Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bisher Nichtversicherte)
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (bisher Nichtversicherte)
Bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann es innerhalb der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung die folgenden drei Varianten geben:
| BGRS | DEÜV | Beitragsabführung |
|---|---|---|
| 1111 | 0110 | KV/PV-AG-Anteil wird ausbezahlt |
| 1110 | 0110 | nur KV-AG-Anteil wird ausbezahlt (AN ist in der PV befreit) |
| 1111 | 0111 | nur KV-AG-Anteil wird ausbezahlt, PV wird vom AG abgeführt (Kontrollkästchen im Menü Personal / Soz.-2 aktiviert) |
Ausweis Monatswerte und Lohnkonto
Die KV-/PV-Auszahlungen bei Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden als separate Felder KV-AG-Auszahlung und PV-AG-Auszahlung im Menü Monatswerte / SV-lfd. und im Lohnkonto dargestellt.
Ausweis Verdienstabrechnung
Für die Kennzeichnung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird auf der Verdienstabrechnung unterhalb der Beitragsgruppenschlüssel ein A für Auszahlung angedruckt.
Personenkreis
Es werden demnach Personen versicherungspflichtig, deren gesetzliche Krankenversicherung vor dem 01.04.2007 endete oder die im Anschluss an das Ende der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 31.03.2007 ohne weitere Absicherung im Krankheitsfall sind. Dazu zählen folgende Personen:
- ehemals freiwillige Mitglieder, wenn sie in der Vergangenheit wegen Zahlungsverzugs aus der freiwilligen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden
- ehemals Versicherungspflichtige und Familienversicherte, die nach dem Ende der Versicherung die Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes versäumt bzw. die Vorversicherungszeiten für eine Weiterversicherung nicht erfüllt haben
- Auslandsrückkehrer, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, es sei denn, die Voraussetzungen für einen anderweitigen Versicherungsschutz liegen vor
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
Für das Entstehen der Versicherungspflicht ist entscheidend, dass zuletzt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand. Hierbei handelt es sich um die zeitlich letzte Versicherung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der letzten Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung um eine Pflichtversicherung, eine freiwillige Versicherung oder um eine Familienversicherung handelte.
Keine Versicherungspflicht für Privat Krankenversicherte
Wurde nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet, tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht ein. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat.
Beitragstragung und Abführung der Beiträge
Ab 01.01.2015 werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Erhebt eine Krankenkasse allerdings einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, ist dieser alleine vom Arbeitnehmer zu tragen, ebenso der zusätzliche Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte.
Der Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist für die Arbeitgeberanteile als auch für seine Beitragsanteile Beitragsschuldner. Der Versicherte hat daher den gesamten Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt die sich aus dem Arbeitsentgelt ergebenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung daher wie einen Beitragszuschuss für einen freiwilligen Versicherten (vgl. § 257 SGB V) an den Versicherungspflichtigen aus.
Hintergrund der Auszahlung der Beitragszuschüsse
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden aus dem gesamten Einkommen berechnet. Es werden also nicht nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch die übrigen Einkunftsarten für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Aus diesem Grund erfolgt eine Auszahlung der Beitragszuschüsse des Arbeitgebers, da der Arbeitnehmer letztlich den Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung selbst abführt.