Grundlagen

Tarifverträge und Geltungsbereich

Folgende Tarifverträge bilden die Grundlage für das 13. Monatseinkommen im Bauhauptgewerbe:

  • Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe
  • Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für technische und kaufmännische Angestellte, Poliere und Auszubildende

Die Tarifverträge, die die Grundlage für das 13. Monatseinkommen bilden sind nicht allgemeinverbindlich.

Der Geltungsbereich der Tarifverträge ist die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebietes.

Fälligkeit des 13. Monatseinkommens

Die Fälligkeit der Auszahlung des 13. Monatseinkommens erfolgt je zur Hälfte im Monat November des lfd. Jahres und im April des Folgejahres. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird gemäß den Voraussetzungen, die Zahlung mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb fällig.

Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des 13. Monatseinkommens

Beim 13. Monatseinkommen handelt es sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich um einen Sonstigen Bezug / Einmalbezug. Für die Pfändbarkeit der Bezüge gelten die gleichen Regeln wie für die Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld.

ZVK-Beitrag und Basis-Urlaubsanspruch

Das 13. Monatseinkommen ist nicht ZVK-pflichtig und gehört auch nicht zum Basisurlaubsanspruch. Dies bedeutet, dass das 13. Monatseinkommen bei der Auszahlung keinen Urlaubsanspruch bildet.

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