Jahressteuerbrutto

Vorläufiges Jahressteuerbrutto

Das Jahressteuerbrutto wird für die Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge (Einmalbezüge) benötigt. Vom Programm wird das voraussichtliche Jahressteuerbrutto (Vorl.JSTR.-Brutto) automatisch errechnet.

Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind der in den abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres bereits gezahlte Arbeitslohn, die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge und der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn zusammenzurechnen. Der noch zu zahlende laufende Arbeitslohn wird auf der Basis des Steuerbruttos des aktuellen Monats ermittelt.

Bei dieser Berechnung kann es zu Differenzen mit dem tatsächlich zu erwartenden Jahressteuerbrutto kommen, wenn

  • das Steuerbrutto des lfd. Monats in den Folgemonaten schwankt, oder
  • aus dem aktuellen Steuerbrutto zu pauschalierende Beträge herausgerechnet werden (Direktversicherung/Gehaltsumwandlung).

Programmlohnart 910

Um in diesem Fall eine realistische Steuerberechnung zu erhalten, kann mit der Programmlohnart 910 das vom Programm errechnete Jahressteuerbrutto durch ein selbst ermitteltes Jahressteuerbrutto überdeckt werden.

Die Lohnart 910 ist bei Abrechnung eines Sonstigen Bezugs, für den die ermäßigte Besteuerung (5tel-Regelung) angewendet werden kann, nicht zu verwenden, da sonst eine Günstigerprüfung der Versteuerung nicht durchgeführt werden kann.

Programmlohnart 924

Soll ausschließlich der künftige Verdienst (Restverdienst) nicht automatisch ermittelt werden, so kann dieser mit der Programmlohnart 924-Restverdienst vorgegeben werden. Das Programm ermittelt dann das vorläufige Jahressteuerbrutto mit den abgerechneten Werten inklusive der Abrechnungswerte des aktuellen Monats zuzüglich des vorgegebenen Restverdienstes. Eine automatische Restverdienstermittlung wird nicht durchgeführt. Diese Variante der Eingabe ist nötig, wenn eine Einmalbezugsberechnung vorliegt.

Hinweis

Die Eingabe der Lohnart 924-Restverdienst ist zwingend zu nutzen, wenn die Abrechnungen mit Lohnarten in denen die Verarbeitung Abfindung (vergünstigte Versteuerung sog. 5tel-Regelung) gesteuert ist und von der automatischen Ermittlung des vorläufigen Jahressteuerbrutto abgewichen werden soll.

Die Lohnart 910 ist nicht zu verwenden, da sonst eine Günstigerprüfung der Versteuerung nicht durchgeführt werden kann.

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