Übergreifendes
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Allgemein
Start der ESt
Um mit dem Einkommensteuerprogramm arbeiten zu können, ist zuvor im CRM (Customer Relationship Management) und dort in der Projektverwaltung das gewünschte Projekt, hier also die Einkommen-steuer, einmalig für den Mandanten anzulegen.
Anschließend steht Ihnen die Menüauswahl Steuern zur Verfügung. Innerhalb dieser Menüauswahl werden alle von Ihnen im CRM angelegten Projekte, d.h. Steuerarten für diesen Mandanten zur Auswahl angeboten.
Wenn Sie hier den Eintrag ESt auswählen, werden Ihnen unterhalb dieses Eintrags ESt alle zur Verfügung stehenden Veranlagungsjahre zur Auswahl angeboten.
Unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1A) / beschränkte Steuerpflicht (ESt 1C)
Bei der Neuanlage eines Einkommensteuerfalles wird zunächst automatisch eine ESt-Erklärung für die unbeschränkte Steuerpflicht (Mantelbogen ESt1A) angelegt. Innerhalb des Steuerfalles kann jederzeit auf die beschränkte Steuerpflicht mit dem Mantelbogen ESt1C gewechselt werden. Ebenso kann jederzeit von der beschränkten Steuerpflicht wieder auf die unbeschränkte Steuerpflicht zurück umgestellt werden.
Dieser Wechsel erfolgt über den Menüpunkt Extras / Wechseln zu beschränkter/unbeschränkter Steuerpflicht.
Nähere Erläuterungen hierzu siehe im Kapitel Mantelbogen ESt 1C (beschränkte Steuerpflicht)
Aufbau der amtlichen Vordrucke ab VZ 2019
Umsetzung des Verzichts auf die Abfrage der von Dritten übermittelten Daten Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1679) hat den gesetzlichen Rahmen für ein Gesamtpaket aus technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens geschaffen.
Durch das zuvor genannte Gesetz wurde § 150 Abs. 7 AO um einen neuen Satz 2 ergänzt. Danach gelten die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (sog. eDaten) als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit der Steuerpflichtige nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
Durch diese Neuregelung müssen entsprechende eDaten grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. In diesem Fall gelten die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten als erklärte Daten. Dabei stellt die Nichtdeklaration der betreffenden Angaben in der Einkommensteuererklärung keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Steuererklärung gilt als vollständig (BT-Drucksache 18 / 8434 S. 112). Dem Steuerpflichtigen steht es jedoch weiterhin frei, in der Steuererklärung eigene Angaben zu machen, da die von dritter Seite übermittelten Daten nicht die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides haben. Soweit die Angaben des Steuerpflichtigen von den von dritter Seite übermittelten Daten abweichen, ist der Steuerfall insoweit nach § 155 Abs. 4 S. 3 AO personell zu prüfen.
Wesentliches Merkmal der für den eDaten-Verzicht weiterentwickelten Vordrucke ist, dass die Bereiche, in denen der Steuerpflichtige grundsätzlich keine Angaben machen braucht, mit einer dunkleren, grünen Farbe dargestellt sind. Im Unterschied zu den übrigen Abfragen wird die Schrift in diesen Bereichen invers dargestellt. Das bedeutet, dass statt der schwarzen Schrift auf hellgrünem Hintergrund eine weiße Schrift auf einem dunkleren, grünen Hintergrund eingesetzt wird. Die Bereiche in unmittelbarer Nähe der zu scannenden Eintragungsfelder werden von der farblichen Umgestaltung ausgenommen, damit hier weiterhin die verwendete hellgrüne Blind-farbe zum Einsatz kommen kann, um Fehlerkennungen beim Scannen der Erklärungsvordrucke zu verhindern. Zusätzlich wird am Zeilenende, jedoch außerhalb der Vordruckbegrenzungslinie, das Logo verwendet, um die betreffenden Zeilen zusätzlich zur farblichen Gestaltung hervorzuheben.
zum Beispiel Anlage VOR 2019:
Datenerfassung
Formularerfassung
Grundsätzlich erfassen Sie die Werte direkt am Bildschirm in den Feldern des amtlichen Formulars. Die Werte werden dabei immer direkt nach der Eingabe beim Verlassen des Formularfeldes gespeichert. Der Steuerfall wird automatisch gespeichert, wenn alle Fenster geschlossen werden.
Es gibt einige Gründe, weswegen die reinen Formularfelder und Formularwerte nicht zur umfassenden Erfassung und Darstellung steuerlicher Sachverhalte ausreichen.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn
- für Eheleute nur ein gemeinsames Formularfeld zur Verfügung steht, oder wenn
- es mehrere Vorgänge derselben Art aber nur ein Erfassungsfeld im Formular gibt, oder wenn
- ELSTER zusätzliche Angaben erwartet, oder wenn
- Sie zusätzliche Funktionen nutzen möchten, wie z.B. die AfA-Ermittlung im Rahmen der Anlage V,
- usw.
Sofern also mehr Daten zu erfassen sind als das Formular vorsieht, werden Ihnen dafür
- Dialoge und
- die erweiterte Formularerfassung
angeboten.
Zusätzlich, um ggfs. eigene Ergänzungen und Erläuterungen zum Steuerfall oder zum Formularfeld erfassen zu können, gibt es die Feldfunktionen (Aufruf erfolgt über das Kontextmenü, rechte Maustaste) zu jedem Formularfeld. Hier können Sie wählen zwischen der Nutzung der
- Notizen
- Auflistungen
- MS-Excel-Anlagen
Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Dokumentation ADDISON Steuern - Allgemein im Kapitel Dateneingabe und im Kapitel Feldfunktionen.
Elektronische Steuerbelege (E-Belege)
Grundlegendes zur vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt)
Allgemeines
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist ein kostenloses Serviceangebot der Finanzverwaltung, das die Erstellung der Einkommensteuererklärungen erleichtern soll.
Die Steuerverwaltung stellt Ihnen in diesem Service diejenigen Belege elektronisch zur Verfügung, die sie zuvor von Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen auf elektronischem Wege erhalten hat.
Hierzu sind bestimmte Einstellungen und Vorarbeiten notwendig. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Dokumentation
ELSTER und hier dem Unterkapitel
ADDISON Steuern - Vorausgefüllte Steuererklärung.
Import der E-Belege in die ESt-Erklärung
Allgemeines
Nach dem Abruf der E-Steuerbelege bei der Finanzverwaltung werden diese im Kanzleisystem gespeichert. Der Bearbeiter der Einkommensteuererklärung kann nun auf diesen Datenbestand bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung zugreifen.
E-Steuerbelege einlesen
Das Einlesen der E-Steuerbelege in die ESt-Erklärung erfolgt innerhalb der ESt-Erklärung über die Schaltfläche Extras und hier den Menüpunkt E-Steuerbelege einlesen.
Dialog „E-Belegdaten importieren“
Dialog E-Belegdaten
Wenn Sie die Auswahl E-Steuerbelege einlesen getroffen haben, dann öffnet sich ein Dialog mit der Bezeichnung
E-Belegdaten importieren.
Innerhalb dieses Dialoges werden Ihnen die Werte aus dem E-Beleg, der von der Finanzverwaltung übermittelt wurde, mit den bereits im Steuerfall erfassten Werten gegenübergestellt. Sie haben dann die Wahl, diese Werte zu übernehmen, zu löschen oder unverändert im Steuerfall zu belassen.
E-Steuerbelege
Im oberen Bereich des Dialogs werden die E-Steuerbelege aufgelistet, getrennt für Stpfl. und Ehefrau und gruppiert nach der sogenannten Belegart wie z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung, Krankenversicherung usw.
Im unteren Bereich werden die weiteren Details zu dem markierten E-Beleg sowie die aktuellen Daten des Steuerfalls angezeigt. Die Markierung mit einem roten Punkt in der Spalte zwischen E-Beleg und Steuerfall zeigt an, dass die Daten differieren.
Spalte „Aktion“
Zu jedem E-Beleg können „Aktionen“ ausgewählt werden.
Die Auswahlbox wird Ihnen angezeigt, wenn Sie in das Aktionsfeld des Belegs klicken.
Mögliche Aktionen:
„Im Steuerfall neu anlegen “
Die Angaben des E-Steuerbelegs werden übernommen, und dazu die entsprechende: Belegart (z. B. Lohnsteuerbescheinigung) angelegt.
„Nicht übernehmen“
Keine Übernahme und keine Veränderung der Daten im Steuerfall.
- „Nicht aktualisieren“
Die Angaben im Steuerfall werden nicht aktualisiert bzw. geändert. - „Steuerfall aktualisieren“
Der bereits im Steuerfall vorhandene Beleg, z. B. Lohnsteuerbescheinigung, wird aktualisiert.
- „Aus Steuerfall löschen“
Obwohl im Steuerfall bereits eine Lohnsteuerbescheinigung vorhanden ist, liegt kein E-Steuerbeleg dazu vor. - „Steuerfall unverändert lassen“
Die Daten im Steuerfall werden nicht geändert.
- „Summe im Steuerfall aktualisieren“
Nicht für alle E-Steuerbelege gibt es in der Einkommensteuerklärung einen Erfassungsdialog, z. B. Krankenversicherungsbelege werden direkt in der Anlage VOR erfasst. In diesen Fällen werden die Daten der E-Steuerbelege aufaddiert und direkt im Formular als Summe eingetragen. - „Nicht übernehmen“
Die Daten im Steuerfall werden nicht geändert.
Funktionsweise
Mit Hilfe der Funktionen kann nun sehr einfach entschieden werden, welcher Verarbeitungsschritt mit dem E-Steuerbeleg erfolgen soll.
Vom Programm wird automatisch versucht, die passende Aktion bereits vorzuschlagen. Sie können aber jederzeit die Aktion ändern.
Über die Schaltfläche „OK“ werden die angezeigten Aktionen für jeden E-Steuerbeleg vom Programm automatisch ausgeführt.
Wiederholen des Imports
Der Dialog kann jederzeit erneut aufgerufen werden.
Beispiel
Beim Jahreswechsel wurde beim Stpfl. eine Lohnsteuerbescheinigung aus dem Vorjahr übernommen. Im Steuerfall stehen bei den Formularen zur Anlage N in der Lohnsteuerbescheinigung jetzt die Zahlen aus dem Vorjahr, gelb unterlegt zur Kennzeichnung als Vorjahreswerte.
Von der Finanzverwaltung wurden die E-Steuerbelege abgerufen, diese werden im Dialog nun angezeigt.
Der E-Steuerbeleg:
Lohnsteuerbescheinigung Steuerpflichtiger
wurde vom Programm der bereits vorhandenen LStB zugeordnet und die Aktion „Steuerfall aktualisieren“ wird vorgeschlagen.
Soll diese Aktualisierung nicht durchgeführt werden, kann die Aktion „Nicht aktualisieren“ gewählt werden.
Auch hier sehen Sie wieder in der Spalte „Steuerfall“ die durch die Datenübernahme aus dem Vorjahr gelb unterlegten Vorjahreswerte.
Nach dem Bestätigen des Dialogs mit der Schaltfläche „OK“ werden die gewählten Aktionen ausgeführt, d. h. für den Stpfl. werden die Werte aus dem E-Steuerbeleg in die Lohnsteuerbescheinigung der ESt-Erklärung eingelesen.
Wird die Funktion E-Beleg importieren danach erneut aufgerufen, stimmen nun die Werte im Formular mit dem E-Beleg bereits überein. Dies erkennen Sie auch daran, dass alle Punkte grün sind. Hier ist für die Lohnsteuerbescheinigung keine weitere Aktion erforderlich.
Im ESt-Fall in den Formularen Anlage N in der Lohnsteuerbescheinigung sieht es dann so aus:
An der fliederfarbenen Hintergrundfarbe lässt sich erkennen, dass diese Werte aus dem E-Steuerbeleg kommen.
Sie haben weiterhin Zugriff auf alle vorigen Werte, die bereits aus früherer Bearbeitung (z.B. Datenübernahme aus dem Vorjahr) schon mal für diese Formularfelder galten. Diese können Sie ansehen und auch reaktivieren durch Betätigen der F2-Taste.
Änderung der Zuordnung
Vom Programm wird automatisch versucht, die E-Steuerbelege den im Steuerfall vorhandenen Belegen korrekt zuzuordnen. Hier kann aber nicht immer die richtige Zuordnung automatisch ermittelt werden. Z.B. wenn mehrere Renten im Steuerfall vorkommen.
Diese Zuordnung kann von Ihnen geändert werden. Durch Klicken auf das Feld mit der Bezeichnung oder auf die Schaltfläche mit den drei Punkten direkt daneben öffnet sich ein Dialogfenster.
Beispiel:
Der gewünschte Eintrag für die Änderung der Zuordnung kann nun markiert werden. Wird der Dialog mit „OK“ bestätigt, wird die neue Zuordnung durchgeführt.
Hinweise zu einzelnen E-Steuerbelegen
Personendaten
Die Standardaktion für die Personendaten ist „Nicht aktualisieren“.
Die Angaben zur Bankverbindung werden auch dann nicht importiert, wenn die Aktion „Aktualisieren“ gewählt wurde.
Angaben zur Religion
Auch bei Aus-oder Eintritt wird lediglich das letzte Kirchensteuersignal mitgeteilt und kein Datum. Die Standardaktion für die Religion ist daher „Nicht aktualisieren“.
Private Krankenversicherung
Der E-Steuerbeleg beinhaltet nur die Basisbeträge.
Digitale Steuerakte (ab 2020)
Grundsätzliches
Die Digitale Steuerakte bietet einen neuen, einfachen und sicheren Weg für Ihre Mandanten, Ihnen Belege zur Steuerklärung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Belege können selbstverständlich auch von Seiten der Kanzlei in die Digitale Steuerakte hochgeladen werden, z. B. wenn die Unterlagen des Mandanten in der Kanzlei gescannt werden.
Allgemeines
In folgendem Schaubild erhalten Sie einen Überblick über das neue Verfahren. Die Belege kann Ihr Mandant oder ein Mitarbeiter aus der Steuerberaterkanzlei in die Digitale Steuerakte hochladen.
Zugriff auf die Belege hat sowohl der Mandant als auch die Steuerberaterkanzlei. Damit Ihr Mandat auf die Digitale Steuerakte zugreifen kann, benötigt er einen ADDISON Direkt- Zugang.
Direkt aus dem Einkommensteuerprogramm (ab dem VZ 2020) können die Belege aufgerufen werden.
Einrichten und Aufrufen der digitalen Steuerakte
Die Digitale Steuerakte wird in ADDISON Direkt über das Einkommensteuerprogramm angelegt. Im Einkommensteuerprogramm ab dem VZ 2020 finden Sie dazu eine neue Symbolschaltfläche in der Befehlsleiste Steuern im Abschnitt Funktionen. Diese neue blaue Symbolschaltfläche hat die Beschriftung DSA.
Alle weiteren Informationen zur digitalen Steuerakte entnehmen Sie bitte dem separaten Benutzerhandbuch zur Digitalen Steuerakte.
Kanzlei als Empfangsbevollmächtigten einlesen
Allgemein
Im Mantelbogen auf der Seite zwei oben können Sie einen Empfangsbevollmächtigten eintragen, an den dann der Steuerbescheid zugesendet werden soll. Der Empfangsbevollmächtigte kann auch aus den Kanzleistempeldaten in das Formular übernommen werden. Diese übergreifende Funktion ist in der Befehlsgruppe Funktionen über Extras / Stammdaten / Kanzlei in EBV einlesen zu erreichen.
Waren im Mantelbogen bereits Daten zum Empfangsbevollmächtigten erfasst, werden diese beim Ausführen der Funktion ohne Rückfrage überschrieben.
ESt-Vorauszahlungen / Angaben zur Aufteilung der Steuern
Allgemein
Über die Schaltfläche "Vorauszahlungen" in der Formularsymbolleiste öffnen Sie einen Dialog. Im Dialog gibt es zwei Registerkarten.
- Vorauszahlungen
Hier erfassen Sie die Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer für den Steuerpflichtigen und den Ehegatten. - Aufteilung der Steuern
Hier erfassen Sie die Angaben zur Aufteilung der Steuern gemäß § 37 AO bzw. §§ 268 ff AO bei Ehegatten.
Dialog Vorauszahlungen
Die Werte, die Sie hier erfassen, fließen automatisch in die Steuerberechnung des aktuellen Veranlagungsjahres ein.
Für die Kirchensteuer werden nur die Werte bis zur Zeile "Summe im VZ geleisteter Zahlungen" als Sonderausgaben berücksichtigt. Die in den nachfolgenden Zeilen erfassten Kirchensteuerbeträge sind in anderen Jahren bezahlt worden (nachträglich festgesetzte Vorauszahlungen) oder entfallen auf die Abgeltungssteuer und sind somit nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Selbstverständlich werden diese Beträge bei der Abrechnung der zu zahlenden Kirchensteuer berücksichtigt.
Dialog Aufteilung der Steuern
In diesem Dialog werden Ihnen die anhand der vorliegenden bereits erfassten Daten ermittelten Aufteilungsmaßstäbe gemäß § 37 und § 268 ff AO angezeigt.
Sie haben hier die Möglichkeit, zusätzliche Angaben für eine veränderte Aufteilung der Steuern bei Eheleuten zu erfassen.
Diese Angaben werden im Rahmen der Veranlagung von Ehegatten ausgewertet. In der ESt-Berechnung wird anhand dieser Angaben die zu erwartende Nachzahlung bzw. Erstattung von Steuern auf die Eheleute aufgeteilt.
Im Register "Beratung" der ESt-Berechnung und hier im Berechnungsblatt "Aufteilung der Steuern §§ 268 ff.AO" wird die Aufteilung der Steuern bei Eheleuten detailliert dargestellt.
Verlustrücktrag / Verlustabzug
Allgemein
Den Dialog "Verlustrücktrag / Verlustabzug" erreichen Sie über die gelbe Schaltfläche mit den drei Punkten am Formularrand im Abschnitt "Verlustrücktrag / Spendenvortrag" auf dem ESt-Mantelbogen, sowie über die Anlage SO.
Ab dem VZ 2019 befindet sich diese Schaltfläche nicht mehr auf dem ESt-Mantelbogen sondern auf der "Anlage Sonstiges" im Abschnitt Verlustabzug.
Hier können Sie Angaben zur Verlustverrechnung und ggfs. zur Begrenzung vornehmen. Dazu stehen Ihnen die Bereiche
- Mantelbogen (ab VZ 2019 der Bereiche Anlage Sonstiges)
- Anlage KAP
- Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte
- Anlage SO - Leistungen
zur Verfügung.
Felder, die auch über die Formularerfassung erreichbar sind, werden dabei automatisch abgeglichen. Sie haben damit die Möglichkeit, diese Felder sowohl über das Formular als auch über den Dialog zu erfassen, wie z.B. Angaben zur Beschränkung des Verlustrücktrags aus Anlage SO.
Der verbleibende vor- oder rücktragsfähige Verlust wird in der ESt-Berechnung in der Teilberechnungsliste "Verluste nach §10 d EStG" und in der Beratungsliste "Beratungseckdaten" ausgewiesen.
ELSTER für die ESt-Erklärung
Allgemeines
Alle ELSTER-Aufträge werden mit ADDISON Direkt in Verbindung mit dem ADDISON Datenservice (ADS) an die Finanzverwaltung übermittelt. ADDISON Direkt dient als Datendrehscheibe zwischen Kanzlei und Finanzverwaltung.
Weitere Einzelheiten zur Einrichtung und Handhabung entnehmen Sie bitte der Dokumentation
ELSTER und hier dem Unterkapitel
ELSTER-Benutzerhandbuch
Plausibilitätsprüfungen
Ob die Steuererklärung für den Versand per Elster plausibel erfasst ist oder nicht, erkennen Sie bei der geöffneten ESt-Erklärung sofort anhand der Elster Schaltfläche.
Hat die ELSTER-Schaltfläche einen grünen Kreis mit einem Häkchen drin, dann sind alle Angaben für ELSTER vollständig und plausibel erfasst, die Erklärung kann versendet werden.
Hat die ELSTER-Schaltfläche einen roten Kreis mit einem Kreuz darin, dann sind noch Korrekturen oder Ergänzungen erforderlich, ansonsten kann der Steuerfall nicht per ELSTER versendet werden.
Durch Mausklick auf dieses Symbol wird Ihnen sofort eine Liste der festgestellten Fehlermeldungen für ELSTER angezeigt.
Zusätzlich haben Sie über das InfoCenter die Möglichkeit, sich die verschiedensten Arten von ELSTER -Fehlermeldungen und anderen Hinweisen und Informationen usw. zu den Daten des Steuerfalls ansehen zu können.
Versenden
Über die Elster-Schaltfläche werden Ihnen verschiedene Aktionen zur Bereitstellung der Steuererklärung für den Elster-Versand angeboten.
Sie haben hier die Auswahl, alle Elsteraufträge in einem einzigen Arbeitsgang zu erstellen. Hierzu wählen Sie:
- alle Elsteraufträge generieren
Oder sie stellen die Elsteraufträge einzeln zum Versand bereit. Hierzu wählen Sie:
- einzelne Elsteraufträge generieren
Nach dem Generieren der Elsteraufträge stehen Ihnen diese in der Übersicht
- Elsteraufträge anzeigen
zur Verfügung. In dieser Liste der Elsteraufträge können Sie sich die Druckvorschau ansehen, die Elsteraufträge per ADS auf den Weg zur Finanzverwaltung bringen (siehe oben, Ausführungen zum Thema Allgemeines) oder auch einzelne Elsteraufträge wieder aus dieser Liste heraus löschen.
InfoCenter
Allgemeines
Mit Mausklick auf die Schaltfläche für das InfoCenter öffnet sich dieses.
Das InfoCenter zeigt Ihnen in Listenform viele wichtige Informationen zur aktuellen Steuererklärung an. Hierzu werden Angaben aus den erfassten und berechneten Daten und den Vorjahresdaten für Sie ausgewertet.
Typen von Informationen
Durch die von Ihnen zu treffende Auswahl werden Ihnen die unterschiedlichsten Arten von Informationen angezeigt.
Innerhalb der angezeigten Liste zum InfoCenter lassen sich alle Einstellungen, Sortierungen und Filterbedingungen jederzeit ändern.
Schnelles Navigieren
Durch Mausklick auf den in der ganz rechten Spalte "Position" angezeigten und blau dargestellten Text gelangen Sie sofort zu dem entsprechenden Feld auf dem angegebenen Formular.
Ungeprüfte Vorjahreswerte
Wenn Sie mit der Datenübernahme aus dem Vorjahr arbeiten, haben Sie hier mit dem InfoCenter die schnelle Übersicht darüber, welche Werte in welchem Formular noch nicht geändert bzw. überprüft wurden.
Weitere Einzelheiten zum InfoCenter entnehmen Sie bitte der allgemeinen Dokumentation zu den Steuern. Diese finden Sie unter:
"ADDISON Steuern" und hier im Dokument "Allgemein" im Unterkapitel "Informationscenter (InfoCenter)".
Verzinsung Steueransprüche § 233a AO
Allgemeines
Über die Symbolschaltfläche für "Extras" (Symbol mit den angedeuteten Werkzeugen) wird Ihnen in der Liste eine Funktion zur Verzinsung der Steueransprüche nach § 233a AO angeboten.
Hier haben Sie die Möglichkeit, die ggfs. zu erwartenden oder noch zu zahlenden Zinsen auf Steueransprüche für Ihre Mandanten vorab berechnen zu können.
Wenn ein Veranlagungsverfahren (durch Einspruchs- oder Gerichtsverfahren) sehr lange dauert oder ein Veranlagungsjahr durch Rückrechnung des Investitionsabzugsbetrags (§7g EStG) neu aufgerollt werden muss, so sind die Steuer-Nachzahlungen oder -Erstattungen daraus zu verzinsen (§233a AO).
Durch die Änderung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) wird es vermehrt vorkommen, dass Steuerbescheide für zurückliegende Jahre, auch wenn sie ansonsten bereits bestandskräftig sind, wieder neu aufgerollt und geändert werden müssen. Die sich u.a. daraus ergebenden Unterschiedsbeträge in den veranlagten Steuern sind zu verzinsen.
Mit Hilfe dieses Werkzeuges sollen die zu erwarteten Zinsen von Ihnen einfach und schnell für Ihre Mandanten berechnet werden können.
Alle dazu notwendigen Angaben sind in diesem Dialog enthalten. Sie können in jedem Veranlagungsjahr zu diesem oder zu jedem beliebigen anderen Veranlagungsjahr beliebig viele Steuerbescheide mit Verzinsungsansprüchen erfassen.
Im unteren Abschnitt des Dialoges werden Ihnen die anhand der Angaben und Beträge ermittelten Zinszeiträume und die daraus resultierenden Zinsansprüche dargestellt.
Auswertungen
Auch im Rahmen der Steuerberechnung wird die Ermittlung der Zinsen detailliert dargestellt. Sie finden dieses Berechnungsblatt im Abschnitt "Beratung" mit der Bezeichnung:
- Verzinsung Steueransprüche (§ 233a AO)
Anbindung Steuerkontenabfrage an die Einkommensteuer
Über den Abruf der geleisteten Zahlungen aus der Steuerkontenabfrage können Sie die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer mit abrufen. Diese stehen Ihnen dann im ESt-Programm zur Verfügung.
Um für den Veranlagungszeitraum 2019 die Daten abzurufen, muss als Wertstellungsdatum der 01.01.2019 eingegeben werden.
Haben Sie die Daten erfolgreich abgerufen, werden diese automatisch für die Einkommensteuer bereitgestellt.
Innerhalb der Einkommensteuer haben wir hierfür unter "Extras" einen neuen Menüpunkt mit der Bezeichnung "Übernahme Vorauszahlungen" aufgenommen.
In dem Dialog haben Sie dann die Möglichkeit, die einzelnen Daten nochmals zu überprüfen und ggfs. selektiv zu übernehmen. Werden Daten für den Steuerpflichtigen und für den Ehegatten getrennt abgerufen, ist der Dialog dementsprechend unterteilt. Auch wird das Datum der letzten Steuerkontenabfrage dort angezeigt.
Über die Schaltfläche "Übernehmen" werden dann die Zahlungen in den Dialog "Erfassung Vorauszahlungen" und die Angaben zur Kirchensteuer in die Anlage SA, in den Dialog "Sonderausgaben Kirchensteuer" übergeben.
Der Wert kann dann über die Taste F2 als Alternative Datenquelle "Steuerkonto" nachvollzogen werden.
Bescheidnotiz
Eine Bescheidnotiz kann im Einkommensteuerfall über das Menü "Extras | Bescheidnotiz" erfasst werden.
Wie in den Notizfunktionen der Steuerprogramme üblich, kann auch hier ein beliebiger Text in der Funktion Bescheidnotiz erfasst werden.
Über den Fristenkontrollbucheintrag zum Einkommensteuerbescheid kann über das Menü Bescheidabgleich die Bescheidnotiz angezeigt werden:
Beachten Sie bitte, dass diese Funktion Notiz aus dem Steuerfall im Bescheidabgleich nur dann angezeigt wird, wenn im Einkommensteuerfall eine entsprechende Bescheidnotiz erfasst worden ist.