Märzklausel

Hintergrund

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt wird, gilt für die beitragsrechtliche Zuordnung eine Sonderregelung. Das in diesem Zeitpunkt einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn der Betrag die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres der Krankenversicherung (bzw. Rentenversicherung) und dem in diesem Zeitraum erzielten bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt übersteigt.

Wichtig: Beachten Sie bitte die eventuell erforderlichen Eingaben in den Feldern

  • KV-Brutto-VJ-Differenz
  • RV-Brutto-VJ-Differenz
  • AV-Brutto-VJ-Differenz
  • PV-Brutto-VJ-Differenz

im Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte Soz.-3.

Für die Sozialversicherung müssen Einmalbezüge (Urlaubsgeld, Tantiemen usw.) in der Zeit von Januar bis März besonders behandelt werden.

Krankenversicherung

Wird aufgrund eines Einmalbezugs die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten, so muss der Einmalbezug im Vorjahr verbeitragt werden. Ist auch im Vorjahr die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft, ist der Einmalbezug sozialversicherungsfrei.

Rentenversicherung

Übersteigt ein laufender und ein Einmalbezug die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, so muss der Einmalbezug im Vorjahr verbeitragt werden. Ist auch im Vorjahr die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft, ist der Einmalbezug sozialversicherungsfrei.

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