Versorgungsbezüge

Allgemein

Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die

  • mit der Rente vergleichbar sind,
  • wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
  • Bezug zu einem früheren Arbeitsverhältnis haben (Betriebsrente) und
  • als laufender Bezug oder Sonstiger Bezug gezahlt werden.

Wichtig: Versorgungsbezüge können nur für Altersvollrentner abgerechnet werden. Eine Abrechnung, die sowohl Versorgungsbezüge als auch normale Bezüge enthält, ist derzeit mit der ADDISON Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht möglich. Die Abrechnung muss getrennt über zwei Personalnummern erfolgen.

Einstellungen und Abrechnung von Versorgungsbezügen

Um einen Versorgungsbezugsempfänger abrechnen zu können sind folgende Einstellungen notwendig:

  • Personengruppe: 998
  • Beitragsgruppen-Schlüssel: 0000
  • Erfassung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angaben zur Abrechnung von Versorgungsbezügen plus automatische Lohnarten zur Abrechnung im Menü Personal / Versorgungsbezüge

Folgende Basis-Lohnarten stehen für die Abrechnung von Versorgungsbezügen/Kapitalabfindungen zur Verfügung.

Lohnartennummer Bezeichnung
7000 - 7605 laufende Versorgungsbezüge
7610 - 7615 Versorgungbezüge als Einmalbezug
7630 - 7635 Sterbegelder
7640 - 7642 laufende Hinterbliebenenbezüge
7645 - 7647 Hinterbliebenenbezüge als Einmalbezug
7650 - 7652 laufende Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
7655 - 7657 Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Einmalbezug
7600 - 7665 Kapitalabf./-leistungen (sv-frei)
7666 Kapitalabf. Hinterbliebenenbezüge
7668 Kapitalabf. Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
7670 Kapitalabf./-leistungen als Ratenzahlung
7672 Kapitalabf. Hinterbliebenenbezüge als Ratenzahlung
7674 Kapitalabf. Versorgungsbezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Ratenzahlung
7894 - 7899 Versorgungbezüge als Einmalbezug mit mehrjähriger Versteuerung

Wichtiger Hinweis

Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers werden die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen (BMG) und die jeweils dazugehörig ausgezahlten Versorgungsbezüge dargestellt. In der elektronische Lohnsteuerbescheinigung werden die Daten getrennt nach einzelnen Kohortenjahren an das Finanzamt übermittelt. Gleiches gilt für die Auszahlung von Versorgungseinmalbezügen.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Versorgungsbezug- Freibetrag

Mit dem Alterseinkünfte-Gesetz wird der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten werden nach und nach stärker besteuert, geregelt. Da dieser Vorgang im Einzelnen erst einmal eine Steuersenkung bedeutet, würde ein sofortiger Systemwechsel den öffentlichen Haushalt überfordern. Deshalb ist ein schrittweiser Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung bis zum Jahr 2040 vorgesehen.

Die Neuregelung gilt für alle, die bereits Rente beziehen oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen werden. Der Besteuerungsanteil wird für jeden danach neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) angehoben. Dies geschieht ab dem Jahr 2006 und zwar bis zum Jahr 2020 jährlich um 2%, so dass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 z.B. 80% dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer (1% pro Jahr), so dass nach Ablauf der Übergangzeit (2040) die Renten (sowie Werkspensionen) und Beamtenpension steuerlich gleichbehandelt werden (= volle Besteuerung).

  • Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge beträgt 102 EUR
  • Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, in der Kohorte 2005, beginnt mit 900 EUR.

Versorgungsbezüge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, unter Berücksichtigung des Versorgungsbezug-Freibetrages. Der Versorgungsbezug-Freibetrag beträgt 40% der steuerpflichtigen Versorgungsbezüge, höchstens aber 3.000,00 EUR im Kalenderjahr. Bei der Zahlung von Versorgungsbezügen als laufender Arbeitslohn ist lediglich der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil steuerfrei. Bei monatlicher Zahlung sind dies 1/12 des Jahresbetrages, also maximal 250,00 EUR. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge früherer Monate dürfen nicht übertragen werden. Ein Ausgleich im Laufe des Kalenderjahres nicht ausgeschöpfter, anteiliger Versorgungsfreibeträge bleibt dann dem Lohnsteuerjahresausgleich vorbehalten.

Die Versorgungsbezüge sind zur Ermittlung des steuerfreien Anteils nicht um einen bei ELStAM eingetragenen Freibetrag zu kürzen. Es ist vielmehr vom Bruttobetrag auszugehen.

Der Ansatz des Altersentlastungsfreibetrages auf Versorgungsbezüge ist nicht zulässig, da es sich nicht um Bezüge aus einem aktiven Dienstverhältnis handelt.

Für die Berücksichtigung des Versorgungsbezugs-Freibetrages ist die Lohnsteuerklasse ohne Bedeutung. Deshalb kann der Freibetrag auch in einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI gewährt werden.

Die Berücksichtigung des Versorgungsbezugs-Freibetrages ist nicht möglich, wenn die Lohnsteuer pauschaliert und vom Arbeitgeber übernommen wird.

Durch das Kontrollkästchen Versorgungsbezug-Freibetrag unterdrücken im Menü unter Stammdaten / Personal / Steuer-2 wird der Freibetrag bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage

Ab 2005 ist die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag nicht mehr der tatsächliche Versorgungsfreibetrag, sondern

  • das zwölffache des Versorgungsbezuges für den Monat Januar 2005 bei Versorgungsbeginn vor 2005,
  • das zwölffache des Versorgungsbezuges für den ersten vollen Monat bei Versorgungsbeginn ab 2005

zuzüglich der voraussichtlichen Sonderzahlungen eines Kalenderjahres, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.

Bei Versorgungsempfängern, die zwischen 2006 und 2020 erstmals Versorgungsbezüge beziehen, wird der Prozentsatz jährlich um 1,6 % und der Höchstbetrag um 120 € verringert. Von 2021 bis 2040 verringert sich der Prozentsatz jährlich um 0,8 % und der Höchstbetrag um 60 €

Besonderheit ist, dass für den Einzelnen der Versorgungsfreibetrag unverändert auch in den Folgejahren

  • bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2004 der Betrag des Jahres 2005,
  • bei Rentenbeginn ab 01.01.2005 der Betrag des Jahres, in dem die Rentenzahlung begann,

ein LEBEN lang weiter gilt.

Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezuges führen nicht zu einer Neuberechnung des Versorgungsfreibetrages.

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Der neue Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt für das Jahr 2005 900 EUR. Ab 2006 wird auch dieser schrittweise abgeschmolzen:

  • In den Jahren 2006 bis 2020 um 36 EUR
  • In den Jahren danach bis 2040 um 18 EUR

Besonderheit ist, dass für den Einzelnen der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag unverändert auch in den Folgejahren

  • bei Rentenbeginn bis zum 31.12.2004 der Betrag des Jahres 2005,
  • bei Rentenbeginn ab 01.01.2005 der Betrag des Jahres, in dem die Rentenzahlung begann,

ein LEBEN lang weiter gilt.

Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezuges führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Krankenversicherungspflichtige Rentner, aber auch versicherungspflichtig Beschäftigte, müssen für Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Die Beiträge sind von den Zahlstellen der Betriebsrenten - das sind in der Regel die ehemaligen Arbeitgeber der Rentner bzw. deren Versorgungskassen - an die Krankenkassen abzuführen.

Beitragsabführungspflicht bis 06.2019

Für freiwillig oder privat Versicherte Empfänger von Versorgungsbezügen müssen von den Zahlstellen keine Beiträge abgeführt werden. Diese werden direkt von den Versorgungsbezugsempfängern an die Krankenkassen abgeführt.

Für alle anderen Versorgungsbezugsempfänger gilt, dass Zahlstellen, die regelmäßig weniger als 30 beitragspflichtige Versorgungsbezugsempfänger abrechnen, sich von der Beitragsabführungspflicht befreien lassen könne, indem sie bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass das Mitglied die Beiträge selbst abführt.

Beitragsabführungspflicht ab 07.2019

Mit der Neuregelung aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) haben Zahlstellen künftig Beiträge von allen versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfängern an die Krankenkasse abzuführen und im Zahlstellenverfahren nachzuweisen. Dies gilt weiterhin nicht für freiwillig oder privat Versicherte Empfänger von Versorgungsbezügen.

Beitragssätze

Bis einschließlich 2003 betrug der Beitragssatz für die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse. Ab 2004 werden die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse berechnet.

Für die Berechnung der Pflegeversicherung gilt der volle PV-%-Satz. Der halbe PV-%-Satz gilt für Versorgungsbezugsempfänger, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Heilfürsorge haben.

Die gültigen Beitragssätze können aus dem Krankenkassenstamm entnommen werden. Für Versorgungsbezugsempfänger wird keine Umlageberechnung durchgeführt.

Datenübermittlung Beitragsnachweise Zahlstellen (BNZ)

Die Abführung der Beiträge erfolgt auf einem eigenen Beitragsnachweis-Formular auf dem die Beiträge zur KV/PV ausgewiesen werden. Auf der entsprechenden Beitragsabrechnung sind die einzelnen Versorgungsbezugsempfänger aufgeführt.

Die Beitragsnachweise können für die Datenübermittlung über das Menü Steuerungsdaten / Zahlstellen-Verfahren / Beitragsmeldungen (Zahlstellen) ins Meldecenter bereitgestellt werden.

Datenübermittlung Zahlstellen-Meldungen

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Kapitel Zahlstellen-Verfahren.

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