Grundlagen

Hintergrund

Baubetriebe, die ihren Sitz im Ausland haben und zur Ausführung von Bautätigkeiten Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, nehmen ebenso wie Baubetriebe mit Sitz in Deutschland am Urlaubskassenverfahren von SOKA-BAU teil.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist das seit 01.03.1996 in Deutschland in Kraft getretene AEntG. Wesentlicher Bestandteil ist, dass die Tarifverträge über den Urlaub, das Urlaubsverfahren und die Mindestlöhne auch auf einen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland Anwendung finden, wenn dieser für die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet.

Damit gelten die folgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge grundsätzlich auch für Entsendebetriebe im Bauhauptgewerbe und ihre nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmer:

  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
  • Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
  • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren

Betriebe sind zur Teilnahme am Urlaubsverfahren im Bauhauptgewerbe verpflichtet,

wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Baustelle in Deutschland: Der Betrieb hat zwar seinen Sitz im Ausland, hat aber einen Auftrag in Deutschland angenommen und führt in eigener Verantwortung die entsprechenden Bauarbeiten in Deutschland aus.
  • Entsendung gewerblicher Arbeitnehmer: Der Betrieb entsendet zudem auf die von ihm ausgeführten Baustellen gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) für einen befristeten Zeitraum. Gewerbliche Arbeitnehmer sind jene Mitarbeiter, die auf der Baustelle entweder mit eigener Muskelkraft und/oder unter Einsatz von Baumaschinen oder technischem Gerät die baugewerblichen Arbeiten ausführen. Auch Mitarbeiter, die für die Büroreinigung oder Aufräum- und Wartungsarbeiten auf der Baustelle eingesetzt werden, sind gewerbliche Arbeitnehmer. Hierzu gehören auch Teilzeitkräfte. Keine gewerblichen Arbeitnehmer sind Mitarbeiter, denen die Bauaufsicht übertragen wurde, sofern deren körperliche Mitarbeit auf der Baustelle weitgehend ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die Planungs-, Verwaltungs- und Büroarbeiten ausführen. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubsverfahren der deutschen Bauwirtschaft.
  • Ausführung überwiegend baulicher Tätigkeiten: Die gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs führen des Weiteren arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten gemäß §§ 3 ff. AEntG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BRTV aus. Das heißt, mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer wird für die Ausführung von Bauarbeiten im Sinne dieser Vorschriften aufgewandt. Einen Überblick über typische bauliche Tätigkeiten bietet das Tätigkeitsverzeichnis am Ende von Teil III in der Broschüre "Urlaubsverfahren bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland". Der Arbeitseinsatz des einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers ist dabei für die Heranziehung zum Urlaubskassenverfahren nicht ausschlaggebend. Es können Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt werden, die für sich allein genommen keine Bauarbeiten darstellen. Wenn diese jedoch für die Erfüllung der baulichen Leistungen erforderlich sind, müssen sie den Bauarbeiten hinzugerechnet werden. Auch für diese Arbeitnehmer ist dann gegenüber SOKA-BAU eine Tätigkeitsbeschreibung abzugeben.
  • Selbstständige Betriebsabteilung: Ein Betrieb im Sinne des BRTV ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung.

Arbeitnehmerüberlassung/-verleih: Hat ein Betrieb (Verleiher) einen oder mehrere Arbeitnehmer an einen Baubetrieb (Entleiher) verliehen, der die entliehenen Arbeitnehmer in Deutschland einsetzt, ist der Verleiher gemäß § 8 Abs. 3 AEntG verpflichtet, für seine verliehenen Arbeitnehmer am Urlaubsverfahren des Baugewerbes teilzunehmen.

Freistellung bei Teilnahme an einem vergleichbaren Urlaubskassensystem im Entsendestaat/Heimatstaat

Führt ein Betrieb in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, für die entsandten Arbeitnehmer weiterhin Beiträge an eine mit SOKA-BAU vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, so kann gegenüber SOKA-BAU von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für diese Arbeitnehmer auch während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann SOKA-BAU den Betrieb von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren freistellen. Eine doppelte Heranziehung zu Beiträgen ist damit ausgeschlossen.

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