Kurzarbeit (Kug)
Kurzarbeit (Kug)
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Leistungssatz und dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum.
Für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % (Leistungssatz 1 – erhöhter Leistungssatz) und für alle übrigen Anspruchsberechtigten 60 % (Leistungssatz 2 – allgemeiner Leistungssatz).
Berechnungsschema
Um die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnen zu können, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Dies ist z.B. einerseits das Sollentgelt, sowie das Istentgelt.
Nach folgendem Schema wird das Kurzarbeitergeld (Kug) errechnet:
- Feststellung des Sollentgelts (Bruttobetrag)
- Feststellung des Istentgelts (Bruttobetrag)
- Feststellung der Leistungsgruppe und Leistungssatz des Arbeitnehmers
- Ablesung des jeweiligen pauschalierten Nettoentgelts aus der Kug-Tabelle
- Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Tabellenwerten
= Die Differenz daraus ist das auszuzahlende Kurzarbeitergeld (Kug
Sollentgelt
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeitsstunden vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit im Lohnabrechnungszeitraum bei Vollarbeit erzielt hätte. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne die Kurzarbeitsstunden vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit im Lohnabrechnungszeitraum bei Vollarbeit erzielt hätte.
Istentgelt
Istentgelt ist das im Abrechnungsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit wie auch Aufwendungsausgleich. Bei Urlaubsgewährung wird das Urlaubsentgelt ohne das zusätzliche Urlaubsgeld berücksichtigt.
Das Istentgelt wird erhöht für Zahlungen aus Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub oder Bummeltage und wird so berechnet, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden Zuschläge oder Zulagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung zum Arbeitsentgelt gezahlt worden wären.
Lohnarten
Lohnartensteuerung: Soll- und Istentgelt
Der Basis-Lohnartenplan beinhaltet bereits alle Einsteuerungen für das Sollentgelt und das Istentgelt.
Sofern nicht mit den importierten Lohnarten gearbeitet wird, sollte ein Abgleich mit den Basis-Lohnarten durchgeführt werden, um die Steuerung für das Soll- und das Istentgelt in die eigenen Lohnarten zu übernehmen. Die Einsteuerung erfolgt im Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte Beträge steuern.
Leistungssätze
- Leistungssatz 1
Der erhöhte Leistungssatz 1 wird für Arbeitnehmer mit einem eingetragenen Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 automatisch vorbelegt. Die insgesamte Zahl der Kinder ist hingegen ohne Bedeutung. Änderungen der Freibeträge werden grundsätzlich automatisch ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam ist, also ab dem entsprechenden Anspruchszeitraum. Eine Anpassung des automatisch vorbelegten Leistungssatzes kann unter Stammdaten | Personal | Kug/ZVK erfolgen.
- Leistungssatz 2
Der allgemeine Leistungssatz 2 gilt für alle übrigen Arbeitnehmer. Die Zuordnung zum Leistungssatz 1 oder 2 ist vom Arbeitgeber vorzunehmen und im jeweiligen Anspruchszeitraum festzulegen.
Ermittlung des Kurzarbeitergeldes
Nicht die Arbeitsagentur berechnet das Kurzarbeitergeld, sondern das Unternehmen selbst. Nach der Ermittlung des Soll- und Istentgelts kann der Arbeitgeber anschließend je nach Leis-tungssatz und Steuerklasse das pauschalierte Netto-Entgelt aus einer amtlichen Tabelle der Bundesagentur für Arbeit ablesen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat.
Sie finden diese Tabelle ebenso in ADDISON Lohn & Gehalt im Menü Infos | Tabellen | Kurzarbeitergeld (Kug). Nach Eingabe der jeweiligen Bruttoarbeitsentgelte können die Werte je nach Leistungssatz und Lohnsteuerklasse entnommen werden.
Berechnungsbeispiel: Arbeitnehmer mit LSt-Klasse III und Kinderfreibetrag 0,5 = Leistungssatz 1 mit LSt-Klasse III
Sollentgelt im Kalendermonat 2.500,00 EUR - lt. Kug-Tabelle 1.295,11 EUR
Istentgelt im Kalendermonat 1.250,00 EUR - lt. Kug-Tabelle 675,36 EUR
Differenz aus den beiden Tabellenwerten -> Kurzarbeitergeld 619,75 EUR
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Lohnsteuerliche Behandlung
Das Kurzarbeitergeld zählt zu den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Es ist grund-sätzlich steuerfrei. Ähnlich wie bei Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder sonstigen vom Staat gewährten Sozialleistungen muss für das Kurzarbeitergeld keine Einkommensteuer bezahlt werden.
Dennoch wirkt es sich durch den Progressionsvorbehalt steuererhöhend aus und ist deshalb auch in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erhalten. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Kug-Anspruchszeitraumes (gekürzter Lohn) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch
- 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Brutto-Werten des Soll-Entgeltes und den Brutto-Werten des Ist-Entgeltes
- Den Beitragssatz in der Krankenversicherung (allgemein + kassenindividueller Zusatzbei-trag), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne Zuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung.
Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen, sowie auch den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sonderregelung zwischen 01.03.2020 und 31.12.2021
Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen zu 100 % bzw. 50%, wenn der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III oder den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III
- während der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2021 in Höhe von 100 %
- während der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von 50 %
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB III abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. Aktuell: 37,60%
In ADDISON Lohn & Gehalt wird bei einem Kug-Zeitraum 03.2020 bis 06.2021 unter Stammdaten / Mandant / Kug das Kontrollkästchen "Corona-Kug - 100% (50%) SV-Erstattung" automatisch aktiviert!
Berechnungsbeispiel
Arbeitnehmer mit folgenden Daten (KV-pflichtig) Abrechnungsmonat - März 2020
Soll-Arbeitsstunden (ohne Arbeitsausfall) 160 Stunden
Ist-Arbeitsstunden (tatsächlich geleistet) 120 Stunden
Stundenlohn 20 EUR
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
Sollentgelt (20 EUR x 160 Stunden) 3.200 EUR
Tatsächliches Arbeitsentgelt (20 EUR x 120 Std.) 2.400 EUR
Unterschiedsbetrag Soll- und Istentgelt 800 EUR
80 % des Unterschiedsbetrags (fiktives Arbeitsentgelt) 640 EUR
Beitragsberechnung
| KV/PV | RV | AV | Meldepfl. Arbeitsentgelt | |
|---|---|---|---|---|
| Tatsächliches Arbeitsentgelt | 2.400 EUR | 2.400 EUR | 2.400 EUR | 2.400 EUR |
| Fiktives Arbeitsentgelt | 640 EUR | 640 EUR | 640 EUR | |
| Insgesamt | 3.040 EUR | 3.040 EUR | 2.400 EUR | 3.040 EUR |
Wenn das tatsächlich erzieltes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, wird das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt.
Die Umlage U1 und U2 werden nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Das fiktive Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.
Freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Durch die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, durch das damit verbundene Unterschreiten der Entgeltgrenzen, ein. Es wird weiterhin das gleiche Einkommen angenommen, welches bisher erzielt wurde = fiktives Einkommen (Ausnahme bei Transferkurzarbeitergeld).
Auf das Ist-Entgelt wird der Arbeitgeberanteil von 7,85 % angewendet. Vom fiktiven Arbeitsentgelt werden der volle Beitragssatz und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (15,7 %) berechnet. Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 367,97 EUR gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.
Berechnungsbeispiel
Für die Berechnung des Beitrags-Zuschusses aus tatsächlichem und aus fiktivem Entgelt wird wie folgt verfahren:
Monatsentgelt (Sollentgelt) 5.000,00 EUR
Beitragssatz der Krankenkasse (inkl. Zusatzbeitrag) 15,70 %
Entgelt während Kug 3.000,00 EUR
Beitrag zur privaten KV beträgt 350,00 EUR
Beitragsberechnung
| Istentgelt (darauf entfallender Beitragszuschuss) 3.000 EUR x 7,85% | 3.000 EUR | 235,50 EUR |
| Fiktivlohn (80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt) 5.000 EUR ./. 3.000 EUR x 80% | 2.000 EUR | |
| 3.000 EUR + 2.000 EUR übersteigen die KV-BBG (4.687,50 EUR), somit wird der Fiktivlohn nur mit 1.687,50 EUR zur Beitragsberechnung herangezogen 4.687,50 EUR ./. 3.000 EUR = 1.687,50 EUR x 15,7% | 264,94 EUR | |
| Höchstzuschuss KV-AG | 500,44 EUR |
Keine Begrenzung auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlendem Beitrag. Die Grenze für den Zu-schuss ist während der Kurzarbeit der tatsächliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung.
Damit besteht eine Gleichbehandlung der Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten, sowie der privat Krankenversicherten.
Für die Pflegeversicherung wird dementsprechend verfahren.
Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit
Wie sieht es um die Versorgung der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit bei Kurzarbeit aus? Sollte es zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen, so ist grundsätzlich für die Absicherung der Arbeitnehmer gesorgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit in der Kurzarbeit werden zwei Fälle unter-schieden:
- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeitsphase
- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeitsphase
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeitsphase
Anspruch auf Entgeltzahlung besteht
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird nur noch für die verkürzte Arbeitszeit. Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (Kug), das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber muss das Krankengeld in Höhe des Kug errechnen und auszahlen. Das ausgezahlte Krankengeld in Höhe des Kug wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet. Die Arbeitsunfähigkeit muss jedoch bereits im Monat vor der Anmeldung der Kurzarbeit eingetreten sein (entscheidend ist hier der Kug-Monat).
Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld in Höhe des Kug und für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengeldes ist die jeweilige Krankenkasse zuständig.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Für den Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Arbeitsunfähigkeit ausschließlich Anspruch auf Krankengeld (Normale Berechnung nach § 47 SGB V). Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeitsphase
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
Der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit. Arbeitnehmer haben für den Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Für den Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit, ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird auf Grundlage des Arbeitsentgeltes berechnet, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V). Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld.
Zur Unterscheidung der beiden Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.
Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit
Das vorgegebene Formular der Bundesagentur für Arbeit kann direkt aus ADDISON Lohn & Gehalt über das Modul Bescheinigungs- und Formularwesen (sofern lizenziert) aufgerufen werden.
Durch Auswahl des betreffenden Jahres und der Kategorie Bundesagentur für Arbeit wird das Formular Anzeige über Arbeitsausfall (Kug 101) geöffnet und kann mit den erforderlichen Daten bestückt werden.
Die hinterlegten Mandanten-Stammdaten werden bei der Erstellung sofort in das Formular übertragen.
Stammdaten Kurzarbeitergeld in ADDISON Lohn & Gehalt
Mandantenstamm
Unter Stammdaten / Mandant / Registerkarte Kug werden alle Einstellung zur Kurzarbeit hinsichtlich des Unternehmens hinterlegt.
Abteilung
Die Eingabe einer Abteilung ist zur Abrechnung von Kug nicht zwingend erforderlich. Sie ist immer dann nützlich, wenn die Kurzarbeit im Betrieb auf bestimmte Abteilungen beschränkt ist, oder pro Abteilung unterschiedliche Voraussetzungen für die Abrechnung von Kug gelten. Die Abteilungsnummer kann direkt eingegeben werden oder über das Fernglas oder die F2-Taste aus bereits angelegten Abteilungsnummern ausgewählt werden.
ab Abr.-Monat
Zur zeitlichen Abgrenzung ist für jede Kug-Abteilung ein neuer Gültigkeitsbeginn (ab Abr.-Monat) zu erfassen.
Gewährungszeitraum Kurzarbeit (Bewilligung Ausfallanzeige)
von
Das Beginn-Datum des Gewährungszeitraumes für die Kurzarbeit aus dem schriftlichen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist zu erfassen - programmseitig wird das Datum immer automatisch mit dem Datum aus dem Feld "ab Abr.-Monat" vorbelegt.
Bis
Das Ende-Datum des Gewährungszeitraumes für die Kurzarbeit aus dem schriftlichen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist zu erfassen (kein Pflichtfeld) - programmseitig wird das Ende-Datum auch dazu verwendet bei Erfassung von Ausfalllohnarten für Kurzarbeit ggf. auf die Überschreitung des Gewährungszeitraumes hinzuweisen.
Kug-Nr. K
Die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kug-Nr. ist zu erfassen (ist dem schriftlichen Bewilligungsbescheid zu entnehmen).
Arbeitsausfall-Nr. AA
Die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Arbeitsausfall-Nr. ist zu erfassen und ist wie die Kug-Nr. dem schriftlichen Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Für das Kurzarbeitergeld (KEA-Meldungen bzw. Kug-Liste Arbeitsamt - Formulare Kug 107 bzw. Kug 108) wird die Kug-Nr. und die Arbeitsausfall-Nr. aus dem Register Kug entnommen. Für das Saison-Kurzarbeitergeld (KEA-Meldungen bzw. Liste Saison-Kug - Formulare Kug 307 bzw. Kug 308) wird die Kug-Nr. und die Arbeitsausfall-Nr. aus dem Register Bau/ZVK in den Mandantenstammdaten entnommen.
Transfer-Kug
Von Transfer-Kurzarbeitergeld sind ausschließlich Arbeitnehmer in insolventen Firmen betroffen. Bei Auszahlung von Transfer-Kug werden dem Arbeitgeber die SV-AG-Beiträge aus fiktivem Entgelt nicht erstattet.
Arbeitszeitkonto für Kug verwenden
Bei Aktivierung des Kontrollkästchens Arbeitszeitkonto für Kug verwenden wird Kurzarbeitergeld erst bezahlt, wenn das Arbeitszeitguthaben komplett aufgebraucht ist. Programmseitig wird bei Erfassung von Kurzarbeitsstunden zunächst Arbeitszeitguthaben ausbezahlt, bis keine Stunden mehr im Konto vorhanden sind. Für die verbleibenden Ausfallstunden wird Kug berechnet.
Andruck Lohnabrechnungsstelle auf Kug-Listen
Bei Aktivierung des Kontrollkästchens wird auf dem Deckblatt der Kug-Liste Arbeitsamt bzw. der Liste Saison-Kug die Lohnabrechnungsstelle (Kanzlei-Stempel) angedruckt. Gleiches gilt für den Ausweis der Lohnabrechnungsstelle in den KEA-Meldungen.
Corona-Kug - 100% SV-Erstattung
Das Kontrollkästchen wird programmseitig automatisch aktiviert für bestehende Kug-Abrechnungszeiträume ab 03.2020 bzw. bei Neuanlage eines solchen Zeitraums bis einschließlich 12.2021 und bewirkt die 100% Erstattung der pauschalierten AG-Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Maßnahmen aufgrund der Corona-Krise zwischen 01.03.2020 und 31.12.2021.
keine SV-Erstattung bei Stellung des Insolvenzantrages ab
Für Arbeitgeber besteht, ab dem Anspruchszeitraum, in dem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, bis zur Entscheidung über diesen Insolvenzantrag kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit.
Dieser Tatbestand kann in ADDISON Lohn & Gehalt durch das Aktivieren des neuen Kontrollkästchens "keine SV-Erstattung bei Stellung des Insolvenzantrages ab" und der Eingabe des entsprechenden Monats berücksichtigt werden. Ab diesem Monat wird keine SV-Erstattung mehr für Kug bzw. S-Kug berechnet bzw. unter Stammdaten | Monatswerte | Kug/SFN abgestellt und damit auch nicht in den Kug-/S-Kug-Papier-Anträgen bzw. KEA-Meldungen an die Bundesagentur für Arbeit ausgewiesen.
erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 anwenden
Aufgrund der Weisung 202109011 der Bundesagentur für Arbeitist für den Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes entscheidend ob die Beschäftigte/der Beschäftigte spätestens im März 2021 das erste Mal Kurzarbeitergeld bezogen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Für die Berechnung des erhöhten Leistungssatzes werden sämtliche Monate ab März 2020 berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld tatsächlich bezogen wurde. Unerheblich ist dabei, ob in dem Betrieb durchgängig Kurzarbeit durchgeführt wurde. Die Zählung beginnt nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit nicht wieder von vorne.
In ADDISON Lohn & Gehalt muss für die betroffenen Beschäftigten für Kug-Gewährungszeiträume ab 04.2021 das Kennzeichen „erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 anwenden“ unter Stammdaten | Mandant | Kug (wenn alle Beschäftigten betroffen sind) aktiviert werden, wenn individuelle Bezugsmonate ab 03.2020 vorliegen und ab 04.2021 der 4. bzw. 7. Bezugsmonat erreicht wird (alternativ unter Stammdaten | Personal | Kug/TVK für einzelne betroffene Beschäftigte in Kombination mit dem Kontrollkästchen „indiv. Steuerung“).
Qualifizierungsmaßnahme
- keine
- ESF (nicht mehr aktiv)
- Weiterbildung während Kurzarbeit - 50% SV-Erstattung: Arbeitgeber können sich bei Kurzarbeit 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten erstatten lassen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III teilnehmen (befristet bis 31.07.2023).
Tarifl. Arbeitszeit
Das Eingabefeld ist nur zu füllen, wenn im Mandantenstamm bzw. im Personalstamm der abzurechnenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit hinterlegt ist. Bei Firmen, die mit Arbeitszeitkonten arbeiten, wird die monatliche Sollarbeitszeit aus der zugeordneten Zeittabelle entnommen.
Kug-Zuschuss %
Der Kug-Zuschuss ist eine nicht erstattungsfähige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Mit dieser Nettolohnzuzahlung sollen übermäßige Einkommenseinbußen des Arbeitnehmers abgemildert werden. Zu erfassen ist immer der Prozentsatz, den der Arbeitnehmer inklusiv des Kurzlohnes und Kurzarbeitergeld im Verhältnis zu seinem Nettolohn ohne Kurzarbeit erhalten soll (z.B. 90%). Der Kug-Zuschuss wird bei Eingabe des Prozentsatzes programmseitig berechnet und mit der Lohnart 6012 automatisch ausbezahlt.
Im Menü Personal / Kug/ZVK kann ein vom Mandantenstamm abweichender Zuschuss-%-Satz hinterlegt werden. Hier besteht auch die Möglichkeit, einzelne Arbeitnehmer von der Kug-Zuschuss-Berechnung auszuschließen.
Personalstamm
Unter Stammdaten / Personal / Registerkarte Kug/ZVK werden alle Einstellung zur Kurzarbeit hinsichtlich des Arbeitnehmers hinterlegt.
Abteilung
Die Auswahl erfolgt über das Fernglas oder die F2-Taste.
Die Eingabe einer Abteilung ist zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld nicht zwingend erforderlich. Sie ist immer dann nützlich, wenn die Kurzarbeit im Betrieb auf bestimmte Abteilungen beschränkt ist, oder pro Abteilung unterschiedliche Voraussetzungen für die Abrechnung von Kurzarbeit gelten.
Die Neuanlage einer Abteilung erfolgt im Menü Stammdaten / Mandant / Kug/ZVK.
Kug-Stundenlohn
Der Kug-Stundenlohn (Eingangssatz) ist der Bruttostundenlohn einschließlich aller regelmäßigen Lohnzulagen, wie z.B. der VWL-AG-Anteil. Für Stundenlohnempfänger ist die Eingabe eines Kug-Stundenlohnes zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld zwingend erforderlich. Bei Aktivierung der Automat. Ermittlung des Kug-Stundenlohnsatzes im Menü Stammdaten / Mandant / Str.2 wird der Wert programmseitig ermittelt.
Pers. monatl. Arbeitszeit
Wenn die persönliche monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers von der Arbeitszeit der Kug-Abteilung abweicht, müssen Sie hier die Arbeitsstunden eintragen. Diese Angabe überdeckt die tarifliche Arbeitszeit im Menü Stammdaten / Mandant / Kug/ZVK.
Wöchentl. Arbeitszeit
Duplexfeld zu der wöchentlichen Arbeitszeit im Menü Stammdaten / Personal / Pers.-1. Für die Abrechnung von Kug ist ein Eintrag nicht mehr erforderlich.
Pers. Kug-Zuschuss%
Überdeckt den Firmen-%-Satz im Menü Stammdaten / Mandant / Kug.
Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Der Zuschuss wird so bemessen, dass der Arbeitnehmer zusammen mit dem verminderten Lohn (Kurzlohn) und dem Kurzarbeitergeld einen bestimmten Prozentsatz seines Nettoverdienstes erhält.
Anhand des Prozentsatzes wird der Kug-Zuschuss automatisch ermittelt.
Berechnungsweise Kug-Zuschuss
Ermittlung des ausgefallenen Bruttoentgelts (Kug-Stundenlohn x Ausfallstunden wg. Kurzarbeit)
Ausgefallenes Bruttoentgelt plus tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalbezüge)
= fiktives Bruttoentgelt
- gesetzliche Abzüge auf fiktives Bruttoentgelt
= fiktiver Nettoverdienst
Fiktiver Nettoverdienst x Zuschuss-%-Satz (z.B.: 90%) oder Festbetrag als Kug-Zuschuss
= Bemessungsentgelt für die Zuschuss-Errechnung
Tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) ohne Einmalbezüge
- die darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge
= tatsächlicher Nettoverdienst
Bemessungsentgelt
tatsächlicher Nettoverdienst
auszuzahlendes Kurzarbeitergeld
= Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Die Auswertung Kug-Zuschuss ist in den Steuerungsdaten unter Weitere Auswertungen abrufbar.
Besonderheit:
Sollte der Kug-Zuschuss 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.
In diesem Fall wird folgender Hinweis zur Abrechnung ausgegeben:
Der errechnete Kug-Zuschuss übersteigt mit xxx,xx € 80% des Fiktiven Arbeitsentgelts und wurde gekappt. Zahlen Sie den übersteigenden Betrag ggf. zusätzlich steuer- und beitragspflichtig aus.
Der Betrag wird nicht autom. vom Programm ausbezahlt. Um den Betrag auszuzahlen steht die Basis-Lohnart 6013 Kug-Zuschuss netto svpfl. zur Verfügung. Sollte die Nettoauszahlung nicht möglich sein (Nettolohnhochrechnung durch Altersvorsorgeleistungen nicht möglich) kann der Bruttobetrag mit der Basis-Lohnart 6014 Kug-Zuschuss svpfl. ausbezahlt werden.
Festbetrag als Kug-Zuschuss
Als Zuschuss kann statt eines Prozentsatzes ein Festbetrag vorgegeben werden. Zu hoch eingegebene Zuschussbeträge werden gekürzt, wenn dadurch der fiktive Nettoverdienst (Hochrechnung ohne Kurzarbeit) des Arbeitnehmers überschritten würde.
Zuschuss-Errechnung unterdrücken
Für Arbeitnehmer, welche keinen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erhalten sollen, kann hier der Ausschluss festgelegt werden.
Altersrente beantragt am
Für die KEA-Meldungen muss hier ein Datum erfasst werden, wenn der Beschäftigte in Kurzarbeit Altersrente beim Rentenversicherungsträger beantragt hat. Alternativ existiert bereits eine Anforderung der Gesonderten Meldung (GD 57) für den Beschäftigten in Kurzarbeit durch den Rentenversicherungsträger. Dann muss das Datum der Beantragung der Altersrente nicht erfasst werden, wenn unter Stammdaten | Personal | Soz.-1 | DEÜV - Gesonderte Meldung (57) Daten für die Anforderung der Gesonderten Meldung vorliegen. In diesem Fall wird in den KEA-Meldungen ein Kennzeichen R für das Vorliegen der Anforderung übermittelt.
Qualifizierungsmaßnahme
Mit dem Kontrollkästchen „Indiv. Steuerung“ kann von der unter Stammdaten / Mandant / Kug/ZVK hinterlegten Einstellung zur Qualifizierungsmaßnahme je Arbeitnehmer abgewichen werden.
Zur Auswahl stehen die folgenden Einstellungen:
- keine
- ESF (nicht mehr aktiv)
- Weiterbildung während Kurzarbeit - 50% SV-Erstattung: Arbeitgeber können sich bei Kurzarbeit 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten erstatten lassen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III teilnehmen (befristet bis 31.07.2023).
erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021
Mit dem Kontrollkästchen „Indiv. Steuerung“ kann von der unter Stammdaten / Mandant / Kug/ZVK hinterlegten Einstellung zur Anwendung der erhöhten Leistungssätze ab 01.04.2021 je Arbeitnehmer abgewichen werden.
Aufgrund der Weisung 202109011 der Bundesagentur für Arbeitist für den Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes entscheidend ob die Beschäftigte/der Beschäftigte spätestens im März 2021 das erste Mal Kurzarbeitergeld bezogen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Für die Berechnung des erhöhten Leistungssatzes werden sämtliche Monate ab März 2020 berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld tatsächlich bezogen wurde. Unerheblich ist dabei, ob in dem Betrieb durchgängig Kurzarbeit durchgeführt wurde. Die Zählung beginnt nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit nicht wieder von vorne.
In ADDISON Lohn & Gehalt muss für die betroffenen Beschäftigten für Kug-Gewährungszeiträume ab 04.2021 das Kennzeichen „erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 anwenden“ unter Stammdaten | Mandat | Kug (wenn alle Beschäftigten betroffen sind) aktiviert werden, wenn individuelle Bezugsmonate ab 03.2020 vorliegen und ab 04.2021 der 4. bzw. 7. Bezugsmonat erreicht wird.
Leistungsgruppe
Durch Öffnen des Listenfeldes können die Leistungsgruppen angezeigt werden. Wählen Sie die für den Arbeitnehmer gültige Gruppe aus.
- Keine
- A1 - Steuerklasse 1 und 4 mit Kind(er)
- B1 - Steuerklasse. 2 mit Kind(er)
- C1 - Steuerklasse. 3 mit Kind(er)
- D1 - Steuerklasse. 5 mit Kind(er)
- E1 - Steuerklasse 6 mit Kind(er)
- A2 - Steuerklasse 1 und 4 ohne Kind(er)
- B2 - Steuerklasse 2 ohne Kind(er)
- C2 - Steuerklasse 3 ohne Kind(er)
- D2 - Steuerklasse 5 ohne Kind(er)
- E2 - Steuerklasse 6 ohne Kind(er)
Die Buchstaben A-E sind die Leistungsgruppe, in die der Arbeitnehmer eingeordnet werden muss. Sie hängt von der Steuerklasse ab. Den Leistungsgruppen A-E entsprechen die Steuerklassen I und IV, II, III, V, VI. Die Ziffer 1 oder 2 bezeichnet den Leistungssatz. Arbeitnehmer mit mindestens einem halben Kinderfreibetrag (0,5) fallen unter Leistungssatz 1, alle anderen Arbeitnehmer unter Leistungssatz 2, falls keine besondere Bescheinigung des Arbeitsamtes vorliegt.
Lohnarten
Im Basislohnartenplan sind alle Lohnarten für das Kurzarbeitergeld mit korrekter Einsteuerung für das Soll- und Istentgelt enthalten. Die sind unter der Kategorie Kug/Saison-Kug./ergänzende Leist. abgebildet.
Sofern mit einem individuellen Lohnartenplan gearbeitet wird, sollte ein Abgleich durchgeführt werden. Über Stammdaten / Lohnarten / Zugriff auf weitere Programmfunktionen / Abweichungen verknüpfte Lohnarten kann ein Dialog geöffnet werden, der die Abweichungen zwischen der verwendeten und der verknüpften Basislohnart anzeigt.
Kurzarbeit bei Monatslohn oder Gehaltsempfängern
Erfassung Sollentgelt
Bei Arbeitnehmern, die einen gleichbleibenden Monatslohn oder Gehalt bekommen, sind diese Entgelte gleich dem Sollentgelt. Zulagen oder sonstige Leistungen wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Stellenzulagen und andere Zuschläge werden zum Sollentgelt hinzugerechnet. Einmalbezüge/Sonstige Bezüge, welche nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern sind, werden nicht berücksichtigt.
Der laufende Monatslohn oder das Gehalt ist üblicherweise bereits für vorherige Abrechnungen unter Stammdaten / Personal / Pers. LA hinterlegt.
Das Sollentgelt muss mittels der Basis-Lohnart 6009 Sollentgelt-Vorgabe in den Stammdaten / Personal / Pers. LA vorgegeben werden. Vermögenswirksame Leistungen, Zulagen und andere Zuschläge werden zum vorgegebenen Sollentgelt automatisch hinzugerechnet.
Erfassung Istentgelt
Istentgelt ist das im Abrechnungsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit wie auch Aufwendungsausgleich. Bei Urlaubsgewährung wird das Urlaubsgeld ohne das zusätzliche Urlaubsgeld berücksichtigt.
Das Istentgelt wird erhöht für Zahlungen aus Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub oder Bummeltage und wird so berechnet, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden Zuschlägen oder Zulagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung zum Arbeitsentgelt gezahlt worden wären.
Einmalbezüge/Sonstige Bezüge, welche nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern sind, werden nicht zum Istentgelt hinzugerechnet.
Zur Berechnung des Istentgeltes in ADDISON Lohn & Gehalt ist der hinterlegte Monatslohn bzw. das Gehalt zu kürzen. Diese Kürzung muss mit negativem Vorzeichen unter Erfassung / Erfassung variabler Daten in einer Lohnbewegungszeile (Erfassung von Stunden und Betrag) erfolgen. Dazu kann beispielsweise die Basislohnart 6050 Gehaltskürzung Kug oder alternativ die ursprünglich verwendete Gehaltslohnart erfasst werden.
Der Kug-Stundenlohn und die pers. monatl. Arbeitszeit sind bei Monatslohn- bzw. Gehaltsempfängern unter Stammdaten / Personal / Kug/ZVK nicht zu befüllen.
Ausnahme ist, dass weder unter Stammdaten / Mandant / Zeit/Indiv. ZVK oder unter Stammdaten / Personal / Zeit eine Arbeitszeit hinterlegt ist oder dem Arbeitnehmer wurde kein Arbeitszeitkonto zugeordnet bzw. ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Die Kug-Stunden sind nun als letzter Schritt über die Basislohnart 6000 Kurzarbeit unter Erfassung / Erfassung variabler Daten einzugeben.
Nachrichtlich werden auf der Verdienstabrechnung nun auch das Soll- und Istentgelt angege-ben. Außerdem wird als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag bescheinigt, von dem die Beiträge der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung berechnet worden sind.
Prüfungsmöglichkeiten
Zur Prüfung auf korrekte Werte der Soll- und Istentgelte steht unter Steuerungsdaten / Wei-tere Auswertungen eine Liste Sollentgelt / Istentgelt zur Verfügung. In dieser Liste finden Sie die entsprechenden Entgelte mit den hinterlegten Steuerklassen und Leistungssätzen.
Mit Hilfe der Tabelle unter Infos / Tabellen / Kurzarbeitergeld (Kug) werden die Werte für das Soll- und Istentgelt entsprechend dem Leistungssatz und Lohnsteuerklasse abgelesen.
Beispiel:
Sollentgelt 3.470,00 EUR Kug lt. Tabelle 1.682,10 EUR
Istentgelt 2.467,73 EUR Kug lt. Tabelle 1.278,25 EUR
Differenz 403,85 EUR
Kurzarbeit bei Stundenlohnempfängern
Erfassung Sollentgelt
Für Stundenlohnempfänger wird das Sollentgelt ermittelt, indem der Stundenlohn mit den im Abrechnungsmonat ohne die Kurzarbeitsstunden zu leistenden Arbeitsstunden (einschließlich, der Entgeltstunden und Entgeltanteile z.B. für Urlaub, Feiertage usw.) multipliziert wird. Diesem Entgelt hinzuzurechnen sind die beitragspflichtigen Lohnbestandteile wie Erschwerniszuschläge, Leistungszulagen usw. die im Abrechnungsmonat ohne die Kurzarbeitsstunden angefallen wären. Einmalbezüge/Sonstige Bezüge, welche nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern sind, werden nicht zum Sollentgelt hinzugerechnet.
Für die Hochrechnung des Sollentgelts ist bei den Stundenlohnempfängern immer ein Kug-Stundenlohnsatz zu erfassen. Der Kug-Stundenlohn ist in der Regel der Stundenlohn des Arbeitnehmers. Der Eintrag erfolgt im Menü Stammdaten / Personal / Kug/ZVK (wird automatisch übernommen aus Stammdaten / Personal / Pers.-2).
Die Arbeitsstunden werden entweder über eine Zeittabelle in den Stammdaten / Mandant / Zeit/indiv. ZVK bzw. Stammdaten / Personal / Zeit oder über eine persönliche monatliche Arbeitszeit ermittelt.
Erfassung Istentgelt
Istentgelt ist das im Abrechnungsmonat tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit wie auch Aufwendungsausgleich. Bei Urlaubsgewährung wird das Urlaubsentgelt ohne das zusätzliche Urlaubsgeld berücksichtigt.
Das Istentgelt wird erhöht für Zahlungen aus Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub oder Bummeltage und wird so berechnet, als hätte eine Arbeitsunfähigkeit im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen. Bei dieser fiktiven Berechnungsweise sind auch die zusätzlich zum Entgelt zu leistenden Zuschlägen oder Zulagen zu berücksichtigen, die im Falle einer Arbeitsleistung zum Arbeitsentgelt gezahlt worden wären.
Einmalbezüge/Sonstige Bezüge, welche nach der Jahreslohnsteuertabelle zu versteuern sind, werden nicht zum Istentgelt hinzugerechnet.
Für die variable Erfassung sind folgende Eingaben erforderlich:
- Die Arbeitsstunden und alle anderen Lohnkomponenten sind wie gewohnt zu erfassen (Krankengeld der Krankenkasse, Fehltage sog. Bummelzeiten, sowie unbezahlter Urlaub sind immer mit der Anzahl der Stunden zu erfassen)
- Variable Erfassung der Kug-Stunden mit der Basislohnart 6000
Nachrichtlich werden auf der Verdienstabrechnung nun auch das Soll- und Istentgelt angege-ben. Außerdem wird als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag bescheinigt, von dem die Beiträge der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung berechnet worden sind.
Prüfungsmöglichkeiten
Zur Prüfung auf korrekte Werte der Soll- und Istentgelte steht unter Steuerungsdaten / Wei-tere Auswertungen eine Liste Sollentgelt / Istentgelt zur Verfügung. In dieser Liste finden Sie die entsprechenden Entgelte mit den hinterlegten Steuerklassen und Leistungssätzen.
Mit Hilfe der Tabelle unter Infos | Tabellen | Kurzarbeitergeld (Kug) werden die Werte für das Soll- und Istentgelt entsprechend dem Leistungssatz und Lohnsteuerklasse abgelesen.
Beispiel:
Sollentgelt 4.068,00 EUR Kug lt. Tabelle 1.509,61 EUR
Istentgelt 2.320,00 EUR Kug lt. Tabelle 958,67 EUR
Differenz 550,94 EUR
Beispiele zu Kug-Krank KK/Kug-Krank AA
Unterscheidung Kug-Krank KK/Kug-Krank AA
| Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten (vor Beginn Kug-Gewährungszeitraum, also im Vormonat) | Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten (im gleichen Monat wie Beginn Kug-Gewährungszeitraum) | |
| Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch | Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 EFZG). Für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden erhält der Arbeitnehmer bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds (§ 47b Abs. 4 SGB V), das er erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Das ausgezahlte Krankengeld wird ihm dann von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet. Für die Zahlung der Beiträge aus dem Krankengeld, sowie für die Entgeltmeldung aufgrund des Krankengelds, ist stets die jeweilige Krankenkasse zuständig. | Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld wird ihm dann von der zuständigen BA auf Antrag erstattet. |
| Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten | ||
| Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmer haben für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das ausgezahlte Kurzarbeitergeld wird ihm dann von der zuständigen BA auf Antrag erstattet. | ||
| Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten | Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten | |
| Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr | Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Es erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V. Maßgebend ist der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. | Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Krankengeldberechnung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde (§ 47b Abs. 3 SGB V) Der vorausgegangene Arbeitsausfall mindert also nicht das Krankengeld. |
Beispiel 1: Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit (Vormonat), Kurzarbeit beginnt während der Entgeltfortzahlung – voller Kug-Ausfall an den betroffenen Tagen
Eckdaten zum Sachverhalt
- Beginn Kurzarbeit 15.02. (Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.02.)
- Beginn Erkrankung 15.01.
- Ende der regulären Entgeltfortzahlung 26.02.
- Beginn Krankengeld 27.02.
- Ende der Erkrankung 31.03.
Vorgehen und Erfassung im Programm
- Entgeltfortzahlung bis 14.02.
- Erfassung der Fehlzeit 3.3 mit Zeitraum 15.01. – 14.02.
Erstellung AAG-Antrag
15.02. – 26.02. Kug/S-Kug Krank KK
Erfassung mit den Lohnarten 6005 Kug-Krank KK bzw. 6104 S-Kug-Krank KK
Erstattung des durch den AG ausgezahlten Krankengeldes in Höhe von Kug-/S-Kug durch die Krankenkasse des Versicherten → Liste „Kug-Liste Krankenkasse“ unter Weitere Auswertungen
Erfassung der Fehlzeit 8.1 für diesen Zeitraum (mit Kürzung der SV-Tage), weil an den betroffenen Arbeitstagen in diesem Zeitraum 100% Kug-Ausfall gegeben ist
Krankengeldbezug vom 27.02. – 31.03.
Erfassung der Fehlzeit 4.1 für diesen Zeitraum
KEINE Zahlung von Kug / S-Kug
KEINE Sonderbehandlung
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in in einem Kug-Monat anteilig Krankengeld, sind die Stunden für den Zeitraum der Fehlzeit 4.1 mit der Basis-Lohnart 6006 in der Erfassung variabler Daten zu erfassen. Diese Stunden werden mit dem Kug-Stundenlohn multipliziert und dem Istentgelt hinzugerechnet.
Arbeitnehmer/in erhält Krankengeld von der Krankenkasse
Beispiel 2: Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit (Vormonat), Kurzarbeit beginnt während der Entgeltfortzahlung – 50% Kug-Ausfall an den betroffenen Tagen
Eckdaten zum Sachverhalt
Beginn Kurzarbeit 15.02. (Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.02.)
Beginn Erkrankung 15.01.
Ende der regulären Entgeltfortzahlung 26.02.
Beginn Krankengeld 27.02.
Ende der Erkrankung 31.03.
Vorgehen und Erfassung im Programm
Entgeltfortzahlung bis 14.02.
Erfassung der Fehlzeit 3.3 mit Zeitraum 15.01. – 26.02. (es muss die Stunden und damit das fortgezahlte Entgelt um den Anteil für Kug-Krank-KK gekürzt werden)
Erstellung AAG-Antrag
15.02. – 26.02. Kug/S-Kug Krank KK
Erfassung mit den Lohnarten (für jeweils 50% der Arbeitsstunden) 6005 Kug-Krank KK und Entgeltfortzahlung bzw. 6104 S-Kug-Krank KK und Entgeltfortzahlung
Erstattung des durch den AG ausgezahlten Krankengeldes in Höhe von Kug-/S-Kug durch die Krankenkasse des Versicherten → Liste „Kug-Liste Krankenkasse“ unter Weitere Auswertungen
Keine Erfassung der Fehlzeit 8.1 für diesen Zeitraum (keine Kürzung der SV-Tage), weil an den betroffenen Arbeitstagen in diesem Zeitraum nur 50% Kug-Ausfall gegeben ist
Krankengeldbezug vom 27.02. – 31.03.
Erfassung der Fehlzeit 4.1 für diesen Zeitraum
KEINE Zahlung von Kug / S-Kug
KEINE Sonderbehandlung
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in in einem Kug-Monat anteilig Krankengeld, sind die Stunden für den Zeitraum der Fehlzeit 4.1 mit der Basis-Lohnart 6006 in der Erfassung variabler Daten zu erfassen. Diese Stunden werden mit dem Kug-Stundenlohn multipliziert und dem Istentgelt hinzugerechnet.
Arbeitnehmer/in erhält Krankengeld von der Krankenkasse
Beispiel 3: Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit (aber im gleichen Monat), Kurzarbeit beginnt während der Entgeltfortzahlung
Eckdaten zum Sachverhalt
Beginn Kurzarbeit 15.02. (Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.02.)
Beginn Erkrankung 01.02.
Ende der regulären Entgeltfortzahlung 14.03.
Beginn Krankengeld 15.03.
Ende der Erkrankung 31.03.
Vorgehen und Erfassung im Programm
Entgeltfortzahlung bis 14.02.
Erfassung der Fehlzeit 3.3 mit Zeitraum 01.01. – 14.02.
Erstellung AAG-Antrag
15.02. – 28.02. und 01.03. – 14.03. Kug/S-Kug Krank AA
Erfassung mit den Lohnarten 6004 Kug-Krank AA bzw. 6104 S-Kug-Krank AA
Erstattung des durch den AG ausgezahlten Kug-/S-Kug-Betrages und der SV-Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit → Liste „Kug-Liste Arbeitsamt“ unter Weitere Auswertungen bzw. S-Kug-Liste
Krankengeldbezug vom 15.03. – 31.03.
Erfassung der Fehlzeit 4.1 für diesen Zeitraum
KEINE Zahlung von Kug / S-Kug
KEINE Sonderbehandlung
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in in einem Kug-Monat anteilig Krankengeld, sind die Stunden für den Zeitraum der Fehlzeit 4.1 mit der Basis-Lohnart 6006 in der Erfassung variabler Daten zu erfassen. Diese Stunden werden mit dem Kug-Stundenlohn multipliziert und dem Istentgelt hinzugerechnet.
Arbeitnehmer/in erhält Krankengeld von der Krankenkasse
Beispiel 4: Erkrankung vor Beginn der Kurzarbeit, Kurzarbeit beginnt während der Krankengeldzahlung
Eckdaten zum Sachverhalt
Beginn Kurzarbeit 15.02. (Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.02.)
Beginn Erkrankung 01.01.
Ende der regulären Entgeltfortzahlung 11.02.
Beginn Krankengeld 12.02.
Ende der Erkrankung 31.03.
Vorgehen und Erfassung im Programm
Entgeltfortzahlung bis 11.02.
Erfassung der Fehlzeit 3.3 mit Zeitraum 01.01. – 11.02.
Erstellung AAG-Antrag
Krankengeldbezug während Kurzarbeit vom 12.02. – 31.03.
Erfassung der Fehlzeit 4.1 für diesen Zeitraum
KEINE Zahlung von Kug / S-Kug
KEINE Sonderbehandlung
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in in einem Kug-Monat anteilig Krankengeld, sind die Stunden für den Zeitraum der Fehlzeit 4.1 mit der Basis-Lohnart 6006 in der Erfassung variabler Daten zu erfassen. Diese Stunden werden mit dem Kug-Stundenlohn multipliziert und dem Istentgelt hinzugerechnet.
Arbeitnehmer/in erhält Krankengeld von der Krankenkasse
Beispiel 5: Erkrankung während der Kurzarbeit, Krankengeldzahlung
Eckdaten zum Sachverhalt
Beginn Kurzarbeit 01.02. (Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.02.)
Beginn Erkrankung 15.02.
Ende der regulären Entgeltfortzahlung 28.03.
Beginn Krankengeld 29.03.
Ende der Erkrankung 31.03.
Vorgehen und Erfassung im Programm
Erfassung der Ausfallstunden für den Zeitraum vom 01.02. – 14.02.
Normale S-Kug-Berechnung oder Abgeltung aus AZK
15.02. – 28.02. und 01.03. – 28.03. Kug/S-Kug Krank AA
Erfassung mit den Lohnarten 6004 Kug-Krank AA bzw. 6103 S-Kug-Krank AA
Erstattung des durch den AG ausgezahlten Kug-/S-Kug-Betrages und der SV-Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit → Liste „Kug-Liste Arbeitsamt“ unter Weitere Auswertungen bzw. S-Kug-Liste
Krankengeldbezug vom 29.03. – 31.03.
Erfassung der Fehlzeit 4.1 für diesen Zeitraum
KEINE Zahlung von Kug / S-Kug
KEINE Sonderbehandlung
Erhält ein/e Arbeitnehmer/in in einem Kug-Monat anteilig Krankengeld, sind die Stunden für den Zeitraum der Fehlzeit 4.1 mit der Basis-Lohnart 6006 in der Erfassung variabler Daten zu erfassen. Diese Stunden werden mit dem Kug-Stundenlohn multipliziert und dem Istentgelt hinzugerechnet.
Arbeitnehmer/in erhält Krankengeld von der Krankenkasse
Berechnung Kug-Zuschuss
Vorgehensweise und Voraussetzungen für die automatische Kug-Zuschuss-Berechnung in ADDISON Lohn & Gehalt
ADDISON Lohn & Gehalt unterstützt als automatische Berechnung des Kug-Zuschusses mit der Basis-Lohnart 6012 (als Nettolohnhochrechnung) entweder die prozentuale Aufstockung oder die Aufstockung per Festbetrag (jeweils auf das Nettoentgelt ohne Ausfall bezogen = Fiktives Netto) – andere Formen der Aufstockung (z. B. %-Zuschuss auf das Kug) werden nicht unterstützt und müssen manuell berechnet und mit einer eigenen individuellen Lohnart eingegeben werden!
Für die automatische Errechnung des Kug-Zuschusses mit Basis-Lohnart 6012 benötigt ADDISON Lohn & Gehalt immer den Kug-Stundenlohn unter Stammdaten / Personal / Kug/ZVK, der bei einem Gehaltsempfänger nicht automatisch vorliegt (auch nicht bei eingestellter automatischer Kug-Satz-Ermittlung unter Stammdaten / Mandant / Str2). Deshalb muss bei Gehaltsempfängern der Stundenlohn unter Stammdaten / Personal / Pers.-2 / Lohnsatz-1 erfasst werden (wird dann automatisch als Kug-Stundenlohn übernommen)!
Die prozentuale Aufstockung auf das Fiktive Netto kann als Kug-Zuschuss für das ganze Unternehjmen unter Stammdaten / Mandant / Kug erfasst und unter Stammdaten / Personal / Kug/ZVK für einzelne Arbeitnehmer überdeckt werden bzw. einzelne Arbeitnehmer können von der automatischen Kug-Zuschuss-Errechnung ausgeschlossen werden.
Beispiel:
Lt. Tarifvertrag erhält der Arbeitnehmer zur Abmilderung seiner Entgelteinbußen bei Kug 80% des Nettoentgeltes, das er ohne Ausfall bezogen hätte.
-> Umsetzung in ADDISON: Es muss unter Stammdaten | Mandant | Kug bzw. unter Stammdaten | Personal | Kug/ZVK als Kug-Zuschuss 80% erfasst werden.
Alternativ kann auch ein gewünschter Festbetrag als Kug-Zuschuss unter Stammdaten / Personal / Kug/ZVK erfasst werden, der dann auch mit der Basis-Lohnart 6012 automatisch abgerechnet wird (der aber in seiner Höhe ggf. auf das fiktive Netto gekappt wird)!
Um die Vergleichbarkeit zum Nettoentgelt des Vormonats (speziell bei Gehaltsempfängern) bei der prozentualen Aufstockung zu gewährleisten, benötigt ADDISON Lohn & Gehalt die Hinterlegung einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit als Rechenbasis oder bei wechselnden monatlichen Stunden muss der Kug-Stundenlohn jeweils angepasst werden!
Berechnungsschema für den Kug-Zuschuss
Ausgefallenes Brutto (Kug-Stundenlohn x ausgefallene Stunden = Kug-Std. + Kug-AA-Std. + Kug-KK-Std)
- Istentgelt (lt. Soll-/Istentgeltliste)
= Fiktives Brutto
- gesetzliche Abzüge des AN auf fiktives Bruttoentgelt (Steuer/SV)
= Fiktives Netto
Fiktives Netto x Zuschuss-%-Satz (z.B.: 90%) oder Festbetrag als Kug-Zuschuss = Bemessungsentgelt für die Zuschuss-Berechnung
Tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) ohne Einmalbezüge (steuerpflichtiges Brutto ohne Kug-Zuschuss)
- die darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge des AN (Steuer/SV)
= tatsächliches Netto
Bemessungsentgelt
- Tatsächliches Netto
- auszuzahlendes Kurzarbeitergeld
= Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Die Berechnung wird analog des dargestellten Berechnungsschema auf der Auswertung "Kug-Zuschuss" unter Steuerungsdaten / Weitere Auswertungen dargestellt.
Kappung des st/sv-freien Kug-Zuschusses
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gehört der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss zum Kug nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der programmseitig automatisch errechnete sv-freie Kug-Zuschuss (mit Basis-Lohnart 6012) darf zusammen mit dem ausgezahlten Kug 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Istentgelt nicht übersteigen und wird programmseitig entsprechend gekappt. Es erscheint ein entsprechender Abrechnungshinweis mit dem gekappten Betrag und auf der Auswertung „Kug-Zuschuss“ wird dieser im Feld „Zuschuss Kappung“ ausgewiesen und muss mit der Basis-Lohnart 6013 (netto) oder mit der Basis-Lohnart 6014 (brutto) erfasst werden!
Sonderregelung zwischen 01.03.2020 und 31.12.2021
Aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes kommt es durch Einführung des neuen §3 Nr. 28a EStG auch zu einer Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, wenn sie zusammen mit dem Kug bzw. S-Kug 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches nicht übersteigen. Zudem unterliegt der steuerfreie Kug-Zuschuss dem Progressionsvorbehalt und muss deshalb in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden! Die Sonderregelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis 31.12.2021 verlängert.
Sonderfälle Kug-Zuschuss
In einem Monat mit voller Kurzarbeit bei einer sv-freien Entgeltumwandlung kann ADDISON Lohn & Gehalt die automatische Kug-Zuschuss-Berechnung nicht durchführen und weist darauf entsprechend hin und der Kug-Zuschuss muss manuell errechnet und erfasst werden.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern und bei privat versicherten Arbeitnehmern rechnet die prozentuale Aufstockung beim Kug-Zuschuss wie gehabt auch auf das Nettoentgelt ohne Ausfall und nicht auf den tatsächlichen Zahlbetrag, also vor Abzug der KV-/PV-Beiträge bzw. der Gewährung der KV-PV-AG-Zuschüsse. Dadurch kann es auch bei einem Kug-Zuschuss 100% zu Abweichungen im Zahlbetrag im Vergleich zum Monat ohne Ausfall kommen. Da es beim Kug auch keine Obergrenze für die KV-/PV-AG-Zuschüsse gibt, kommt es zu einem höheren Zahlbetrag!
Berechnung Kug-Feiertag
Hintergrund Kug-Feiertag
Generell gilt für die Bezahlung an Feiertagen während Kurzarbeit das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §2 Satz 1 und 2, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während Kurzarbeit aufgrund eines Feiertages ausgefallene Arbeitszeit das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, dass er ohne den Arbeitsausfall gehabt hätte.
Aber lt. BAG-Urteil 3 AZR 622/82 vom 08.05.1984:
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode und wäre deshalb die Arbeit an diesem Tage ohnehin ausgefallen, so schuldet der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bezogen hätte.
Für den gekürzten Feiertagslohn, der zu zahlen ist, wenn ein gesetzlicher Feiertag in eine Kurzarbeitsperiode fällt, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge komplett tragen.
Lohnsteuer ist hingegen einzubehalten und abzuführen, ohne dass der Arbeitgeber dafür einen Ausgleich an den Arbeitnehmer zahlen müsste.
Lt. aktuellen Hinweisen zum Antragsverfahren der BA unter Nr. 12.4: Wurde innerhalb eines Anspruchszeitraumes die Entgeltzahlung an Feiertagen wegen der Kurzarbeit im Betrieb auf den Betrag des Kug reduziert (abhängig von tarif-/arbeitsrechtlicher Regelung), ist bei unverändertem Sollentgelt das Istentgelt einzutragen, das um den gekürzten Betrag erhöht wird.
Beispiele Kug-Feiertag
Beispiel 1:
Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.05., Kug-Beginn 11.05. -> bei den vor dem 11.05. liegenden Feiertagen (z. B. 1. Mai) handelt es um einen „normalen“ Arbeitstag -> Zahlung des ungekürzten Entgelts und Bestandteil des Istentgelts
Beispiel 2:
Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.05., Kug-Beginn 11.05. -> für die nach dem 11.05. liegenden Feiertage (z. B. 21.05. Christi Himmelfahrt) hat der AG zwei Möglichkeiten, wenn am Feiertag nicht gearbeitet worden wäre:
Freiwillige Zahlung des ungekürzten Entgelts und damit Bestandteil des Istentgelts, normale Beitragsermittlung (AG/AN)
Feiertagslohn in Höhe von Kug (gem. BAG-Urteil) und Erhöhung des Istentgelts um den gekürzten Betrag, Tragung der SV-Beiträge durch den AG (keine Erstattung durch die BA)
Beispiel 3: Beginn Kug-Gewährungszeitraum 01.05., Kug-Beginn 11.05. -> für die nach dem 11.05. liegenden Feiertage (z. B. 21.05. Christi Himmelfahrt) hat der AG normales Kug zu zahlen, wenn am Feiertag gearbeitet worden wäre (z. B. Schichtbetrieb) und der AG trägt die SV-Beiträge (Erstattung durch die BA)
Berechnungsschema für den Kug-Feiertag
Für die automatische Errechnung des Kug-Feiertags mit Basis-Lohnart 6002 benötigt ADDISON Lohn & Gehalt immer den Kug-Stundenlohn unter Stammdaten / Personal / Kug/ZVK, der bei einem Gehaltsempfänger nicht automatisch vorliegt (auch nicht bei eingestellter automatischer Kug-Satz-Ermittlung unter Stammdaten / Mandant / Str2). Deshalb muss bei Gehaltsempfängern der Stundenlohn unter Stammdaten / Personal / Pers.-2 / Lohnsatz-1 erfasst werden (wird dann automatisch als Kug-Stundenlohn übernommen)!
Berechnung des Sollentgelts für die Berechnung des Feiertagsentgelts in Höhe von Kug über Hochrechnung mit Kug-Stundenlohn oder Sollentgeltvorgabe
Ermittlung des Istentgelts für die Berechnung des Feiertagsentgelts in Höhe von Kug: Alle Lohnarten anhand Lohnartensteuerung "Istentgelt" mit Ausnahme der Lohnart 6002 Kug-Feiertag
Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte anhand von Soll- und Istentgelt
Ermittlung der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt
Rechnerischer Kug-Leistungssatz = Differenz geteilt durch die ausgefallenen Stunden (Kug-Std. + Kug-Krank-AA-Std. + Kug-Krank-KK-Std. + Kug-Feiertagsstunden)
Feiertagsentgelt in Höhe von Kug: Rechnerischer Kug-Leistungssatz x Feiertagsstunden
Für die Errechnung des Istentgelts zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird der Kug-Feiertagslohn über eine fiktive Hochrechnung dem Istentgelt zugerechnet (Berechnung wird auf der Soll-/Istentgeltliste ausgewiesen mit „F“ (Kug-Stundenlohn x Feiertagsstunden)
Leistungsantrag und Abrechnungsliste Kug
Der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld kann direkt aus ADDISON Lohn & Gehalt erstellt werden. Es handelt sich hierbei um das von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschriebene Formular – Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag Kug 107 und Kug-Abrechnungsliste Kug 108.
Nach Erfassung der notwendigen Daten zur Abrechnung wird über Steuerungsdaten / Weitere Auswertungen / Kug-Liste Arbeitsamt der Antrag zur Erstattung erstellt. Sie erhalten zuvor einen Hinweis, dass hinsichtlich der Berechnung des Kurzarbeitergeldes ohne die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Die Voraussetzungen sind bereits im Vorfeld zu prüfen.
Nachfolgend wird der Antrag mit der Abrechnungsliste gedruckt. Nach Vervollständigung der Erklärung und Unterschrift muss der Antrag rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit zur Erstattung eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Ausschlussfrist von 3 Monaten.
KEA-Meldungen
Alternativ gibt es seit 01.07.2021 die optionale Möglichkeit für die Arbeitgeber mit dem sogenannten KEA-Verfahren (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) mit einem zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramm Anträge auf Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III in elektronischer Form stellen zu können.
Die Teilnahme am elektronischen KEA-Meldeverfahren mit der BA ist für die Arbeitgeber/Dienstleister optional, d. h. die KUG-/S-KUG-Anträge können auch weiterhin in Papierform an die BA übermittelt werden.
Um KEA-Meldungen für Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld übermitteln zu können, muss jeweils das Kontrollkästchens "Mit Übersenden der Antragsdaten werden die ergänzenden Erklärungen zu Kug bzw. S-Kug aus Abschnitt 4.4 der KEA-Grundsätze bestätigt." unter Stammdaten | Mandant | Kug im jeweiligen Kug-Gewährungszeitraum aktiviert werden.
Mit der Aktivierung des Kontrollkästchens bestätigt der Arbeitgeber bzw. der beauftragte Dienstleister in der KEA-Meldung, dass die ergänzenden Erklärungen aus Abschnitt 4.4 der KEA-Grundsätze berücksichtigt wurden.
Erklärung Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber bestätigt, dass im Rahmen der Abrechnung von Kurzarbeitergeld die folgenden Anforderungen beachtet wurden:
Die beantragten Kurzarbeitergeldbeträge sind an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/innen auszuzahlen und die Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Von der Agentur für Arbeit festgestellte Nachzahlungsbeträge müssen unverzüglich an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/innen oder die zuständige Einzugstelle ausgezahlt werden. Falls dies noch nicht erfolgt ist, verpflichtet sich der Arbeitgeber zur unverzüglichen Auszahlung und Abführung der entsprechenden Beträge.
Die Gesetzmäßigkeiten in Bezug auf die Einbringung von Erholungsurlaub und verwertbare Arbeitszeitguthaben sind zur Vermeidung von Kurzarbeit anzuwenden. Diese Urlaubsbestände und Zeitguthaben sind vorrangig zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen.
Die Angaben im Leistungsantrag sind nach bestem Wissen, sorgfältiger Prüfung und unter Beachtung der "Hinweise zum Antragsverfahren - Kug - Transfer-Kug" und des "Merkblattes 8a über Kug" aus dem Entgeltabrechnungsprogramm zu machen.
Arbeitnehmer/innen, die keinen Anspruch auf Kug haben, dürfen nicht auf der Abrechnungsliste aufgeführt werden.
Der für die einzelnen Arbeitnehmer/innen geltend gemachte Entgeltausfall darf allein auf den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen beruhen (wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis).
Weiterhin bestätigt der Arbeitgeber,
dass das Kug an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen bargeldlos oder mit Empfangsbestätigung (Einzelquittung) ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Agentur für Arbeit Beträge zu ersetzen, die sie an eine/einen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zahlen muss, die/der die Auszahlung von Kug durch den Arbeitgeber bestreitet, weil ihr/ihm wegen des Verzichts auf die Einzelquittung der Empfang nicht nachgewiesen werden kann.
dass ihm bekannt ist, dass zu viel erhaltene Beträge zu erstatten sind, soweit die Prüfung des Leistungsantrages anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ergibt, dass das Kug und die pauschalierte SV-Erstattung zu Unrecht gewährt wurden.
dass eine ggf. erforderliche Stellungnahme der Betriebsvertretung vorliegt.
Erklärung Saison-Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber bestätigt, dass im Rahmen der Abrechnung von Kurzarbeitergeld die folgenden Anforderungen beachtet wurden:
Die beantragten Saison-Kurzarbeitergeldbeträge sowie die Beträge für ergänzende Leistungen sind an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/innen auszuzahlen und die Beiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Von der Agentur für Arbeit festgestellte Nachzahlungsbeträge müssen unverzüglich an die empfangsberechtigten Arbeitnehmer/innen oder die zuständige Einzugstelle ausgezahlt werden. Falls dies noch nicht erfolgt ist, verpflichtet sich der Arbeitgeber zur unverzüglichen Auszahlung und Abführung der entsprechenden Beträge.
Die Gesetzmäßigkeiten in Bezug auf die Einbringung von Erholungsurlaub und verwertbare Arbeitszeitguthaben sind zur Vermeidung von Kurzarbeit anzuwenden. Diese Urlaubsbestände und Zeitguthaben sind vorrangig zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen.
Bei allen Arbeitnehmer/innen, für die S-Kug beantragt wurde, ist das auf dem Arbeitszeitkonto in der Schlechtwetterzeit bestehende Zeitguthaben zur Vermeidung von Arbeitsausfällen aufzulösen.
Für die leistungsberechtigten Arbeitnehmer/innen ist seit der letzten Schlechtwetterzeit kein Arbeitszeitguthaben zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst worden.
Die Angaben im Leistungsantrag sind nach bestem Wissen, sorgfältiger Prüfung und unter Beachtung der "Hinweise zum Antragsverfahren Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen" sowie des "Merkblattes 8d über S-Kug" aus dem Entgeltabrechnungsprogramm zu machen.
Arbeitnehmer/innen, die keinen Anspruch auf S-Kug und/oder ergänzende Leistungen haben, dürfen nicht auf der Abrechnungsliste aufgeführt werden.
Der für den/die einzelnen Arbeitnehmer/innen geltend gemachte Entgeltausfall darf allein auf den zum S-Kug-Bezug berechtigenden Gründen (saisonale Arbeitsausfälle = Arbeitsausfälle aus Witterungsgründen, Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen, siehe "Merkblatt 8d über S-Kug") beruhen.
Weiterhin bestätigt der Arbeitgeber,
dass das S-Kug und die Beträge für die ergänzenden Leistungen an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen bargeldlos oder mit Empfangsbestätigung (Einzelquittung) ausgezahlt wird. Man verpflichtet sich, der Agentur für Arbeit Beträge zu ersetzen, die sie an eine/einen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zahlen muss, die/der die Auszahlung von Kug durch den Arbeitgeber bestreitet, weil ihr/ihm wegen des Verzichts auf die Einzelquittung der Empfang nicht nachgewiesen werden kann.
dass ihm bekannt ist, dass zu viel erhaltene Beträge zu erstatten sind, soweit die Prüfung des Leistungsantrages anhand der Arbeitszeit- und Lohnunterlagen ergibt, dass das S-Kug, die ergänzenden Leistungen und die pauschalierte SV-Erstattung zu Unrecht gewährt wurden.
dass eine ggf. erforderliche Stellungnahme der Betriebsvertretung vorliegt.
Wenn das Kontrollkästchen nicht aktiviert wurde, erscheint beim Start des KEA-Meldelaufes eine entsprechende Fehlermeldung und es werden keine KEA-Meldungen erstellt.
Sonderregelung: Erstattung der SV-AG-Beiträge in pauschalierter Form
Die vom Arbeitgeber während Kurzarbeit getragenen Sozialversicherungsbeiträge werden für die Zeit eines Arbeitsausfalls vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Die Erstattung erfolgt für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III oder den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III
Umsetzung in ADDISON Lohn & Gehalt (Regelung ist zum 31.03.2022 ausgelaufen)
Die Errechnung Erstattung der SV-AG-Beiträge wird in Abhängigkeit des Kontrollkästchens "Corona-Kug - 100% (ab 01.2022 50%) SV-Erstattung" unter Stammdaten | Mandant | Kug durchgeführt. Das Kontrollkästchen wird für Kug-Abrechnungszeiträume zwischen 03.2020 bis einschließlich 03.2022 automatisch aktiviert. Die SV-Erstattung wird in pauschalierter Form berechnet und unter Stammdaten | Monatswerte | Kug/SFN | im Feld Kug-SV-Erstatt. bzw. S-Kug-SV-Erstatt. ausgewiesen.
Sonderregelung: Weiterbildung während Kurzarbeit - 50% SV-Erstattung
Mit dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung erfolgt durch den neuen §106a SGB III eine stärkere Förderung der Weiterbildung der Beschäftigten während der Kurzarbeit. Nach der bis zum 31.07.2024 befristeten Regelung können sich die Arbeitgeber bei Kurzarbeit 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten erstatten lassen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG), ist die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen.
Umsetzung in ADDISON Lohn & Gehalt
Um bei einer Qualifizierungsmaßnahme (wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind) der Arbeitnehmer während Kurzarbeit, 50% der vom Arbeitgeber alleine getragenen SV-Beiträge, durch die BA erstattet zu bekommen muss unter Stammdaten | Mandant | Kug innerhalb der Auswahl "Qualifizierungsmaßnahme" der Eintrag "Weiterbildung während Kurzarbeit - 50% SV-Erstattung" gewählt werden (gilt dann für alle Arbeitnehmer, die dieser Kug-Abteilung zugeordnet sind).
Unter Stammdaten | Personal | Kug/ZVK kann über das Kontrollkästchen "Indiv. Steuerung" beim Feld "Qualifizierungsmaßnahme" von der Steuerung im Mandantenstamm abgewichen werden!
Die SV-Erstattung mit 50% in pauschalierter Form bei Weiterbildung während Kurzarbeit wird getrennt berechnet und unter Stammdaten | Monatswerte | Kug/SFN | im Feld "dav. Weiterb." als Davon-Wert der gesamten SV-Erstattung im Feld Kug SV-Erstatt. bzw. S-Kug-SV-Erstatt. ausgewiesen.
Sonderregelung: erhöhte Leistungssätze ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat
Aufgrund des Sozialschutz-Paketes II (Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) wird das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat auf 70% (ohne Kinder) bzw. 77% (mit Kinder) und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80% (ohne Kinder) bzw. 87% (mit Kinder) erhöht, wenn sich die Arbeitszeit durch die Kurzarbeit um mindestens 50% reduziert hat. Die Erhöhung gilt für Bezugsmonate ab 03.2020 und die Sonderregelung gilt befristet bis zum 31.12.2020. Die erhöhten Kug-Sätze können somit erstmalig ab 06.2020 auftreten. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) wurden die Regelungen bis zum 31.12.2021 verlängert, für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
Aufgrund der Weisung 202109011 vom 28.09.2021 der Bundesagentur für Arbeitist für den Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes entscheidend ob die Beschäftigte/der Beschäftigte spätestens im März 2021 das erste Mal Kurzarbeitergeld bezogen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Betrieb bis Ende März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Für die Berechnung des erhöhten Leistungssatzes werden sämtliche Monate ab März 2020 berücksichtigt, in denen Kurzarbeitergeld tatsächlich bezogen wurde. Unerheblich ist dabei, ob in dem Betrieb durchgängig Kurzarbeit durchgeführt wurde. Die Zählung beginnt nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit nicht wieder von vorne.
Umsetzung in ADDISON Lohn & Gehalt (Regelung ist zum 30.06.2022 ausgelaufen)
ADDISON Lohn & Gehalt ermittelt die individuellen Kug-Bezugsmonate seit 03.2020 und speichert diese zusammen mit dem zugehörigen Leistungssatz (1-6) unter Stammdaten | Monatswerte | Kug/SFN ab.
Monate in denen die ArbeitnehmerInnen kein Kug/S-Kug (Kug-Krank KK zählt nicht dazu) erhalten haben werden bei der Zählung der relevanten Monate nicht berücksichtigt. Als Voraussetzung für die erhöhten Leistungssätze 3/4 ab dem 4. Kug-Bezugsmonat bzw. 5/6 ab dem 7. Kug-Bezugsmonat prüft das Programm gleichzeitig, ob die Differenz zwischen Soll- und Istentgelt in den entsprechenden Monaten mindestens 50% (lt. Weisung der BA ist auf die Differenz zwischen Spalte 4 und 5 der Abrechnungsliste Kug 108 zu prüfen) beträgt.
Die erhöhten Kug-Sätze führen auch zu einer Erweiterung der Abrechnungslisten (Kug 108 bzw. Kug 308) innerhalb der Auswertung "Kug-Liste Arbeitsamt" bzw. "Liste Saison-Kug" mit Darstellung der individuellen Kug-Bezugsmonate (seit 03.2020) und des jeweiligen Leistungssatzes (1-6).
Um das errechnete Kug bzw. Saison-Kug mit den erhöhten Leistungssätzen schnell und einfach in der Tabelle der pauschalierten Nettoentgelte für Soll- und Istentgelt nachvollziehen zu können, wurden die entsprechenden Tabellen unter Infos / Tabellen / Kurzarbeitergeld (Kug) bzw. Infos / Tabellen / Saison-Kug um die Möglichkeit erweitert, auf die Tabellen mit den erhöhten Leistungssätzen (4.-6. Monat) bzw. (ab dem 7. Monat) umzustellen.
In ADDISON Lohn & Gehalt muss für Kug-Gewährungszeiträume ab 04.2021 unter Stammdaten | Mandant | Kug für die betroffenen Beschäftigten das Kennzeichen „erhöhte Leistungssätze ab 01.04.2021 anwenden“ unter Stammdaten | Mandant | Kug (wenn alle Beschäftigten betroffen sind) aktiviert werden, wenn individuelle Bezugsmonate ab 03.2020 vorliegen und ab 04.2021 der 4. bzw. 7. Bezugsmonat erreicht wird (alternativ unter Stammdaten | Personal | Kug/TVK für einzelne betroffene Beschäftigte in Kombination mit dem Kontrollkästchen „indiv. Steuerung“).
Sonderregelung nach § 421c SGB III: Kug-Nebeneinkommen zwischen 01.04.2020 bis 31.12.2020
Hintergrund
Mit den gesetzlichen Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket I (vom 27.03.2020) und dem Sozialschutz-Paket II (vom 20.05.2020) ergibt sich eine befristete Sonderreglung bei der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 421c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Kurzarbeitergeldberechnung (vorübergehender Verzicht auf die bislang geltende vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung).
Sofern vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020 während der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit (im April 2020 in einer systemrelevanten Branche bzw. in einem systemrelevanten Beruf; ab 01.05.2020 für alle Berufe) aufgenommen wird, muss durch den Arbeitgeber der die Kurzarbeitergeldberechnung durchführt geprüft werden ob das Nebeneinkommen den anrechnungsfreien Betrag übersteigt!
Vorgehensweise bei der Berechnung des anrechnungsfreien Betrags beim Sollentgelt
Für die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, als der, für welche das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, zu berücksichtigen ist, ist eine abgestufte Prüfung vorzunehmen:
Schritt 1: Handelt es sich bei der zwischen 01.04.2020 und 31.12.2020 während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit um eine Beschäftigung in systemrelevanter Branche oder Beruf? (nur relevant für Monat 04.2020) Wenn nein: § 106 Abs. 3 SGB III gilt unverändert, das Arbeitsentgelt ist in voller Höhe zu berücksichtigen. Wenn ja: nächster Schritt
Schritt 2: Handelt es sich bei der zwischen 01.04.2020 und 31.12.2020 während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob)? Wenn ja: Es wird ohne Berechnung angenommen, dass es nicht zum Überschreiten des Sollentgelts kommt! Wenn nein: nächster Schritt
Schritt 3: Soll-Entgelt ./. (Kurzarbeitergeld + Ist-Entgelt + ggf. Aufstockungsbetrag) = anrechnungsfreier Betrag
Abweichend von § 106 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB III sind Soll-Entgelt und Ist-Entgelt bei dieser Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen. Das gilt auch für den Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung. Hintergrund ist, dass mit der Regelung des § 421c SGB III gewährleistet wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Aufnahme einer weiteren Beschäftigung während des Arbeitsausfalls nicht mehr verdienen als ohne den Arbeitsausfall.
Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, erhöht sich das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt und das Kurzarbeitergeld reduziert sich.
Weitere Informationen finden Sie auch in der entsprechenden Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2020 (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146387.pdf).
Beispiel
Sollentgelt: 3.000 EUR / Istentgelt: 1.500 EUR / Lohnsteuerklasse I/0 / Nebenverdienst: 620 € brutto / 2. Kug-Bezugsmonat
Berechnung Kug ohne Anrechnung des Nebeneinkommens:
Nettoentgelt aus 3.000 EUR laut Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): 1.970,19 EUR.
Nettoentgelt aus 1.500 EUR laut Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 des BMAS: 1.134,59 EUR.
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2020 für das Sollentgelt in Höhe von 3.000 EUR: 1.182,11 EUR (Spalte 7 der Abrechnungsliste).
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2020 für das Istentgelt in Höhe von 1.500 EUR: 680,75 EUR.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld ohne Anrechnung des Nebeneinkommens somit in Höhe von 501,36 EUR (1.182,11 EUR abzüglich 680,75 EUR).
Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes
Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes: 1.970,19 EUR (Nettoverdienst aus dem Sollentgelt) abzüglich (501,36 EUR Kurzarbeitergeld plus 1.134,59 EUR Nettoverdienst aus dem Istentgelt => 1.635,95 EUR) = 334,24 EUR können ohne Anrechnung hinzuverdient werden.
Der Nettonebenverdienst in Höhe von 496 EUR (brutto 620 EUR) übersteigt die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 334,24 EUR um 161,76 EUR => es erfolgt eine Anrechnung des Nebenverdienstes auf das Kurzarbeitergeld in Höhe von 161,76 EUR.
Berechnung des Kug mit Anrechnung des Nebeneinkommens
Das Nettoeinkommen aus dem Istentgelt in Höhe von 1.134,59 EUR ist um den Anrechnungsbetrag aus dem Nettoeinkommen in Höhe von 161,76 EUR zu erhöhen = 1.296,35 EUR Netto. Dieser Nettobetrag ist in ein Bruttoentgelt umzuwandeln. 1.296,35 EUR Netto entspricht 1.800 EUR Brutto (laut Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 des BMAS). Der Brutto-Tabellenwert ist dabei immer aus dem nächsthöheren Nettowert zu entnehmen. Somit ergibt sich ein neues Istentgelt (Spalte 5 der Abrechnungsliste): 1.800 EUR
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2020 für das Istentgelt in Höhe von 1.800 EUR = 780,87 EUR.
Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2020 für das Sollentgelt in Höhe von 1.182,11 EUR abzüglich Rechnerischer Leistungssatz laut Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2020 für das Istentgelt in Höhe von 780,87 EUR = 401,24 EUR auszuzahlendes Kurzarbeitergeld (Spalte 10 oben der Abrechnungsliste).
Berechnung der SV-Beitragserstattung
- Sollentgelt in Höhe von 3.000 € abzüglich Istentgelt in Höhe von 1.800 € multipliziert mit 0,8 multipliziert mit 37,6 % = 360,96 EUR
Umsetzung in ADDISON Lohn & Gehalt
Bei einer zwischen 01.04.2020 und 31.12.2020 aufgenommenen Nebenbeschäftigung während Kurzarbeit (kein Minijob) muss unter Stammdaten | Personal | Kug/ZVK das neue Kontrollkästchen "Kug Nebeneinkommen (Sonderregelung nach § 421c SGB III)" aktiviert und das Nebeneinkommen mit der zugehörigen Basis-Lohnart 6011 erfasst werden, um die programmseitige Errechnung des anrechnungsfreien Betrages durchführen zu können!
Im Abrechnungsprotokoll erfolgt dann entsprechender Hinweis ob der anrechnungsfreie Nettobetrag durch das Nebeneinkommen (Nettoentgelt) überschritten wird und auf das Istentgelt angerechnet wird oder ob das Nebeneinkommen anrechnungsfrei bleibt!
In ADDISON Lohn & Gehalt können die folgenden Fallkonstellationen hinsichtlich der Prüfung des anrechnungsfreien Betrages automatisch gerechnet werden:
Kug + Nebeneinkommen
Kug + Kug-Zuschuss (100%) + Nebeneinkommen
Kug + Kug-Zuschuss (Festbetrag) + Nebeneinkommen
Bei Kug und einem prozentualen Kug-Zuschuss < 100% kann programmseitig keine automatische Ermittlung des anrechnungsfreien Betrages bei Nebeneinkommen erfolgen und die Abrechnung wird mit einem entsprechenden Fehler nicht durchgeführt:
In den nachrichtlichen Bestandteilen der Verdienstabrechnung, im Lohnkonto sowie unter Stammdaten | Monatswerte | Kug/SFN werden zukünftig die folgenden Werte bei der Abrechnung von Kug-Nebeneinkommen nach den Sonderregelungen des §421c SGB III ausgewiesen:
das mit Basis-Lohnart 6011 erfasste Nebeneinkommen
der anrechnungsfreie Nettobetrag
das tatsächlich für die Kug-Berechnung angerechnete Nebeneinkommen