Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich

Allgemein

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach einem besonderen Verfahren, dem sogenannten permanenten Lohnsteuerabzug, ermitteln. Allerdings hat diese Art der Steuerberechnung nichts mit dem am Jahresende durchzuführenden Lohnsteuerjahresausgleich im eigentlichen Sinne zu tun. Der Begriff Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich hat sich durch das Verfahren, die Lohnsteuer permanent zu berechnen, eingebürgert.

Die Höhe der Lohnsteuer wird damit nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn und der entsprechenden Lohnsteuer des Jahres berechnet.

Ab dem 01.01.2018 dürfen Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse VI, die die Dauer von 24 zusammenhängenden Arbeitstagen nicht übersteigen, den permanenten Lohnsteuerjahresausgleich (pLStJa) durchführen.

Programmlösung

Um für den Arbeitnehmer die besondere Berechnungsweise der Lohnsteuer zu wählen ist das Kontrollkästchen Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich auf der Maske Stammdaten / Personal / sonstige Kennzeichen zu aktivieren.

Es ist zu beachten, dass diese Berechnungsweise nicht die Regel darstellt, sondern besonderen Voraussetzungen unterliegt.

Voraussetzungen

Für die Anwendung des pLStJa werden die Voraussetzungen wie die des Lohnsteuerjahresausgleiches, mit der Ausnahme des Lohnsteuerklassenwechsels, geprüft.

Zu beachten ist, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Regel erst während der Abrechnung ermittelt werden kann. In diesem Fall wird der automatisch ermittelte Grund in dem Textfeld angezeigt und das Ankreuzfeld Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich automatisch deaktiviert und ausgegraut.

Liegt kein Ausschlussgrund vor, wird die Berechnung mit dem besonderen Verfahren durchgeführt. Im Abrechnungsprotokoll wird auf die Besonderheit hingewiesen. Siehe folgendes Beispiel.

Ein Arbeitnehmer steht seit Jahresanfang im Nebenarbeitsverhältnis (Stkl. VI) zu seinem Arbeitgeber. Für seine Tätigkeit im August (11.08.–15.08.) erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung von 250,00 EUR (= 5 x 50,00 EUR).

Folgender Abrechnungshinweis wird in diesem Fall ausgegeben:

Firma 1 (Permanent GmbH), Personal 39 (Permanent, Thomas) - 08.2017: Für die steuerliche Berechnung wurde der "permanente Lohnsteuerjahresausgleich" angewendet. Es wurden 225 Tage für die Hochrechnung des Entgeltes auf das Jahressteuerbrutto (400,00 EUR) berücksichtigt. In diesem Fall wird wie folgt gerechnet:

Vergütung für den 11.08.–15.08. = 250,00 EUR Voraussichtlicher Jahresverdienst bis zum 14.08. = 400,00 EUR (7 Monate zu je 30 Tagen + 15 Tage August = 225 Tage, 250,00 EUR / 225 Tage x 360 Tage = 400,00 EUR)

Lohnsteuer (Jahr – besondere Tabelle) = 49,00 EUR Kirchensteuer (Jahr) = 3,92 EUR Solidaritätszuschlag (Jahr) = 0,00 EUR Teilbetrag der Lohnsteuer (bis 15.08.) = 30,63 EUR Teilbetrag der Kirchensteuer 8% (bis 15.08.) = 2,45 EUR (49,00 EUR / 360 Tage x 225 Tage = 30,63 EUR, 3,92 EUR / 360 Tage x 225 Tage = 2,45 EUR) Die Lohnsteuer ohne pLStJa beträgt in diesem Fall = 30,75 EUR Bei durchgängigem Dienstverhältnis werden folgende steuerlichen Werte bescheinigt:

#3473155: Lohn besonderheiten image73.png

Variante

Der oben genannte Arbeitnehmer wird nochmals im November beschäftigt. Für seine Tätigkeit im November (20.11.–24.11.) erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung von 250,00 EUR (= 5 x 50,00 EUR).

Die Lohnabrechnung erfolgt mit dem folgenden Hinweis:

Firma 1 (Permanent GmbH), Personal 39 (Permanent, Thomas) - 11.2017: Für die steuerliche Berechnung wurde der "permanente Lohnsteuerjahresausgleich" angewendet. Es wurden 324 Tage für die Hochrechnung des Entgeltes auf das Jahressteuerbrutto (555,56 EUR) berücksichtigt. In diesem Fall wird wie folgt gerechnet:

Vergütung für den 20.11.–24.11. = 250,00 EUR Voraussichtliches Jahresverdienst bis zum 24.11. = 555,56 EUR (10 Monate zu je 30 Tagen + 24 Tage November = 324 Tage, 500,00 EUR / 324 Tage x 360 Tage = 555,56 EUR)

Lohnsteuer (Jahr – besondere Tabelle) = 68,00 EUR Kirchensteuer (Jahr) = 5,44 EUR Solidaritätszuschlag (Jahr) = 0,00 EUR Teilbetrag der Lohnsteuer (bis 24.11) = 61,20 EUR (68,00 EUR / 360 Tage x 324 Tage = 61,20 EUR)

Abzgl. Teilbetrag der Lohnsteuer (bis 15.08.) = -30,63 EUR Abzuführende Lohnsteuer für November = 30,57 EUR Teilbetrag der Kirchensteuer (bis 24.11) = 4,90 EUR (5.44 EUR / 360 Tage x 324 Tage = 4,90 EUR) Abzgl. Teilbetrag der Kirchensteuer (bis 15.08.) = -2,45 EUR Anzuführende Kirchensteuer für November = 2,45 EUR Die Lohnsteuer ohne pLStJa beträgt in diesem Fall = 30,75 EUR Bei durchgängigem Dienstverhältnis werden folgende steuerlichen Werte bescheinigt:

#3473156: Lohn besonderheiten image74.png

Besonderheiten/Hinweise

  • Die kalendertägliche Eingabe erlaubt eine taggenaue Abrechnung.
  • Wurde im Laufe des Jahres die Lohnsteuerklasse geändert, wird für den Lohnzahlungszeitraum die Lohnsteuerklasse (Stkl.) des Abrechnungsmonats zur Berechnung der lohnsteuerlichen Werte herangezogen. Vorangegangene Monate werden mit den zuvor abgerechneten Werten einbezogen. Es werden keine fiktiven Abrechnungswerte mit der aktuellen Lohnsteuerklasse der Vormonate erstellt und berücksichtigt.
  • Die Lohnsteuerbescheinigung wird für jedes Beschäftigungsverhältnis erstellt. Das Dienstverhältnis wird mit dem Eintrittsdatum bzw. 01. Januar und mit dem Austrittsdatum bzw. 31. Dezember angegeben. Sollte ein Steuerklassenwechsel von Stkl. 1-5 auf Stkl. 6 erfolgen, so wird der Zeitraum für jedes Dienstverhältnis gesondert bescheinigt.
  • Liegt ein unterjähriger Eintritt vor, so wird der pLStJa in den Steuerklassen 1-5 nicht angeboten. Für die Stkl. 6 hingegen ist er möglich.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des pLStJa werden vom Programm ansonsten nicht geprüft.

Wurde der pLStJa durchgeführt, werden die Zeilen

  • Tage für permanenten LStJA
  • Jst.-Brutto für permanenten LStJA

im Lohnkonto des Arbeitnehmers ausgewiesen.

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