Mehrfachbeschäftigte

Bei Abrechnung von Mehrfachbeschäftigten ist im Menü Stammdaten / Personal / Soz.-1 / Mehrfachbeschäftigung das entsprechende Kennzeichen zu setzen.

Abrechnungstechnisch unterscheidet sich der Mehrfachbeschäftigte nicht von anderen Arbeitnehmern.

Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so führt dies unter anderem zu Besonderheiten in der Beitragsberechnung, wenn der Gesamtverdienst die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Bei Mehrfachbeschäftigten werden Beiträge ebenfalls insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb dieser Grenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber wie üblich aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Übersteigen dagegen die Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammen die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, so werden die beitragspflichtigen Entgelte zwischen den beteiligten Arbeitgebern aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt nach folgender Formel:

Formel zur Berechnung der Beitragslastverteilung:

AE = laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze

BBG = Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges

GAE = Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen (Gesamtentgelt)

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält bei Arbeitgeber A 5.000,00 EUR monatlich, bei Arbeitgeber B 3.000,00 EUR monatlich. Der Arbeitnehmer erhält zusammen monatlich 8.000,00 EUR. Er ist versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde in den letzten drei Kalenderjahren überschritten und überschreitet die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist er versicherungspflichtig.

Für 2019 - BBG KV/PV West = 4.537,50 EUR; BBG RV/AV West 6.700,00 EUR
1. Beschäftigung (Arbeitgeber A)
Beitragspflichtiges Entgelt zur KV/PV Beitragspflichtiges Entgelt zur RV/AV
2. Beschäftigung (Arbeitgeber B)
Beitragspflichtiges Entgelt zur KV/PV Beitragspflichtiges Entgelt zur RV/AV

Rückmeldungen

Im Rahmen des Sozialausgleichsverfahrens sind die Krankenkassen seit Januar 2013 verpflichtet, in Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen den Arbeitgebern das laufende Gesamtentgelt und den beitragspflichtigen Teil eines einmalig gezahlten Entgelts (EGA) zu melden.

Durch die Rückmeldung ist es möglich, die noch offenen Beitragsbemessungsgrenzen automatisch zu ermitteln und für die Abrechnung zu verwenden.

Rückmeldung bei Überschreitung der BBG je Versicherungszweig

Durch die Rückmeldungen der Krankenkassen in Bezug auf das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, wird dem Arbeitgeber das Gesamtarbeitsentgelt je Versicherungszweig und evtl. der zu verbeitragende Anteil an einem einmalig gezahlten Entgelt (EGA) mitgeteilt.

Die Rückmeldung wird, wie auch schon im Rückmeldeverfahren der Sozialversicherungsnummer, automatisch vom ADDISON Datenservice an den Kunden übertragen.

Über das Meldecenter kann die Rückmeldung eingelesen und in den Personalstamm übergeben werden.

Auswirkungen in der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung

Der Arbeitgeber erhält das Gesamtarbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen des Arbeitnehmers von der Krankenkasse je Versicherungszweig zurück. Die Daten aus der Rückmeldung werden in den Personalstamm eingetragen. Im Personal / Soz.1 / Mehrfachbeschäftigung stehen dafür auf der Schaltfläche Weitere Angaben im linken Teil der Eingabemaske Felder zur Verfügung, die beim Einlesen der Rückmeldungen automatisch gefüllt werden.

Die Rückmeldung der Beitragsbemessungsgrenzen bei Mehrfachbeschäftigung beinhaltet folgende abrechnungsrelevanten Informationen:

  • Laufendes beitragspflichtiges Gesamtentgelt KV
  • Laufendes beitragspflichtiges Gesamtentgelt RV
  • Laufendes beitragspflichtiges Gesamtentgelt AV
  • Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Entgelts KV
  • Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Entgelts RV
  • Beitragspflichtiger Teil des einmalig gezahlten Entgelts AV
  • Kennzeichen Rechtskreis

Bitte beachten Sie, dass von der Krankenkasse das laufende, beitragspflichtige Gesamtarbeitsentgelt zur Verhältnisrechnung der Beitragspflicht mitgeteilt wird. Für den Einmalbezug wird die Höhe des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Einmalbezugs (EGA) von der Kasse zurückgemeldet. Dies kann naturgemäß erst nachträglich gemeldet werden.

Die Krankenkasse übermittelt zu den Entgelten den Rechtskreis zur Verhältnisrechnung. Der Rechtskreis dient allein der Verhältnisrechnung. Melderechtlich entsteht keine Beeinflussung.

Werden die Informationen nicht über die Rückmeldung bekannt, können die Werte im rechten Teil der Eingabemaske je Versicherungszweig erfasst werden.

Beachten Sie, dass die Angaben unter der Gruppe „Rückmeldungen der Krankenkasse“ vorrangig vor denen unter der Gruppe „Verbeitragte Entgelte aus anderen Beschäftigungen“ vom Programm berücksichtigt werden. Wird für einen SV-Zweig "versicherungsfrei" zurückgemeldet, werden für die Abrechnung weiterhin die erfassten verbeitragten Entgelte aus anderen Beschäftigungen herangezogen.

Werden unter "Verbeitragte Entgelte aus anderen Beschäftigungen" die SV-Entgelte der anderen Beschäftigungen (evtl. addiert) vorgetragen und ist noch keine Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt, werden diese von den jeweiligen aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen abgezogen. Von diesen verbleibenden Beitragsbemessungsgrenzen werden dann die SV-Beiträge der aktuellen Beschäftigung berechnet.

Die eingegebenen AG-Zuschüsse kürzen den maximal zu zahlenden KV- bzw. PV-Zuschuss. Zu beachten sind die Zuschusseingaben auf der Maske Personal / Soz.-2.

Achtung: Die Kürzung der BBG durch den evtl. eingegebenen Wert kürzt ebenfalls die Zuschussberechnungsgrundlage.

Beispiele

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Ein Arbeitnehmer ist bei Arbeitgeber 1 (AG1) mit einem Arbeitsentgelt von 7.000,00 EUR und bei Arbeitgeber 2 (AG2) mit einem Arbeitsentgelt von 3.000,00 EUR beschäftigt. Die Beschäftigungen liegt im Rechtskreis West. Für 2019 - BBG KV/PV West = 4.537,50 EUR; BBG RV/AV West 6.700,00 EUR Rückmeldung durch die Krankenkasse an beide Arbeitgeber:

Laufendes Gesamtarbeitsentgelt KV/PV: 10.000,00 EUR Laufendes Gesamtarbeitsentgelt RV/AV: 10.000,00 EUR Rechtskreis = West

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen AG 1:

KV/PV:

RV/AV:

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen AG 2:

KV/PV:

RV/AV:

Besonderheit bei der Zuschussberechnung

KV-Prozentsatz 2019: 14,6 %

Individueller Zusatzbeitragssatz: 0,9 %

Höchstzuschuss nach BBG: 351,66 EUR

Beispiel 1 - Zuschussberechnung freiwillig GKV-Versicherte:

Entgelt Max. BBG
Arbeitgeber A 6.000,00 EUR 4.537,50 EUR
Arbeitgeber B 6.000,00 EUR 4.537,50 EUR
Arbeitgeber C 3.000,00 EUR 3.000,00 EUR
Gesamt 15.000,00 EUR 12.075,00 EUR

Berechnung des anteiligen Arbeitsentgelts: Arbeitgeber A:

Arbeitgeber B:

Arbeitgeber C:

Arbeitgeber A:
lfd. Entgelt: 6.000,00 EUR
Zuschuss berechnet aus: 1.705,09 EUR
Zuschuss aus Entgelt: 124,47 EUR

Arbeitgeber B:
lfd. Entgelt: 6.000,00 EUR
Zuschuss berechnet aus: 1.705,09 EUR
Zuschuss aus Entgelt: 124,47 EUR

Arbeitgeber C:
lfd. Entgelt: 3.000,00 EUR
Zuschuss berechnet aus: 1.127,33 EUR
Zuschuss aus Entgelt: 82,30 EUR

Zuschüsse gesamt 331,24 EUR

Beispiel 2 - Privat Krankenversicherte: Beitrag zur Privaten Krankenversicherung: 500,00 EUR

Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen: 250,00 EUR

Entgelt Max. BBG
Arbeitgeber A 6.000,00 EUR 4.537,50 EUR
Arbeitgeber B 6.000,00 EUR 4.537,50 EUR
Arbeitgeber C 3.000,00 EUR 3.000,00 EUR
Gesamt 15.000,00 EUR 12.075,00 EUR

Berechnung des anteiligen Arbeitsentgelts: Arbeitgeber A:

Arbeitgeber B:

Arbeitgeber C:

Beitragszuschussberechnung: Arbeitgeber A:

Arbeitgeber B:

Arbeitgeber C:

Beitragszuschuss PKV gesamt: 250,01

Ist die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die PKV höher als der Höchstbeitragszuschuss (BBG x AG-Beitragssatz), ist als Gesamt-Beitragszuschuss höchstens dieser zu zahlen. In diesem Fall haben die Arbeitgeber daher einen Beitragszuschuss in Höhe von insgesamt 250,00 EUR zu zahlen.

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