselle, Geselle, Fachhelfer und Helfer - Angestellte
- Auszubildende
Die Berufsgruppe wird unter Stammdaten | Personalstamm Bau | Arbeitnehmerdaten eingestellt.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Der gewerbliche Arbeitnehmer erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. 25 %.