Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 56 IfSG
Zuerst ist zu prüfen, ob bei einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot, überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG vorliegt oder ob ggf. die Regelungen des § 616 BGB greifen.
Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub zu gewähren, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Diese Regelung ist jedoch vielfach durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen! Beachten Sie hierzu bitte auch die Erläuterungen des BMAS zum Thema behördliche Infektionsschutzmaßnahmen:
Neue Fehlzeitgründe
Für die Berücksichtigung sv-rechtlicher Anforderungen bei Fehlzeiten mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden neue Fehlzeitgründe in den Fehlzeitenkatalog (siehe Dokumentation | ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung - Stammdaten | Personal | Fehlz.) aufgenommen:
- 1.8 Berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG); Leistung der Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Arbeitgeber längstens für 6 Wochen
- 1.9.1 Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen, als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
- 1.9.2 Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen, als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
- 1.9.3 Bezahlte Freistellung (Entgeltzahlung, bezahlter Urlaub) wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung
- 1.9.4 Unbezahlte Freistellung wegen freiwilliger Absonderung (Quarantäne) von Personen zum Schutz vor Ansteckung
- 1.9.5 Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a IfSG für erwerbstätige Sorgeberechtigte wegen der erforderlichen Beaufsichtigung eines Kindes
Besonderheiten bei der Abrechnung der Fehlzeitgründe 1.8, 1.9.1 und 1.9.5
Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, für das der Entschädigung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsberechnung und Beitragszahlung in den ersten 6 Wochen der Entschädigungszahlung, für die Fehlzeit 1.9.5 ab 1.4.2021 in den ersten 10 (bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende), vorzunehmen. Das während der Fehlzeit entgangene Bruttoarbeitsentgelt wird vom Programm aufgrund der bisherigen Entlohnung automatisch ermittelt, kann jedoch auch bei manueller Ermittlung für die Fehlzeit
- 1.8 mit der Basis-Lohnart 956 "Fiktives Brutto (IfSG § 56 Abs. 1 Satz 1)" und 100 %
- 1.9.1 mit der Basis-Lohnart 957 "Fiktives Brutto (IfSG § 56 Abs. 1 Satz 2)" und 100 %
- 1.9.5 mit der Basis-Lohnart 958 "Fiktives Brutto (IfSG § 56 Abs. 1a)" und 80 %
des für die Entschädigung maßgebenden (ausgefallenen) Bruttoarbeitsentgelts (ausschließlich für die Berechnung der Beiträge zur KV, PV, RV und AV sowie der Umlagen) eingegeben werden. Die wegen den Fehlzeiten gezahlten Beiträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom jeweiligen Bundesland bzw. dessen zuständiger Stelle erstattet.
Die Entschädigung aufgrund eines beruflichen Tätigkeitsverbotes, angeordneter Quarantäne oder für Sorgeberechtigte ist dem Arbeitnehmer in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für 6 Wochen, für Sorgeberechtige (Fehlzeit 1.9.5) ab 1.4.2021 in den ersten 10 (bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende), zu zahlen. Die Entschädigung aufgrund angeordneter Quarantäne oder für Sorgeberechtigte wird vom Programm aufgrund des entgangenen Bruttoarbeitsentgelts automatisch ermittelt, für Fehlzeiten mit Fehlzeitbeginn ab 1.4.2021 analog Kug gemäß § 56 (3) Satz 3 IfSG, kann jedoch auch mit den dafür im Programm vorgesehen Basis-Lohnarten, d. h. für die Fehlzeit
- 1.9.1 die Basis-Lohnart 1131 "Entsch. § 56 Abs.1 S.2 IfSG" für 100 %
- 1.9.5 die Basis-Lohnart 1132 "Entsch. § 56 Abs.1a IfSG" für 67 %
direkt eingegeben werden. Die Entschädigung in Höhe des entgangenen Nettoarbeitsentgelts aufgrund eines beruflichen Tätigkeitsverbotes (Fehlzeit 1.8) kann aktuell vom Programm nicht automatisch ermittelt werden und ist mit der Basis-Lohnart 1130 "Entsch. § 56 Abs.1 S.1 IfSG" für 100 % einzugeben.
Die Entschädigung ist für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und wird deshalb in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Weitergehende Informationen, auch zu dem Erstattungsverfahren der Entschädigungszahlung, stellen die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes zur Verfügung.
Bei der vom Programm berechneten Entschädigung handelt es sich nicht um einen rechtlich bindenden Betrag, bitte wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Entschädigungs-Behörde.
Zuständige Gesundheitsbehörde für die Erstattung
Weitergehende Informationen, auch zu dem Erstattungsverfahren der Entschädigungszahlung, stellen die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes zu Verfügung. Zuständig für die Erstattung ist in der Regel das Gesundheitsamt am Wohnsitz des Beschäftigten und nicht das Gesundheitsamt am Betriebssitz des Unternehmens.
In einzelnen Bundesländern oder Regionen können auch andere Behörden zuständig sein. Unterstützung zur Ermittlung der zuständigen Stelle finden Sie in der Datenbank des Robert-Koch-Institutes (https://tools.rki.de/PLZTool/) oder auch auf der Webseite www.ifsg-online.de. Eine Verknüpfung zu dieser Webseite finden Sie direkt in ADDISON Lohn & Gehalt im Menü Datenausgabe | IfSG Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Auswertung "Erstattung § 56 IfSG"
Die Auswertung "Erstattung § 56 IfSG" unter Steuerungsdaten | Jobs | Weitere Auswertungen zeigt die programmseitig errechneten Erstattungsbeträge je Arbeitnehmer für den jeweiligen Fehlzeitgrund (1.8, 1.9.1 und 1.9.5) und dient als Unterstützung beim Ausfüllen der Erstattungsanträge.