Grundlagen
Grundlagen
Tarifverträge und Geltungsbereich
Tarifverträge
Für den Urlaub bei gewerblichen Arbeitnehmern gelten als Grundlage
- der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und
- die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern.
Für den Urlaub von Angestellten im Baugewerbe gilt als Grundlage
- der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes
Verbindlichkeit
Die Tarifverträge, die die gewerblichen Arbeitnehmer betreffen, wurden für allgemein verbindlich erklärt.
Der Tarifvertrag, der die Angestellten betrifft, ist nicht allgemein verbindlich.
Geltungsbereich BRTV
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der Abschnitte I bis IV des §1 des BRTV fallen.
Urlaubsverfahren
Urlaubstage für Beschäftigungstage
Bei gewerblichen Arbeitnehmern im Bauhauptgewerbe werden Urlaubstage angespart, d.h. pro 12 Beschäftigungstagen erwirbt der Arbeitnehmer 1 Urlaubstag.
Auf ein Kalenderjahr bezogen sind dies bei 360 Beschäftigungstagen 30 Urlaubstage.
Erst wenn genügend Urlaub angespart wurde, kann dieser bezahlt gewährt werden. Ansonsten ist der Urlaub unbezahlt.
Urlaubsverfahren
Das Urlaubsverfahren wurde eingerichtet, um allen gewerblichen Arbeitnehmern im Baugewerbe einen Übertrag ihrer Urlaubsansprüche von Arbeitgeber zu Arbeitgeber zu ermöglichen.
Jeder gewerbliche Arbeitnehmer hat ein Urlaubskonto bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) bei SOKA-BAU. Dort werden die erworbenen Urlaubsansprüche eingestellt.
Jeder Arbeitgeber im Baugewerbe ist verpflichtet, den dort hinterlegten Urlaubsanspruch eines neuen Arbeitnehmers in sein Beschäftigungsverhältnis mit aufzunehmen. Dadurch wird ermöglicht, dass auch Arbeitnehmer, die mehrmals pro Jahr den Arbeitgeber wechseln, zusammenhängend Urlaub nehmen können.
Beispiel
Ein gewerblicher Arbeitnehmer beginnt zum 01.07.2016 beim Bauunternehmen B. Beim vorigen Arbeitgeber, Bauunternehmen A, hat er im laufenden Kalenderjahr noch keinen Urlaub genommen. Im August 2016 möchte der Arbeitnehmer 2 Wochen Urlaub nehmen.
Lösung ohne Urlaubskassenverfahren:
Unternehmen A würde den Urlaubsanspruch für das erste Halbjahr 2016 i.H.v. 15 Tagen gewähren bzw. abgelten. Beim Unternehmen B könnte der Arbeitnehmer im August keine 2 Wochen bezahlten Urlaub nehmen. Um 10 Tage Urlaubsanspruch angespart zu haben, müsste der Arbeitnehmer 120 Beschäftigungstage beim Unternehmen B gearbeitet haben.
Lösung dank Urlaubskassenverfahren:
Bei Unternehmen A kann der Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag arbeiten, der Urlaub wird nicht abgegolten. Im Urlaubskonto des Arbeitnehmers stehen daher zum 30.06.2016 15 Urlaubstage aus dem laufenden Jahr. Auf diesen Urlaub kann Unternehmen B zugreifen und dem Arbeitnehmer im August 10 Tage Urlaub gewähren.
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse / SOKA
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und hat ihren Sitz in Wiesbaden. Sie ist zuständig für alle Baubetriebe im Bundesgebiet mit Ausnahme von Berlin und Bayern.
Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (SOKA Berlin) zuständig.
Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern ist die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes mit Sitz in München zuständig.
Aufgaben der ULAK
Die ULAK ist zuständig für die Führung der Urlaubskonten der Arbeitnehmer.
Außerdem veranlasst sie die Erstattung der Urlaubsvergütungen bzw. der Ausbildungsvergütungen bzw. Ausbildungskosten an die Baubetriebe.
Erstattung der Urlaubsvergütungen / Ausbildungskosten
Die Erstattung der Urlaubsvergütungen bedeutet, dass jeder Baubetrieb, der einem gewerblichen Arbeitnehmer Urlaub gewährt, Anspruch auf Erstattung der Urlaubsvergütung durch SOKA-BAU hat. Da der Urlaub vorher im Urlaubskonto angespart wurde entstehen dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung keine Lohnkosten (nur Lohnnebenkosten).
Finanzierung
Die Finanzierung der Erstattung von Urlaubsvergütungen findet über einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtsozialkassenbeitrages statt. Der Sozialkassenbeitrag wird aus der Bruttolohnsumme aller im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer berechnet.
Beispiel anhand des Sozialkassenbeitrags für die alten Bundesländer mit den gültigen Zahlen aus dem Jahr 2019:
Gesamtbeitrag: 20,80 %
Urlaub: 15,40 %
Berufsbildung: 2,40 %
Zusatzversorgung: 3,00 %
Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist ein laufender Bezug und unterliegt der laufenden Versteuerung und Verbeitragung.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt automatisch als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) durch das Programm.
Urlaubsabgeltungen
Die Versteuerung und SV-rechtliche Behandlung der Urlaubsabgeltung erfolgt als Sonstiger Bezug (Einmalbezug) bei Verwendung der hierfür vorgesehenen Lohnarten.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
Ermittlung der Urlaubsvergütung
Die Ermittlung der Urlaubsvergütung ist abhängig von der Art der Urlaubsberechnung. Für folgende Arbeitnehmertypen werden diese nachfolgend beschrieben:
- Gewerblicher Arbeitnehmer
- Angestellte
- Auszubildende
- Arbeitnehmer im Auslernjahr
- Jugendliche
Die Urlaubsberechnungsart wird unter Stammdaten / Personal Bau / Bau Pers.-1 eingestellt.
Zusätzliches Urlaubsgeld
Der Arbeitnehmer erhält neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist abhängig von der Art der Urlaubserrechnung.