Insolvenz

Allgemein

Der Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Beschäftigungsverhältnis eines freigestellten Arbeitnehmers kann allerdings nur längstens bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung fortbestehen.

Das Insolvenzrecht erfordert taggenaue Meldungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Beitragsnachweise innerhalb eines Abrechnungsmonats (Mehrfachabrechnung). Dies ist mit der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung über eine Mehrmandanten-Lösung möglich, d.h. weiterbeschäftigte und freigestellte Arbeitnehmer werden in separaten Mandanten abgerechnet. Dadurch kann es im Monat des Insolvenzereignisses zur Abrechnung von bis zu vier Mandanten kommen.

Fortbestand der Beschäftigung/des Versicherungsverhältnisses

Die Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, aufgrund der Beschäftigung, besteht nach Eintritt des Insolvenzereignisses bis zur arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (für freigestellte Arbeitnehmer allerdings längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber) fort. Dabei ist unerheblich, ob

  • der Insolvenzverwalter die Beschäftigungsverhältnisse vor oder nach Betriebsstillegung kündigt und die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellt oder
  • die Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden und Leistungen der Arbeitsförderung erhalten.

Für weiterbeschäftigte bzw. freigestellte oder ggf. neu eingestellte Arbeitnehmer gilt der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber.

In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem Insolvenztag sowohl von der Arbeit freigestellt wird als auch bereits eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, besteht die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entsprechend den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen ebenfalls längstens bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fort.

Die vorstehenden Aussagen gelten auch für versicherungsfreie geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte. Alle nachfolgenden Aussagen zu versicherungspflichtigen Beschäftigten (Beiträge, Meldungen) gelten deshalb entsprechend.

In der Unfallversicherung besteht während der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit (auch während des Insolvenzverfahrens) keine Versicherungspflicht. UV-Entgelt fällt in Zeiten der unwiderruflichen Freistellung nicht an; Meldungen mit dem Abgabegrund 92 (UV-Jahresmeldung) sind für solche Zeiten nicht abzugeben. Handelt es sich dagegen um eine widerrufliche Freistellung, besteht auch während der Freistellung Unfallversicherungspflicht. Damit fällt in dieser Zeit UV-Entgelt an, Meldungen mit dem Grund 92 sind zu erstellen.

Einrichtung der Insolvenz in den Mandantenstammdaten

Für die Einrichtung in den Mandantenstammdaten siehe Dokument Stammdaten / Mandant / DFÜ / Insolvenz.

DEÜV-Meldeverfahren

Für vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigte Arbeitnehmer sind zum Vortag bzw. Tag des Insolvenzereignisses folgende Meldungen abzugeben:

  • Abmeldung mit Grund „30“ und Anmeldung mit Grund „10“ bei Vergabe einer neuen Betriebsnummer bzw.
  • bei Fortbestand der alten Betriebsnummer Abmeldung mit Grund „33“ und Anmeldung mit Grund „13"

Für die in Insolvenzfällen freigestellten Arbeitnehmer gelten folgende Abgabegründe:

  • 70-Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
  • 71-Meldung des Vortages der Insolvenz bzw. der Freistellung
  • 72-Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung

Beispiele

Für die Mehrmandanten-Lösung werden im Programm bis zu vier Mandanten benötigt. Die Mandanten-Nummern sind manuell anzulegen, bevor der Assistent über die Schaltfläche Einrichtung Insolvenz gestartet wird. Die Mandanten-Stammdaten des ursprünglichen Mandanten (Mandant, bei dem das Insolvenzereignis eintritt) werden beim Beenden des Dialogs "Einstellungen zu Insolvenz" über die Schaltfläche "OK" automatisch auf die Nachfolge-Mandanten kopiert.

Mandant 1: Mandant, bei dem das Insolvenzereignis eintritt

Mandant 2: Mandant für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer

Mandant 3: Mandant für die freigestellten Arbeitnehmer (keine Anmeldung)

Mandant 4: Mandant für später freigestellte Arbeitnehmer und neuer Betriebsnummer (keine Anmeldung)

Beispiel 1a (die bisherige BBNR wird weiter genutzt)

Insolvenzeröffnung am 25.01.2016

Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter bis zum arbeitsrechtlichen Ende am 17.04.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 33) vom 01.01.–24.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 13) zum 25.01.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30) 25.01.–17.04.2016

Beispiel 1b (ab Insolvenzeröffnung wird eine neue BBNR genutzt)

Insolvenzeröffnung am 25.01.2016

Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter bis zum arbeitsrechtlichen Ende am 17.04.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 30 unter bisheriger BBNR) 01.01.–24.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 25.01.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30 unter neuer BBNR) 25.01.–17.04.2016

Beispiel 2a (die bisherige BBNR wird weiter genutzt)

Insolvenzeröffnung am 25.11.2015

Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter bis zum arbeitsrechtlichen Ende am 17.02.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 33) zum 24.11.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 13) zum 25.11.2015

Mandant 2: Jahresmeldung (Grund 50) 25.11.–31.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30) 01.01.–17.02.2016

Beispiel 2b (ab Insolvenzeröffnung wird eine neue BBNR genutzt)

Insolvenzeröffnung am 25.11.2015

Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter bis zum arbeitsrechtlichen Ende am 17.02.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 30 unter bisheriger BBNR) zum 24.11.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 25.11.2015

Mandant 2: Jahresmeldung (Grund 50 unter neuer BBNR) 25.11.–31.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30 unter neuer BBNR) 01.01.–17.02.2016

Beispiel 3a (die bisherige BBNR wird weiter genutzt)

Insolvenzeröffnung am 03.12.2015

vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt bis 18.12.2015

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 19.12.2015

arbeitsrechtliches Ende am 20.01.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 33) zum 02.12.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 13) zum 03.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 71) vom 03.12.–18.12.2015

Mandant 3: Jahresmeldung (Grund 70) vom 19.12.–31.12.2015

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72) vom 01.01.–20.01.2016

Beispiel 3b (ab Insolvenzeröffnung wird eine neue BBNR genutzt)

Insolvenzeröffnung am 03.12.2015

vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt bis 18.12.2015

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 19.12.2015

arbeitsrechtliches Ende am 20.01.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 30 unter bisheriger BBNR) zum 02.12.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 03.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 71 unter neuer BBNR) vom 03.12.–18.12.2015

Mandant 4: Jahresmeldung (Grund 70 unter neuer BBNR) vom 19.12.-31.12.2015

Mandant 4: Abmeldung (Grund 72 unter neuer BBNR) vom 01.01.–20.01.2016

Beispiel 4a (sofortige Freistellung)

Insolvenzeröffnung am 10.01.2016

arbeitsrechtliches Ende (Kündigung zum) 15.03.2016

Arbeitnehmer ist freigestellt seit dem 10.01.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 71) zum 09.01.2016

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72) vom 10.01.–15.03.2016

Beispiel 4b (sofortige Freistellung)

Insolvenzeröffnung am 03.12.2015

arbeitsrechtliches Ende (Kündigung zum) 20.01.2016

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 03.12.2015

Lösung:

Mandant 1: Meldung (Grund 71) zum 02.12.2015

Mandant 3: Jahresmeldung (Grund 70) vom 03.12.-31.12.2015

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72) vom 01.01.-20.01.2016

Beispiel 5a (Weiter-/Wiederbeschäftigung eines freigestellten Arbeitnehmers, die bisherige BBNR wird weiter genutzt)

Insolvenzeröffnung am 03.12.2015

vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt bis 18.12.2015

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 19.12.2015

Arbeitnehmer wird wieder beschäftigt ab 01.02.2016

arbeitsrechtliches Ende am 31.03.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 33) zum 02.12.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 13) zum 03.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 71) vom 03.12.–18.12.2015

Mandant 3: Jahresmeldung (Grund 70) vom 19.12.-31.12.2015

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72) vom 01.01.–31.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10) zum 01.02.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30) vom 01.02.–31.03.2016

Beispiel 5b (Weiter-/Wiederbeschäftigung eines freigestellten Arbeitnehmers, ab Insolvenzeröffnung wird eine neue BBNR genutzt):

Insolvenzeröffnung am 03.12.2015

vom Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt bis 18.12.2015

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 19.12.2015

Arbeitnehmer wird wieder beschäftigt ab 01.02.2016

arbeitsrechtliches Ende am 31.03.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 30 unter bisheriger BBNR) zum 02.12.2015

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 03.12.2015

Mandant 2: Abmeldung (Grund 71 unter neuer BBNR) vom 03.12.–18.12.2015

Mandant 4: Jahresmeldung (Grund 70 unter neuer BBNR) vom 19.12.-31.12.2015

Mandant 4: Abmeldung (Grund 72 unter neuer BBNR) vom 01.01.–31.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 01.02.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30 unter neuer BBNR) vom 01.02.–31.03.2016

Beispiel 6a (Weiter-/Wiederbeschäftigung eines freigestellten Arbeitnehmers, die bisherige BBNR wird weiter genutzt):

Insolvenzeröffnung am 10.01.2016

Arbeitnehmer ist freigestellt seit dem 10.01.2016

Arbeitnehmer wird wieder beschäftigt ab 01.02.2016

arbeitsrechtliches Ende (Kündigung zum) 15.03.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 71) zum 09.01.2016

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72) vom 10.01.–31.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10) zum 01.02.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30) vom 01.02.–15.03.2016

Beispiel 6b (Weiter-/Wiederbeschäftigung eines freigestellten Arbeitnehmers, ab Insolvenzeröffnung wird eine neue BBNR genutzt):

Insolvenzeröffnung am 10.01.2016

Arbeitnehmer ist freigestellt seit dem 10.01.2016

Arbeitnehmer wird wieder beschäftigt ab 01.02.2016

arbeitsrechtliches Ende (Kündigung zum) 15.03.2016

Lösung:

Mandant 1: Abmeldung (Grund 71 unter bisheriger BBNR) zum 09.01.2016

Mandant 3: Abmeldung (Grund 72 unter bisheriger BBNR) vom 10.01.–31.01.2016

Mandant 2: Anmeldung (Grund 10 unter neuer BBNR) zum 01.02.2016

Mandant 2: Abmeldung (Grund 30 unter neuer BBNR) vom 01.02.–15.03.2016

Ablehnung mangels Masse und Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer

Es ergeben sich keine melderechtlichen Auswirkungen, da die Arbeitsverhältnisse durchgehend fortbestehen.

Ablehnung mangels Masse und Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung

Es ist zum Tag vor der Insolvenzabweisung eine Meldung mit dem Grund „71“ zu erstellen.

Zum Tage des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses ist – ohne eine neue Anmeldung – eine Entgeltmeldung mit Abgabegrund „72“ abzugeben. Meldezeitraum: Insolvenztag bis Ende der Beschäftigung.

Fällt das rechtliche Ende in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund „70“ zu erstellen:

Beispiel:

Insolvenzereignis (Abweisung mangels Masse) am 03.12.2015

arbeitsrechtliches Ende (Kündigung zum) 20.01.2016

Arbeitnehmer ist freigestellt seit 03.12.2015

Lösung:

Meldung (Grund 71) zum 02.12.2015

Jahresmeldung (Grund 70) vom 03.12.-31.12.2015

Abmeldung (Grund 72) vom 01.01.-20.01.2016

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