Meldewesen mit Zusatzversorgungskassen im öffentl. Dienst
Meldewesen mit Zusatzversorgungskassen im öffentl. Dienst
Die Meldedatei kann zusammen mit der Auswertung ZVK-pflichtiges Entgelt automatisch erzeugt werden (derzeit allerdings nur für die Jahresmeldungen) und muss dann manuell an die zuständige ZVK weitergeleitet werden. Für den Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und der Zusatzversorgungskasse gelten die Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE / RIMA in der jeweils aktuellen Version).
Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse
Grundsätzlich sind im öffentlichen Dienst alle Arbeitnehmer pflichtversichert, für die ein Tarifvertrag gilt und deren Arbeitgeber Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist; das betrifft fast alle Arbeitnehmer. Bestimmte Arbeitnehmer sind von der Versicherungspflicht befreit, z.B. kurzfristig Beschäftigte. Die Anmeldung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, erfolgen. Der Arbeitgeber muss bei jeder Neu- oder Wiedereinstellung eines Beschäftigten eigenverantwortlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht prüfen. Zurzeit wird die Anmeldung bei den Zusatzversorgungskassen programmseitig noch nicht unterstützt.
- Mindestalter
Versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung sind nur Beschäftigte und Auszubildende, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Seit dem 01.01.2001 beginnt die Pflichtversicherung am Tag des 17. Geburtstags.
- Beispiel
Ein am 11.10.1997 geborener Auszubildender beginnt eine Ausbildung am 01.09.2014. Er vollendet am 10.10.2014 das 17. Lebensjahr. Demnach ist der Auszubildende bei der Zusatzversorgungskasse ab dem 11.10.2014 anzumelden.
Das zvkpfl. Entgelt ist im Monat Oktober lediglich das anteilige Entgelt ab dem 11.10.2014.
- Anteilige Berechnung des zvkpfl. Entgelts
Das anteilige zvkpfl. Entgelt muss manuell ermittelt werden,
z.B. nach der kalendertäglichen Berechnungsmethode:
Betrag * zu bez. Kal.tage / Kal.tage des Monats
1.500 * 21 / 31 = 1.016,13 EUR
Umsetzung im ADDISON-Lohn
Bei der Abrechnung wird geprüft, ob der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat das 17. Lebensjahr vollendet (hat). Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Arbeitnehmer im aktuellen Monat das 17. Lebensjahr vollendet, dann wird im Protokoll ein entsprechender Hinweis ausgegeben.
Dieser Arbeitnehmer muss dann zeitnah bei der zuständigen ZVK angemeldet werden, u.a. damit ihm eine ZVK-Versicherungsnummer zugeordnet werden kann. Damit Umlagen und Beiträge ermittelt werden können, muss für den „Geburtsmonat“ das anteilige zvkpfl. Entgelt manuell errechnet und mit einer Lohnart erfasst werden.
- Verwaltung ZVK-Pflicht
Im Folgemonat muss das Feld ZVK-Beitrag (Menü Stammdaten Personal Öffentl. Dienst | Registerkarte ZVK) markiert werden, zvkpfl. Entgelt, Umlagen und Beiträge werden dann programmseitig ermittelt.
- Personal Öffentl. Dienst / Meldewesen
Wenn auch die Erstellung der Anmeldung programmseitig unterstützt wird, müssen die nachfolgenden Felder verwaltet werden, damit die Anmeldung korrekt erstellt werden kann.
Siehe hierzu auch das Kapitel Personal Öffentlicher Dienst / Meldewesen im Dokument Stammdaten Öffentlicher Dienst.
Jahresmeldungen
Für alle Arbeitnehmer, die über den 31. Dezember eines Jahres hinaus pflichtversichert sind, muss eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr erstellt werden. Gemeldet werden müssen das zusatzversorgungspflichtige Entgelt sowie die sich daraus errechnenden Umlagen, Beiträge, Eigenbeteiligungen und Sanierungsgelder. Das zvkpfl. Entgelt und die Beschäftigungszeiten müssen in Versicherungsabschnitte gegliedert gemeldet werden. Während eines Kalenderjahres sind Meldungen über vorgenommene Zahlungen oder Änderungen der zvkpfl. Entgelte nicht erforderlich. Die Zusatzversorgungskasse entnimmt die entsprechenden Angaben der jeweiligen Jahresmeldung nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Meldungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassensatzung in der jeweils aktuellen Fassung abzugeben. Die Melderichtlinien in der DATÜV-ZVE bzw. RIMA (VBL) sind ebenfalls bei der Abgabe der Meldungen zu beachten. Die zeitliche Zuordnung des Entgelts hat im Übrigen entsprechend dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip zu erfolgen.
- Buchungsschlüssel
Seit dem 1. Januar 2002 werden die Versicherungsabschnitte mit sechsstelligen Buchungsschlüsseln gemeldet. Diese Buchungsschlüssel teilen sich in drei Teile auf.
In den Stellen
- 1 bis 2 des Buchungsschlüssels wird der Einzahler (EZ) der Umlage bzw. des Beitrages angegeben,
- 3 bis 4 des Buchungsschlüssels wird das Versicherungsmerkmal (VM), also der Grund für die eingezahlten Umlagen bzw. Beiträge angegeben,
- 5 bis 6 des Buchungsschlüssels wird die Versteuerung der eingezahlten Umlage bzw. des Beitrages angegeben (SM)
- Einzahler
- 01 Arbeitgeber
- 03 Arbeitnehmer
- Versicherungsmerkmale
Nachfolgend die wichtigsten Versicherungsmerkmale:
Umlage (VM 10)
: Für ein umlagefinanziertes Altersversorgungssystem.
Beitrag (VM 15)
: Für ein kapitalfinanziertes Altersversorgungssystem.
Zusatzbeitrag (VM 20)
: Zur Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf Kapitaldeckung (§3 Nr. 63).
Sanierungsgeld (VM 19)
: Zur Abdeckung des zusätzlichen Finanzbedarfs wegen Wechsel in das Punktesystem.
Umsetzung im ADDISON-Lohn
Nach der Monatsabrechnung Dezember des Meldejahres können die Jahresmeldungen erstellt werden. Die Jahresmeldungen müssen i.d.R. bis Ende Januar des Folgejahres bei den Zusatzversorgungskassen eingegangen sein.Zur Erstellung der Jahresmeldungen siehe Punkt Auswertung ZVK-pflichtiges Entgelt.
- Voraussetzungen zur Erstellung der Meldedatei
Damit die Meldedatei für die Jahresmeldungen erzeugt werden kann, müssen nachfolgend beschriebene Voraussetzungen beachtet werden:
- Tarifbindung = Öffentlicher Dienst
Im Feld Tarifbindung (Stammdaten Mandant | MD) muss Öffentlicher Dienst verwaltet sein. Ansonsten können die Einstellungen für die Erstellung der Meldedatei nicht vorgenommen werden (weil die entsprechenden Registerkarten nicht zur Verfügung stehen).
- ZVK Mitgliedsnummer
Jedes Mitglied einer Zusatzversorgungskasse bekommt von der zuständigen ZVK eine Mitgliedsnummer (Stammdaten Mandant öffentl. Dienst | ZVK-Anschrift).
- Zulassungsnummer
Für die Teilnahme an der automatisierten Datenübermittlung der ZVK-Meldungen muss einmalig bei der jeweiligen ZVK (für das Softwareprogramm) eine Zulassungsnummer beantragt werden (Steuerungsdaten | Auswertung zvkpfl. Entgelt.
- ZVK-AN-Versicherungsnummer
Beim ZVK-Meldewesen (Ab- bzw. Jahresmeldungen) müssen zwingend die ZVK-AN-Versicherungsnummern gemeldet werden. Beim Speichern der Stammdaten Personal Öffentlicher Dienst | ZVK erscheint deshalb ein entsprechender Hinweis, falls die Option ZVK-Beitrag ausgewählt wurde, die Versicherungsnummer aber fehlt.
Beispiele ZVK-Jahresmeldungen
- Meldebeispiele für die VBL-West
Die dargestellten Beispiele gelten sowohl für VBL West / TdL bzw. Bund/VKA sowie für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
Seit 2015 ist bei der VBL der Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt in einem eigenen Meldesatz mit dem Einzahler 03 zu melden. Aufgrund der unterjährigen Erhöhung der Arbeitnehmerbeitragssätze müssen außerdem zwingend neue Versicherungsabschnitte gebildet werden.
Bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Umlage muss berücksichtigt werden, dass der AN-Anteil nicht steuerfrei (gem. § 3 Nr. 56 EStG) ist. Das Sanierungsgeld wird im Meldewesen für die VBL nicht berücksichtigt.
Abmeldungen
Zurzeit wird die Abmeldung bei den Zusatzversorgungskassen programmseitig noch nicht unterstützt.
Personal Öffent. Dienst | Meldewesen
Wenn auch die Erstellung der Abmeldung programmseitig unterstützt wird, müssen die nachfolgenden Felder verwaltet werden:
Siehe hierzu auch das Kapitel Personal Öffentlicher Dienst | Meldewesen im Dokument Stammdaten Öffentlicher Dienst.
Auswertung ZVK-pflichtiges Entgelt
Zusammen mit der Auswertung ZVK-pflichtiges Entgelt kann bei Bedarf die Meldedatei für Zusatzversorgungskassen im öffentlichen Dienst erzeugt werden (zurzeit nur für Jahresmeldungen). Anschließend muss die Meldedatei an die Zusatzversorgungskasse weitergeleitet werden, z.B. über die Internetseite der Zusatzversorgungskasse.
- Steuerungsdaten / weitere Auswertungen / ZVK-pflichtiges Entgelt
Verzeichnis für Meldedatei
Hier kann der Ablageort für die erzeugte Meldedatei ausgewählt und zugeordnet werden.
Zulassungsnummer
In diesem Feld muss die, bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse beantragte Zulassungsnummer hinterlegt werden.
Dateinummer
Im Feld Dateinummer muss jeweils die aktuelle (max. 4-stellig) laufende Dateinummer verwaltet werden.
Die Dateinummer wird nicht automatisch erhöht, sie ist manuell zu verwalten.
Weitere Versicherungsmerkmale
- Mutterschutzfristen melden (VM27)
Mutterschutzzeiten während einer bestehenden Pflichtversicherung werden seit dem 1. Januar 2012 grundsätzlich wie Umlagemonate mit entsprechendem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt.
Für die Dauer der gesamten Mutterschutzzeit ist eine fiktive Entgeltfortzahlung (§21 TVöD bzw. entsprechende tarifvertragliche Regelungen) zu unterstellen und zu melden. Es wird somit das gleiche Entgelt zugrunde gelegt, das während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Erholungsurlaubs zustehen würde. Der Arbeitgeber entrichtet keine Umlagen oder Beiträge.
- Grundsätzlich gilt:
- Die Mutterschutzzeit beginnt i.d.R. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen (bei Mehrlingsgeburt 12 Wochen) nach dem tatsächlichen Geburtstermin.
- Es ist eine taggenaue Meldung erforderlich, sowohl für den Wechsel von der Arbeitsphase in den Mutterschutz, als auch vom Ende der Mutterschutzzeit zum Beginn der Elternzeit oder zurück in die Beschäftigung.
- Für die Dauer der Mutterschutzzeit ist eine fiktive Entgeltfortzahlung zu melden (das Entgelt, das bei einer Entgeltfortzahlung während der Mutterschutzzeit entstanden wäre). Dabei ist nur das errechnete Entgelt anzugeben. Umlagen oder Beiträge sind weder zu melden, noch zu zahlen
- Seit dem 01.01.2012 gilt:
Für die gesamten Mutterschutzzeiten (vor und nach der Geburt) ist das Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Die Elternzeit beginnt am Tag nach dem Ende der Mutterschutzzeit.
- Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach §21 TVöD wird zwischen den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen unterschieden. Die sog. unständigen Entgeltbestandteile ermitteln sich aus einem Tagesdurchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Mutterschutz vorausgegangen sind.
- Beispiel
Eine Beschäftigte befindet sich in der Zeit vom 13. Januar 2013 bis 20. April 2013 in Mutterschutz. Das Entgelt aus ständigen Entgeltbestanteilen beträgt monatlich 2.000 EUR.
Januar = (2000 : 31) * 19 = 1.225,88 EUR
Februar/März = jeweils 2000 EUR = 4.000,00 EUR
April = (2000 : 30) * 20 = 1.333,40 EUR
Das fiktive Entgelt für diesen Zeitraum beträgt 6.559,12 EUR.
Weitere Einzelheiten zum Thema Berechnung fiktives Entgelt siehe Kapitel Unterbrechung wegen Krankheit melden.
- Meldung des fiktiven Entgelts
Die Meldung der Mutterschutzzeiten erfolgt seit dem 01.01.2012 mit dem Versicherungsmerkmal 27 und einem fiktiven Entgelt nach §21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen. Das Versicherungsmerkmal ist mit Einzahler 01 und Steuermerkmal 00 zu melden. Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) sind für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist, in einem gesonderten Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 10 zu melden, da für die Jahressonderzahlung Umlagen bzw. Zusatzbeiträge abzuführen sind.
- Elternzeit melden (VM28)
Meldung
Das Versicherungsmerkmal 28 für Elternzeit ist seit dem 01.01.2012 erst nach dem Ende der Mutterschutzzeit zu melden.
Weiteres Kind während Elternzeit
Wird die Versicherte während einer bestehenden Elternzeit erneut schwanger, sind ab Geburt des zweiten Kindes zwei Kinder in der Elternzeitmeldung zu berücksichtigen. Beantragt die Versicherte hingegen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für das zweite Kind, ist die Elternzeit mit dem Vortag des Beginns der Mutterschutzfrist zu beenden. Anschließend wird die Mutterschutzzeit gemeldet (Versicherungsmerkmal 27). Danach wird eine anschließende Elternzeit wieder mit Versicherungsmerkmal 28 für die entsprechende Kinderanzahl gemeldet.
- Unterbrechung wegen Krankheit melden
Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Erholungsurlaubs wird ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt.
Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach §21 TVöD wird zwischen den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen unterschieden.
Ständige Entgeltbestandteile
Hierunter fallen z.B.
- Tabellenentgelt
- Funktionszulage
- Heimzulage
- Pflegezulage
- Technikerzulage
- Meisterzulage
- Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit.
Die ständigen Entgeltbestandteile sind zwingend als zvkpfl. Entgelt für einen Monat zugrunde zu legen. Besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss nicht für den ganzen Monat, wird nur der auf den Anspruchszeitraum entfallende Teil als zvkpfl. Entgelt gemeldet. Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts werden gem. §24 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats in Verhältnis gesetzt.
Unständige Entgeltbestandteile
Unständige Entgeltbestandteile sind z.B.
- Zeitzuschläge
- Erschwerniszuschläge
- Bereitschaftsdienstentgelte
- Rufbereitschaftsentgelte
Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschale gezahlt werden, werden sie wie ständige Entgeltbestandteile behandelt.
Unberücksichtigt bleiben gem. §21 Satz 3 TVöD grundsätzlich:
- Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit)
- Leistungsentgelt
- Jahressonderzahlung
- Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD
Tagesdurchschnitt
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten, sog. unständigen Entgeltbestandteile ermitteln sich aus einem Tagesdurchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate, die der Unterbrechung vorausgegangen sind. Dabei ist auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses, also auf den Beginn der Erkrankung (des Urlaubs bzw. Mutterschutzes) abzustellen. Bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts in der Fünftagewoche ist in Anlehnung an §11 BurlG der Faktor 1/65 (= 13 Wochen * 5 Arbeitstage) aus der Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile anzusetzen.
Volle Kalendermonate
Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, und zwar unabhängig davon, ob Entgelt bezogen wurde, das Beschäftigungsverhältnis geruht oder Sonderurlaub vorgelegen hat.
Zu berücksichtigen sind solche unständigen Entgeltbestandteile, bei denen der Anspruch auf Zahlung im Berechnungszeitraum entstanden ist (sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip). Auf die Erfüllung des Anspruchs, d.h. auf di Zahlung dieser Entgeltbestandteile kommt es nicht an.
Abweichende Verteilung der Arbeitstage
Bei einer abweichenden Verteilung ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. So ist z.B. bei einer Sechstagewoche anstelle des Faktors 1/65 der Faktor 1/78 (13 Wochen * 6 Arbeitstage) maßgebend.
Weniger als 3 volle Kalendermonate
Hat das Beschäftigungsverhältnis in dem dreimonatigen Bemessungszeitraum vor dem Ereignis weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden, sind die verbleibenden vollen Kalendermonate zugrunde zu legen.
- Altersteilzeit melden (VM23)
Durch den Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) wurde die Altersteilzeit neu geregelt. Der TV FlexAZ findet nur auf die ab dem 01.01.2010 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 01.01.2010 nach dem TV ATZ begonnenen Altersteilzeitbeschäftigungen. Die Altersteilzeit ist (z.B. bei der ZVK Bayerische Gemeinden) mit den Versicherungsmerkmalen 23 (Umlage) und 20 (Zusatzbeitrag) zu melden.
Der Aufstockungsbetrag ist nicht steuerpflichtig und damit auch kein zvkpfl. Entgelt. Entgeltbestandteile, die während der Altersteilzeit in vollem Umfang gezahlt werden, sind nicht mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Sie sind dem hochgerechneten Entgelt der Altersteilzeitbeschäftigung hinzuzurechnen.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeit ist weiterhin ein auf 90 % hochgerechnetes Entgelt. Während der Altersteilzeit wird – wie bei einer „normalen“ Teilzeitbeschäftigung – die Vergütung gezahlt, die sich aus der vereinbarten Arbeitszeit ergibt. Das sich hieraus ergebende Entgelt ist steuer- und damit auch zusatzversorgungspflichtig. Um eine Beitragsleistung in Höhe von 90 % der ursprünglichen Beiträge zu erreichen, ist das Altersteilzeitentgelt mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren.
Entgelt vor Beginn der Altz: 4.000 EUR; Altz ab 01.01.2011
Ab dem 01.01.2011 beträgt das Altersteilzeitentgelt 2.000 EUR
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das auf 90 % hochgerechnete Entgelt, also:
2.000 EUR * 1,8 = 3.600 EUR
Damit sind aus 3.600 EUR Umlagen und Zusatzbeitrag zu zahlen.
- Jahresmeldungen für geringfügige Beschäftigungen
Geringfügig Beschäftigte i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind seit dem 1. Januar 2003 in der Zusatzversorgung anzumelden, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (z.B. 17. Lebensjahr, Wartezeit erfüllbar etc.) erfüllt sind. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht nur bei sog. kurzfristigen Beschäftigungen i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGV IV.
Für die Versicherung und Meldung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in der Zusatzversorgung ist es gleichgültig, ob für die Versicherten die vollen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden oder nur der pauschale Beitrag durch den Arbeitgeber.
Für geringfügig Beschäftigte kann evtl. nach § 40a Abs. 2 EStG eine besondere Form der Pauschalversteuerung in Höhe von 2% angewendet werden.
Im Rahmen der steuer- und sv-rechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen ist zu unterscheiden, ob es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um ein erstes Beschäf-tigungsverhältnis handelt oder um eine weitere Beschäftigung (neben einer ersten).
- Erstes Beschäftigungsverhältnis
Liegt nur eine geringfügige Beschäftigung vor, so sind Umlagen und Beiträge wie in einem „normalen Beschäftigungsverhältnis“ zu behandeln. Die Umlage ist dann in aller Regel nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei (Steuermerkmal „11“), der Zusatzbeitrag ist steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (Steuermerkmal „01“).
- Personal / Steuer-1
Das Kontrollkästchen Nebenbeschäftigung darf nicht markiert werden.
- Einziges Arbeitsverhältnis als geringfügige Beschäftigung
Ein Beschäftigter übt nur eine geringfügige Beschäftigung aus. Monatlicher Verdienst 325,00 EUR, keine Jahressonderzahlung.
Umlage 3,75%; Zusatzbeitrag 4%
- Steuerrechtliche Behandlung Umlage/Zusatzbeitrag:
325,00 EUR * 3,75% = 12,19 EUR
325,00 EUR * 4,00% = 13,00 EUR
Umlage und Zusatzbeitrag sind komplett steuerfrei, da der Grenzbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (2017: 1.524,00EUR) nicht ausgeschöpft ist.
- Meldung der Versicherungsabschnitte
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM10 11 3.900,00 146,25
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM20 01 3.900,00 156,00
- Weiteres Beschäftigungsverhältnis
Handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung nicht um das erste Dienstverhältnis, können Umlagen nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt und nicht nach § 40b EStG pauschal versteuert werden. Der Zusatzbeitrag ist nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei (Umlage: Steuermerkmal „10“, Beiträge: Steuermerkmal „03“). In diesen Fällen müssen die Umlagen und Zusatzbeiträge dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet und insgesamt individuell versteuert werden
- Erster Minijob (Summe aus Entgelt + Umlagen + Zusatzbeitrag < 450 EUR)
Ist die geringfügige Beschäftigung zwar nicht das erste Dienstverhältnis, aber der erste Minijob, so können das Arbeitsentgelt, die Umlagen und Zusatzbeiträge mit dem Pauschal-steuersatz (2%) nach § 40a Abs. 2 EStG belegt werden, sofern die Summe aus Arbeitsentgelt und Umlagen und Beiträgen die monatliche Grenze von 450,00 nicht übersteigt (Steuermerk-mal „10“ für die Umlage, „05“ für den Beitrag). Statt der 2%-Besteuerung kann der Arbeitgeber auch alternativ die individuelle Besteuerung vornehmen.
- Personal / Steuer-1
Bei dieser Konstellation muss das Kontrollkästchen Nebenbeschäftigung markiert werden.
- Eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung; Arbeitsentgelt + Umlagen + Beiträge unter 450,00 EUR monatlich:
Monatlicher Verdienst 325,00 EUR
Daraus Umlagen und Beiträge (2017: 3,75% + 4%) = 25,19 EUR
Summe: 325,00 + 25,19 = 350,19 EUR
Die Summe 350,19 EUR liegt unter 450,00 EUR monatlich. Es können Pauschalabgaben entrichtet werden:
350,19 EUR * 2% Pauschalsteuer = 7,00 EUR
350,19 EUR * 13% Krankenversicherung = 45,52 EUR
350,19 EUR * 15% Rentenversicherung = 52,53 EUR
- Meldung der Versicherungsabschnitte
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM10 10 3.900,00 146,25
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM20 05 3.900,00 156,00
- Steuermerkmal
Weil der Zusatzbeitrag pauschal mit 2% durch den Arbeitgeber versteuert wurde, ist (ab 01.01.2011) das Steuermerkmal „05“ zu melden.
Das Steuermerkmal „02“ bleibt weiterhin gültig für eine pauschale Versteuerung nach § 40b alte Fassung EStG.
- Erster Minijob (Summe aus Entgelt + Umlagen + Zusatzbeitrag > 450 EUR)
Wenn die Summe von Arbeitsentgelt, Umlage und Zusatzbeitrag den monatlichen Grenzwert von 450,00 übersteigt, können keine Pauschalabgaben (2% Pauschalsteuer, 13% Krankenversicherung und 15% Rentenversicherung) nach § 40a Abs. 2 EStG abgeführt werden.
Es liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Es ist dann volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht gegeben (Steuermerkmal „10“ für die Umlage, „03“ für den Beitrag).
- Eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung; Arbeitsentgelt + Umlagen + Beiträge über 450,00 EUR monatlich:
Monatlicher Verdienst 420,00 EUR
Daraus Umlagen und Beiträge (2017: 3,75% + 4%) = 32,55 EUR
Summe: 420,00 + 32,55 = 452,55 EUR
Die Summe 452,55 EUR liegt über 450,00 EUR monatlich. Damit liegt kein Minijob mehr vor. Es besteht Sozialversicherungspflicht, die Umlagen und Zusatzbeiträge müssen individuell versteuert werden.
- Meldung der Versicherungsabschnitte
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM10 10 5040,00 189,00
01.01.2017 – 31.12.2017 01 VM20 03 5040,00 201,60
- Steuermerkmal
Wegen der individuellen Versteuerung ist für den Zusatzbeitrag das Steuermerkmal „03“ zu melden.