Jahressonderzahlung TVöD
Jahressonderzahlung TVöD
Die Jahressonderzahlung ist eine Vergütungsleistung, die an die Stelle des Urlaubsgelds und der Zuwendung (Weihnachtsgeld) getreten ist. Sie ist steuer- bzw. sv-pflichtiger Arbeitslohn (gem. SGB ein einmalig gezahltes Entgelt) sowie grds. auch zvkpfl. Entgelt.
- Tarifvertraglich geregelt in
§20 TVöD
- Anspruch
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember (z.B. wegen Elternzeit oder Beschäftigungsverbot), besteht trotzdem Anspruch auf Jahressonderzahlung.
- Bemessungssätze
Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach gestaffelten Bemessungssätzen. Bis einschließlich 2015 waren die Bemessungssätze in den Bereichen TVöD Bund und VKA gleich. Die Höhe der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung ist zurzeit der einzige Unterschied zwischen den Tarifgebieten West und Ost, alle anderen Regelungen wurden mittlerweile angepasst. Die Bemessungssätze sind dem geltenden Tarifvertrag zu entnehmen.
- Entgeltgruppen 2Ü / 15Ü
Die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü gehören zur Gruppe 1 – 8 und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü gehören zur Gruppe 13 – 15.
- Stichtag der Entgeltgruppe
Maßgeblich für die Festsetzung des Bemessungssatzes ist die Entgeltgruppe am 1. September. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. September, aber vor dem 2. Dezember begonnen hat, tritt an die Stelle des 1. September der Tag der Einstellung.
- Bemessungssätze für Auszubildende §14 TVAöD
- Tarifgebiet West: 90% der für November zustehenden Ausbildungsvergütung
- Tarifgebiet Ost: 67,5% der für November zustehenden Ausbildungsvergütung
Für Auszubildende wird die Jahressonderzahlung zurzeit noch nicht programmseitig ermittelt.
- Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich das dem Arbeitnehmer in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt, ohne das zusätzlich für Überstunden oder Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeitsstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie Ertrags- und Erfolgsprämien. Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem Bemessungszeitraum (d.h. nach dem 30. Sept.) begonnen, tritt an die Stelle des dreimonatigen Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
- Entgelt
Im Gegensatz etwa zur Regelung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung wurde bei der Jahressonderzahlung nicht im Einzelnen festgelegt, welche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einbezogen werden. Bei der Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um Tabellenentgelt, sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile handelt. Dagegen fallen besondere Zahlungen i.S. von §23 TVöD und weitere einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen etc.) nicht unter den Begriff des „monatlichen Entgelts“. Zahlungen als Strukturausgleich werden in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Jede rückwirkende Änderung der Entgelte im Bemessungszeitraum wirkt sich auch auf die Höhe der Jahressonderzahlung aus und hat eine Neuberechnung der Jahressonderzahlung zur Folge.
- Berechnung des Durchschnittsentgelts
Im Regelfall werden bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts die gezahlten monatlichen Entgelte der drei Kalendermonate Juli, August und September addiert und durch drei geteilt (maßgeblich sind grundsätzlich die tatsächlichen Zahlungen).
- im Regelfall
Für die Fälle, in denen während des Bemessungszeitraums an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat (das Arbeitsverhältnis hat spätestens am 1. Juli begonnen, es sind keine Fehlzeiten angefallen), ist ein vereinfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach werden die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten, berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Summe durch drei geteilt.
- im Ausnahmefall
Besteht der Anspruch auf Entgelt nicht für alle Kalendertage während des Bemessungszeitraums (Juli bis September), erfolgt die Berechnung abweichend vom vorgenannten Regelfall spitz auf kalendertäglicher Basis. Dazu wird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multiplikator 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerechnet.
Im Einzelnen sind folgende Berechnungsschritte erforderlich. Zunächst wird ein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt. Dazu werden die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert, soweit sie innerhalb des Bemessungszeitraums gezahlt wurden. Die so ermittelte Summe ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage dieses gegenüber dem Regelfall verkürzten Zeitraums zu teilen. Die Umrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag erfolgt schließlich, indem der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Der Multiplikator 30,67 ergibt sich, indem die 92 Kalendertage des (Regel-)Bemessungszeitraums der drei vollen Kalendermonate Juli, August und September durch 3 geteilt werden.
- Arbeitnehmer ist an weniger als 30 Tagen beschäftigt
Falls während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat, ist der letzte davor liegende Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, als Ersatz-Bemessungszeitraum maßgeblich.
- Anspruchsminderung (Zwölftelung)
Die Jahressonderzahlung wird dann gekürzt, wenn nicht für alle Monate des Kalenderjahres Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach §21 TVöD besteht (Ausnahmen beachten!). Hat der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat nur für Teile (selbst nur für einen Tag) Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung, so wirkt sich dieser Kalendermonat bei der Zwölftelung nicht vermindernd aus, d.h. auch für diesen Monat steht ein Zwölftel der Jahressonderzahlung zu. Volle Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer wegen Ablaufs der Fristen des § 22 Abs.1 TVöD keine EFZ im Krankheitsfall mehr erhalten hat, mindern die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat. Für jeden vollen Monat der Elternzeit, der nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes in Anspruch genommen wird, erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung.
- Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung
§ 20 Abs. 4 Satz 2 regelt abschließend, in welchen Ausnahmefällen die Zwölftelungsregelung keine Anwendung findet. Danach unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate,
für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
- Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben. Für Zeiten, die im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres abgeleistet werden bzw. Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes, gilt die Ausnahmeregelung allerdings nicht!
- Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Bei individuellen Beschäftigungsverboten besteht Anspruch auf Entgelt, deshalb darf in diesen Fällen die Jahressonderzahlung ebenfalls nicht gekürzt werden.
- Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch (bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) bestanden hat.
Die Verminderung unterbleibt ebenfalls für Kalendermonate in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
- zvkpfl. Entgelt
Die Jahressonderzahlung ist nur insoweit zvkpfl. Entgelt, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die Umlagen oder Beiträge für lfd. zvkpfl. Entgelt zu entrichten sind. Wird der Anspruch auf die Jahressonderzahlung somit wegen eines der Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 4 TVöD nicht gekürzt, entfällt ein Teil der Jahressonderzahlung auf Zeiten, für die z.B. wegen Elternzeit keine Umlagen entrichtet worden sind. Dieser Teil der Jahressonderzahlung ist dann kein zvkpfl. Entgelt.
- Zahlung
Die Zahlung der Jahressonderzahlung erfolgt mit dem Tabellenentgelt für November. Tritt der Arbeitnehmer am 1. Dezember ein, wird die anteilige Jahressonderzahlung mit dem Tabellenentgelt für Dezember fällig.
- Zahlung von Teilbeträgen
Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine frühere Auszahlung erfolgen soll. Teilbeträge können ermittelt und mit einer Lohnart ausgezahlt werden, sie werden derzeit aber noch nicht automatisch bei der Berechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigt.
Umsetzung im ADDISON-Lohn
- Allgemeine Daten öffentlicher Dienst / Tariftabellen
Im Register Stammdaten Allgemeine Daten Öffentl. Dienst / Tariftabellen werden die Bemessungssätze pro Tarifvertrag in separaten Tabellen hinterlegt. Diese Tabellen werden von ADDISON erstellt, gepflegt und bei Bedarf freigegeben. Auf Basis der Tabelle Zuwendung wird die Jahressonderzahlung berechnet.
- Allgemeine Daten Öffentlicher Dienst / Zuwendung
Im Register Stammdaten Allgemeine Daten Öffentl. Dienst / Zuwendung werden die Bemessungssätze dargestellt.
- Lohnarten
Die Basis für die Berechnung der Jahressonderzahlung wird über die Lohnartensteuerung gebildet (berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile werden summiert).
- Monatswerte / BAT
Die Beträge der Lohnarten fließen ins Feld Basis Jahressonderzahlung. im Register Stammdaten Monatswerte | BAT.
Mandant | Str2
Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis.
Mandant Öffentl. Dienst | ZVK-Anschrift
Zumindest die Felder gültig ab und 1. Teil der Zahlung in Monat müssen verwaltet sein, damit die Jahressonderzahlung TVöD programmseitig ermittelt werden kann.
Beispiele
- Regelfall 1: Durchgehendes Beschäftigungsverhältnis
Durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in 2017 (Bemessungssatz 72,52%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
3.508,11 + 3.508,11 + 3.508,11 = 10.524,33 : 3 = 3.508,11 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
3.508,11 * 72,52% = 2.544,08 EUR
Es muss keine anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgen, weil in jedem Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
- Regelfall 2: Durchgehendes Beschäftigungsverhältnis mit Stufenerhöhung im Bemessungszeitraum
Durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in 2017, aber Stufenerhöhung in 08.2017 (Bemessungssatz 53,43%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
5.587,43 + 6.193,36 + 6.193,36 = 17.974,15 : 3 = 5.991,38 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
5.991,38 * 53,43% = 3.201,20 EUR
Es muss keine anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgen, weil in jedem Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
- Ausnahmefall 1: Eintritt im Bemessungszeitraum
Eintritt zum 01.08.2017. Das für den Ersatz-Bemessungszeit-raum (01.08. – 30.09.) gezahlte Entgelt ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten 61 Kalendertage dieses verkürzten Referenzzeitraums zu teilen und mit 30,67 zu multiplizieren (Bemessungssatz 72,52%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
Anzahl Kalendertage: 31 + 30 = 61
3.219,42 + 3.219,42 = 6.438,84 : 61 = 105,55 * 30,67 = 3.237,36 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
3.237,36 * 72,52% = 2.347,73 EUR
Anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung wegen Eintritt in 08.2017; für 5 Monate besteht Anspruch auf Entgelt:
2.347,73 : 12 195,64 * 5 = 978,22 EUR
- Ausnahmefall 2: Unbez. Urlaub im Bemessungszeitraum
Unbezahlter Sonderurlaub vom 01.08. bis 11.08.2017; somit besteht im August an insgesamt 11 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt (Bemessungssatz 82,05%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
Anzahl Kalendertage = 31 + 20 + 30 = 81
2.109,19 + 1.360,77 + 2.109,19 = 5.579,15 : 81 = 68,88 * 30,67 = 2.112,50 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
2.112,50 * 82,05% = 1.733,31 EUR
Es muss keine anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgen, weil in jedem Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
- Ausnahmefall 3: An weniger als 30 Beschäftigungstagen Anspruch auf Entgelt
Unbezahlten Urlaub vom 01.07. – 15.09.2017, es besteht für weniger als 30 Kalendertage Anspruch auf Entgelt (Bemessungssatz 72,52%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
Wenn im Bemessungszeitraum für weniger als 30 Kalendertage Anspruch auf Entgelt besteht, dann ist das Entgelt des letzten vollen Monats maßgeblich.
Entgelt für Juni = 3.890,80 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
3.890,80 * 72,52% = 2.821,61 EUR
Anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung wegen unbez. Urlaubs (07. + 08.2017 komplett); für 10 Monate besteht Anspruch auf Entgelt:
2.821,61 : 12 235,13 * 10 = 2.351,34 EUR
- Ausnahmefall 4: Eintritt nach dem Bemessungszeitraum, aber vor dem Stichtag
Eintritt zum 10.10.2017; in diesen Fällen tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums ein Ersatzzeitraum – der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses (Bemessungssatz 72,52%)
Berechnung Durchschnittsentgelt (Ersatzzeitraum):
Maßgeblich ist das Entgelt des ersten vollen Monats:
Entgelt für November = 3.890,80 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
3.890,80 * 72,52% = 2.821,61 EUR
Anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung wegen Eintritt im Oktober; für 3 Monate besteht Anspruch auf Entgelt:
2.821,61 : 12 = 235,13 * 3 = 705,40 EUR
Bei Eintritten nach dem Bemessungszeitraum wird zurzeit die Jahressonderzahlung noch nicht programmseitig ermittelt; bei der Abrechnung erscheint im Protokoll ein entsprechender Hinweis. Der Betrag der Jahressonderzahlung muss dann manuell errechnet und mit einer Lohnart erfasst werden.
- Ausnahmefall 5: Austritt vor dem Stichtag
Austritt zum 15.11.2017; Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Beschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.
Soll der AN in diesem Fall trotzdem eine Jahressonderzahlung bekommen, dann muss der Betrag manuell errechnet und mit einer Lohnart erfasst werden.
Für Austritte ab dem 2. Dezember gilt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
- Ausnahmefall 6: Beschäftigungsverbot und Mutterschutzfristen
Beschäftigungsverbot vom 18.02. – 07.09.2017, ab dem 08.09. bis zum 20.12.2017 Mutterschutz und anschließend Elternzeit (Bemessungssatz 82,05%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
Anzahl Kalendertage: 31 + 31 + 7 = 69
3.044,26 + 3.044,26 + 710,33 = 6.798,85 : 69 = 98,53 * 30,67 = 3.022,04 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
3.022,04 * 82,05% = 2.479,58 EUR
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung (Ausnahme Zwölftelungsregel).
- Ausnahmefall 7: Anspruch Krankengeld-zuschuss
Entgeltfortzahlung vom 05.07.2017 bis zum 15.08.2017; in der Zeit vom 16.08. bis 11.09.2017 krank mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss (Bemessungssatz 53,43%).
Berechnung Durchschnittsentgelt:
Anzahl Kalendertage: 31 + 15 + 19 = 65
4.056,62 + 1.962,88 + 2.569,19 = 8.588,69 : 65 = 132,13 * 30,67 = 4.052,54 EUR
Berechnung Betrag Jahressonderzahlung:
4.052,54 * 53,43% = 2.165,27 EUR
Es muss keine anteilige Berechnung der Jahressonderzahlung erfolgen (Ausnahme Zwölftelungsregel).
Sonderzahlung TV-V
Diese tarifvertragliche Regelung ersetzt die Zuwendungs-TV und die Urlaubsgeld-TV, die im öffentlichen Dienst angewendet werden.
- Gesetzliche Grundlage
§16 TV-V
- Anspruch
Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung hat jeder Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt mindestens 100 % des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts. Betrieblich kann auch ein abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden.
- Berechnung der Sonderzahlung
Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts bleiben die gleichen Arbeitsentgelte außer Betracht, die auch für die Fortzahlung des Entgelts in §6 Abs. 3 TV-V ausgenommen sind, nämlich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungsprämien, sowie besondere Zahlungen.
Die in §16 Abs. 1 Satz 2 TV-V getroffene Aufzählung ist abschließend. Demzufolge ist z.B. ein im Oktober gezahltes Rufbereitschaftsentgelt oder ein gezahlter Erschwerniszuschlag bei der Ermittlung der Sonderzuwendung zu berücksichtigten.
- Anspruchsminderung (Zwölftelung)
Für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Entgelt (§6 TV-V), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§13 TV-V) (nur die bis zu sechswöchige Fortzahlung des Arbeitsentgelts gem. § 13 TV-V) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§14 TV-V) besteht, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung um ein Zwölftel.
Besteht auch nur für einen Arbeitstag in einem Kalendermonat Anspruch auf Entgelt, unterbleibt die Kürzung.
- Zvkpfl. Entgelt
Da keine gegenteilige Regelung vereinbart wurde, ist die Sonderzahlung in voller Höhe zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Zahlung
Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
- Zahlung von Teilbeträgen
Da die Sonderzahlung die bisherige (Weihnachts-)-Zuwendung und das bisherige Urlaubsgeld ersetzt, ist es möglich, einen Teilbetrag schon zu einem früheren Zeitpunkt auszuzahlen. Als Zeitpunkt bietet sich der Monat Juli an. Die Höhe des Teilbetrages ist nicht definiert, da es sich um eine Kann-Regelung handelt. Der Betrag gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens.