Pfändung

Allgemein

Rechtsgrundlagen

  • §§ 828 ff. ZPO
  • §§ 850-850k ZPO

Verfahren

Das Vollstreckungsgericht erlässt einen Pfändungsbeschluss, der durch einen Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber zugestellt wird. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt Drittschuldner und hat sich über die durch eine Lohnpfändung geschaffene Rechtslage genau zu informieren.

Die Pfändung wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber als Drittschuldner wirksam, das Zustellungsdatum wird i. d. R. durch den Gerichtsvollzieher auf dem Pfändungsbeschluss vermerkt. Dem Zustellungsdatum kommt vor allem bei der Rangfolge, wenn das Arbeitseinkommen durch mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet wird, eine besondere Bedeutung zu. In diesem Fall wird der pfändbare Betrag der Höhe nach auf die Forderungen der gleichberechtigten Pfändungen verteilt.

Bei monatlicher Lohnabrechnung ist das gesamte Monatseinkommen zu berücksichtigen, wurde bereits eine Abschlagszahlung geleistet, so bleibt diese unberücksichtigt, so dass es zu Überzahlungen kommen kann, die natürlich mit der nächsten Abrechnung verarbeitet werden.

Pfändungen können grundsätzlich ihrer Art nach in Pfändungen wegen gewöhnlichen Forderungen und Unterhaltspfändungen unterschieden werden. Bei Unterhaltspfändungen werden bestimmte Einkommen gepfändet, die bei gewöhnlichen Pfändungen zu einem größeren Teil oder gänzlich pfändungsfrei belassen werden.

Begriff des Arbeitseinkommens

Grundsätzlich unterliegen alle fortlaufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis dem Begriff des Arbeitseinkommens.

Arbeitseinkommen i.S.d. ZPO ist nicht zu Vergleichen mit dem Arbeitsentgelt der Sozialversicherung oder des Steuerrechts, sondern sind alle aus dem Arbeitsverhältnis gewährten fortlaufenden in Geld zahlbaren Bezüge.

Vorgehensweise

Arbeitseinkommen (rechnerische Grundlage)

In der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung werden zur Ermittlung des Arbeitseinkommens die einzelnen Lohnarten im Menü Lohnarten / SFN-Div. Steuerungen unterschieden nach:

  • Unpfändbar (§ 850a ZPO)
  • Vollpfändbar
  • Weihnachtsvergütung (§ 850a Nr. 4 ZPO)
  • Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO)
  • Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)
  • Treuegeld (§ 850a Nr. 2 ZPO)
  • Bes. Betriebsereignis (§ 850a Nr. 2 ZPO)
  • Urlaubsgeld/Baugewerbe

Unpfändbar bzw. teilweise pfändbare Teile des Arbeitseinkommens: (§ 850a und § 850b ZPO)

  • Unpfändbar sind

    : - das zusätzliche Urlaubsgeld : - Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder : - Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit : - Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen : - Heirats- und Geburtsbeihilfen

  • Teilweise pfändbar sind

    : - die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung (Grundvergütung + Zuschlag) : - Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt (bis 2021: Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 500,00 EUR sind unpfändbar) : - Urlaubsgeld/Baugewerbe ist eine Steuerung für die Tarifbindung des Bauhauptgewerbes. Mit dieser Steuerung wird somit eine automatische Trennung in einen pfändbaren und in einen unpfändbaren Teil erreicht. Die Berechnung wird analog der derzeit gültigen tarifvertraglichen Vereinbarungen vorgenommen. In den Monatswerten Bau(Url.) kann die Aufteilung des pfändbaren Urlaubsgeldes und des davon als zusätzliches Urlaubsgeld (EBZ) unpfändbarer Teils nachvollzogen werden.

D. h. es wird nicht das gesamte Arbeitseinkommen ermittelt und dann die pfändungsfreien Beträge abgezogen, sondern die Beträge nach ihrer Pfändbarkeit definiert und diese dann summiert.

Stammdaten einer Pfändung im Personalstamm

Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Personal / DA/AV

Die Stammdaten einer Pfändung werden im Personalstamm in der Registerkarte DA/AV hinterlegt.

Lohnarten

Die Lohnarten werden mit ihrer hinterlegten Bezeichnung angedruckt. Es besteht derzeit keine Möglichkeit auf den Verwendungszweck zurückzugreifen. Werden bei einem Mitarbeiter mehrere Pfändungen gleichzeitig abgegolten, so sind je Pfändung eine Lohnart mit unterschiedlichen Bezeichnungen, z.B. Pfändung 1, Pfändung 2 usw., zu verwenden.

Die Lohnart wird auf dem Pfändungsprotokoll mit angedruckt, so dass eine Zuordnung zur Abrechnung mit den einzelnen Lohnarten zu den jeweiligen Pfändungen getroffen werden kann.

Sonstiges

Zusammentreffen einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung) mit einer normalen Pfändung

Trifft eine bevorrechtigte Pfändung (Unterhaltspfändung) mit einer nicht bevorrechtigten Pfändung zusammen, d.h. bevorrechtigte Pfändung Rangfolge 1/1 und nicht bevorrechtigte Pfändung Rangfolge 1/2, dann werden die der Pfändung im erweiterten Umfang unterliegenden Einkommensteile bei der Unterhaltspfändung verrechnet und der restliche pfändbare Betrag im Verhältnis der Gesamtforderung auf beide Pfändungen verteilt.

Eine normale Pfändung, die in der Rangfolge vor einer bevorrechtigten Pfändung liegt wird ihrem Umfang entsprechend getilgt. Sind Einkommensteile vorhanden, die einer erweiterten bevorrechtigten Pfändung unterliegen würde, so werden diese bereits der nachrangigen bevorrechtigten Pfändung zur Verfügung gestellt. Dieser Umstand kann jedoch mit dem Ruhen einer Pfändung unterdrückt werden.

Feste Tilgungsrate

Werden Werte hinterlegt, die die automatische Pfändungsberechnung beeinflussen, so wird hierdurch auch die automatische Abhandlung zur Rangfolge eingeschränkt.

Pfändungsberechnung bei Teilzahlungszeiträumen

Bei Teillohnzahlungszeiträumen kann sowohl auf die Monats- als auch auf die Tagestabelle der Pfändung zugegriffen werden.

Soll mit der Tagestabelle gerechnet werden, so ist in der Lohnart für die Pfändung im Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte SFN-Div.Strg. die Option Kürzen bei Teilmonat zu aktivieren. Die Berechnung mit der Tagestabelle wird jedoch nur bei verminderten Steuertagen (Ein-/Austritt) ausgeführt.

Unterhaltspfändung – Ungerade Unterhaltsberechtigte

Lt. § 850c Abs. 4 ZPO hat das Gericht die Möglichkeit nach billigem Ermessen die Zahl der Unterhaltsberechtigten zu kürzen. D.h. auch auf Bruchteile eines Ganzen.

Zulässig sind auch Nachkommastellen im Eingabefeld Unterhaltsberechtigte (halbe Unterhaltsberechtigte Personen).

Unterhaltspfändung – Zur Auszahlung verbleiben

Wird hier ein Betrag eingegeben so wird nach der bisherigen Berechnung des Nettoarbeitseinkommens der zur Auszahlung verbleibende Teil abgezogen und der Rest gepfändet.

Nettoarbeitseinkommen 2.500,00 EUR Eingabe: Zur Auszahlung verbleiben 1.000,00 EUR Gepfändet werden 1.500,00 EUR

Unterhaltspfändung – zuzüglich vom Nettomehrbetrag

Gültige Eingaben sind die Ziffern 1-7:

  • 1 = 1 weiteres Kind (1/2)
  • 2 = 2 weitere Kinder (2/3)
  • 3 = 3 weitere Kinder (3/4)

usw.

Bedingung ist, dass ein Zur Auszahlung verbleibender Betrag hinterlegt ist und unter Zuzüglich vom Nettomehrbetrag ein Bruchwert eingetragen ist (z.B.: 1 für 1/2). In diesem Fall wird der Differenzbetrag x Bruch (1/2) noch zum Auszahlungsbetrag hinzuaddiert und vermindert somit den Pfändungsbetrag.

2.500,00 EUR ./. 1.000,00 EUR = (1.500 EUR x 1/2) = 750,00 EUR Die Auszahlung beträgt: 1.750,00 EUR Gepfändet werden: 750,00 EUR

Pfändbares Nettoarbeitseinkommen aus Nebenbeschäftigung

Ein erfasstes pfändbares Nettoarbeitseinkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags berücksichtigt. Es wird zum Nettoarbeitseinkommen aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung addiert, danach wird der pfändbare Betrag über die Lohnpfändungstabelle ermittelt. Das pfändbare Nettoarbeitseinkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird in die nächste Version kopiert, ist deshalb monatlich zu prüfen und ggf. anzupassen.

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