Zukunftssicherung
Zukunftssicherung
Allgemein
Zukunftssicherung ist die Sicherung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen gegen
- Krankheit
- Unfall
- Invalidität
- Alter
- Tod
Im Einzelnen handelt es sich hauptsächlich um
- Lebensversicherungen (Direktversicherungen/Gruppenversicherungen)
- Gruppenunfallversicherungen
- Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- Zusatzversorgung im Baugewerbe
- Betriebliche Altersvorsorge
AG-Beitrag/Entgeltumwandlung
Lebensversicherungen (Direktversicherungen/Gruppenversicherungen)
Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (AN), die durch den Arbeitgeber (AG) abgeschlossen wurde. Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben des AN, die nach Abschluss durch den AN vom AG übernommen wurde. Hinsichtlich der Versorgungsleistungen muss der AN oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sein. Ausgaben des AG zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, die er ohne gesetzliche Verpflichtung erbringt und die seinen Pflichtbeiträgen auch nicht gleichgestellt sind, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind damit auch sozialversicherungspflichtig.
Je nach Finanzierung handelt es sich um einen Arbeitgeberbeitrag oder um eine Entgeltumwandlung:
Arbeitgeberbeitrag
: Der Beitrag wird vom AG zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht.
Entgeltumwandlung
: Der Beitrag wird vom Arbeitslohn des AN bezahlt.
AG-Beitrag
Der Beitrag wird vom AG zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht. Versicherungsnehmer ist bei der betrieblichen Altersvorsorge immer der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer ist der Begünstigte. Die verschiedenen Vertragsformen und Durchführungswege sind mit ihren jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlungen unter betriebliche Altersvorsorge beschrieben.
Entgeltumwandlung
Es werden Teile des Arbeitslohnes in Leistungen für die Zukunftssicherung umgewandelt. Voraussetzung dafür ist, dass der AG als Versicherungsnehmer einen Vertrag abschließt und an den AN abtritt.
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZVK)
Die Zukunftssicherungsleistungen, die im öffentlichen Dienst erbracht werden, unterscheiden sich von den anderen Zukunftssicherungsleistungen u. a. dadurch, dass sie tarifvertraglich geregelt sind.
Die relevanten Verwaltungen werden im Menü Stammdaten / Mandant öffentl. Dienst / ZVK bzw. Personal Öffentlicher Dienst / ZVK vorgenommen.
Die betriebliche Altersversorgung im Öffentlichen Dienst ist im Dokument Besonderheiten / Öffentlicher Dienst beschrieben.
Individuelle ZVK und Zusatzversorgung
Die Individuelle ZVK ist eine Verarbeitung, die es ermöglicht:
- ZVK-Beiträge zu ermitteln
- Beiträge für eine Zusatzversorgung zu ermitteln
- unter Beachtung von § 3 Nr. 63 EStG steuer- und SV-frei abzurechnen
- Erstellung einer ZVK-Liste
- Erstellung von Zahlungsträgern
Die individuelle ZVK ist nicht relevant für den Öffentlichen Dienst.
Diese Funktionalität ist aus der folgenden Menüfolge ausführbar: Stammdaten / Mandant / Zeit/Indiv.ZVK
Anlage einer individuellen ZVK
Neben dem Eintrag der ZVK-AG-Nummer (wird von der ZVK vergeben), wird über das Fernglas in die Anlage der ZVK-Nr. und dem ZVK-Beitragssatz verknüpft.
Die Erstanlage erfolgt über die Schaltfläche Neu. Es können für die ZVK folgende Daten festgelegt werden:
- Anschrift
- Ansprechpartner
- Bankverbindung
- Beitragssätze
Die Beitragsermittlung kann erfolgen anhand von:
- Prozentsätzen und
- Festbeträgen
Das heißt, es können Tabellen angelegt werden, mit denen der ZVK-Beitrag und die Zusatzversorgung anhand von Prozentsätzen ermittelt wird. Außerdem können Tabellen mit Festbeträgen angelegt werden.
Wichtig: Die Beitragssatzpflege erfolgt nicht automatisch, sondern obliegt dem Anwender.
Sofern der Beitrag für die Zusatzversorgung im ZVK-Beitrag enthalten ist, ist immer das Kontrollkästchen Der Beitrag Zusatzversorgung ist im Sozialkassenbeitrag enthalten zu setzen, da ansonsten die Zusatzversorgung zusätzlich zum ZVK-Beitrag ermittelt und gegebenenfalls überwiesen wird.
Personalstammdaten
Sofern die ZVK-Errechnung anhand von Prozentsätzen erfolgt (Programm-Standard), ist außer dem Eintrag der ZVK-AN-Nummer des Arbeitnehmers keine weitere Eingabe erforderlich. Die im Firmenstamm angelegte ZVK und die prozentuale Beitragstabelle wird dem Arbeitnehmer automatisch zugewiesen.
Sofern für bestimmte Arbeitnehmer andere Beiträge abzurechnen sind (z.B. Festbeträge), so ist diesen Arbeitnehmern die entsprechende abweichende ZVK-Beitragssatztabelle aus dem Firmenstamm zuzuweisen.
Arbeitnehmer, für die keine Beiträge an die ZVK und an die Zusatzversorgung abzuführen sind, können von der Errechnung ausgeschlossen werden.
Verdienstabrechnung
Auf der Verdienstabrechnung des Arbeitnehmers wird die steuerfreie Zusatzversorgung unterhalb des Zahlbetrags in einer separaten Zeile angedruckt.
Monatswerte
Die Ausweisung der kompletten ZVK und Zusatzversorgung erfolgt in den Monatswerten des Arbeitnehmers in der Registerkarte ZVK/Direkt.
Die steuer- und sv-rechtliche Verarbeitung der Zusatzversorgung wird in der Registerkarte Alt.Vors. unter Zusatzversorgung ausgewiesen.
Lohnkonto
Wie auch in den Monatswerten, ist die steuer- und SV-rechtliche Behandlung der Zusatzversorgung im Lohnkonto ersichtlich.
Zahlungsverkehr
Im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte ZV erfolgt automatisch die Zuweisung zum Konto des Arbeitgebers. Bevor der Zahlungsverkehr für die ZVK jedoch durchgeführt werden kann, ist immer erst die ZVK-Liste Individuell unter Weitere Auswertungen zu erstellen.
Die Liste wird getrennt nach Prozenterrechnung und Festbeträgen erstellt.
Lohnarten
Beträge von Lohnarten, welche in die Berechnungsgrundlage für die Beitragsermittlung einfließen sollen, sind innerhalb der Lohnartensteuerung Beträge steuern in das ZVK-Brutto (add) einzusteuern.
Betriebliche Altersvorsorge
Hintergrund
Neben der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung hat ab 2002 jeder Arbeitnehmer nunmehr einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (durch Entgeltumwandlung) gegenüber seinem Arbeitgeber.
Im Einzelnen handelt es sich um:
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktversicherung
- Tarifliche Zusatzrente-BAU (TZR)
- Unterstützungskasse
- Direktzusage
Die Auswahl der jeweiligen Anlageform erfolgt über das Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte DA/AV.
Erfassungsmaske
Je nach Auswahl der Anlageform sind für Altersvorsorgeverträge nachfolgende Eingaben zu erfassen:
- Anlagebetrag
- Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmeranteil
- Kontrollkästchen Einzelüberweisung (EÜ) und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag getrennt überweisen
- Lohnarten für AG-Beitrag und Entgeltumwandlung
- Versorgungszusage ab
- Auszahlungsphase
- Besteuerung (wird bei Neuanlage programmseitig je nach Datum der Versorgungszusage vorbelegt)
- Kontrollkästchen Umlagefinanziert
- Kontrollkästchen Pauschal besteuerte Beitragsleistung nach § 40b EStG a. F. vor dem 01.01.2018 vorhanden
- Zahlungsperiode
- Datum von - bis
- Ruht von - bis
- Kontrollkästchen Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 EStG erfüllt mit Betragsfeldern Arbeitgeberbeitrag im Jahr 2016 und Max. steuerfrei § 100 EStG (falls < 480 EUR gewünscht)
- Bankverbindung
Beitragszahlung
Derzeit werden programmseitig folgende Beitragszahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge unterstützt:
- Arbeitgeberanteil als Festbetrag
- Arbeitgeberanteil i.H. eines Prozentsatzes vom Steuerbrutto
- Arbeitgeberanteil i.H. eines Betrages je produktive Stunde
- Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil als Festbetrag
- Entgeltumwandlung als Festbetrag
Für die Fälle, in denen der Arbeitgeberanteil monatlichen durch Eingabe eines Prozentsatzes oder eines Betrages je produktive Stunde errechnet wird, stellt die Differenz zwischen dem errechneten Arbeitgeber-Beitrag und dem erfassten Anlagebetrag die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers dar.
Beispiel:
Für den Arbeitnehmer wurde ein Vertrag mit einem Anlagebetrag i.H.v. 50,00 EUR angelegt. Der Arbeitgeberanteil wurde mit 0,13 EUR je produktive Stunde erfasst. Im Abrechnungsmonat werden 174,00 geleistete Stunden abgerechnet. Berechnung:
174,00 Arbeitsstunden x 0,13 EUR = 22,62 EUR Arbeitgeberanteil 22,62 EUR abzgl. 50,00 EUR (Anlagebetrag) = 27,38 EUR Entgeltumwandlung 50,00 EUR Überweisungsbetrag
Basisversteuerung–Höchstbetrag gilt als Ausgeschöpft (bis 12.2017)
Bei BAV-Verträgen, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind, wird zuerst der Höchstbetrag von 4 % der BBG-RV West ausgeschöpft. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800,00 EUR für Neuzusagen darf nur in Anspruch genommen werden, sofern keine § 40b EStG Pauschalversteuerung für Altzusagen angewendet wird (§ 52 Abs. 6 Satz 3 EStG). Altzusagen sind vor Neuzusagen bei der Abrechnung zu berücksichtigen, sowie jeweils arbeitgeberfinanzierte Beiträge vor Beiträgen aus Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers.
Beispiel:
Ein AN hat eine Pensionskasse (Versorgungszusage vor dem 01.01.2005/Altzusage) mit 238,00 EUR pro Monat (= 2.856,00 EUR pro Jahr = 4 % der BBG RV-West 2014) sowie eine Direktversicherung (Versorgungszusage nach dem 31.12.2004/Neuzusage) mit 150,00 EUR pro Monat (= 1.800,00 EUR pro Jahr). Beide Verträge sind arbeitnehmerfinanziert und erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG, d.h. in der Basisversteuerung „steuerfrei bis 4% BBG RV-West“, als Folgeversteuerung ist bei der Pensionskasse „Individ. Besteuerung“, bei der Direktversicherung „Steuerfreibetrag i.H. von EUR 1.800,--“ gewählt. Während bei einer jährlichen Zahlung der Beiträge der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) durch die Altzusage und der Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (1.800,00 EUR) durch die Neuzusage ausgeschöpft werden würde, wird durch eine monatliche Zahlweise wie im Beispiel ein Teil des Höchstbetrages nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) für die Neuzusage verwendet, bevor nach dessen Ausschöpfung der zusätzliche Höchstbetrag (Folgeversteuerung) zur Anwendung kommt.
Um dennoch bei monatlicher Zahlung der Beiträge den kompletten Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG für die Altzusage zu verwenden, kann bei der Neuzusage das Kontrollkästchen Höchstbetrag aus Basisversteuerung gilt als ausgeschöpft aktiviert werden. Dadurch wird bei der Abrechnung für die Neuzusage die Folgeversteuerung angewendet und somit der zusätzliche Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG von 1.800,00 EUR bei der Abrechnung in Anspruch genommen. Wichtig: Durch die Verwendung des Kontrollkästchens Höchstbetrag aus Basisversteuerung gilt als ausgeschöpft ist eine automatische Prüfung, ob die Höchstbeträge aus der Basisversteuerung für alle Verträge des Arbeitnehmers in vollem Umfang ausgeschöpft wurden, nicht möglich. Es wird ein Hinweis bei der Abrechnung im Austrittsmonat sowie mit der Dezember-Abrechnung ausgegeben. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Steuerfreiheit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist oder werden kann (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses), muss eine ggf. vorgenommene Besteuerung der Beiträge rückgängig gemacht werden. Spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.
Direktversicherung
Möglichkeiten der Besteuerung ab 01.2018:
Altvertrag (Zusage vor 01.01.2005)
: (sofern eine pauschal besteuerte Beitragsleistung nach § 40b EStG vor dem 01.01.2018 vorliegt) : Besteuerung: Pauschalierung nach Wahl des Anwenders (Pauschalierungsgrenze 1 oder 2, AG oder AN trägt Steuer).
Alt- oder Neuvertrag (Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt)
: Besteuerung: Steuerfrei bis 8% der BBG-RV West
Pensionskasse
Möglichkeiten der Besteuerung ab 01.2018:
Altvertrag (Zusage vor 01.01.2005)
: Besteuerung: Pauschalierung nach Wahl des Anwenders (Pauschalierungsgrenze 1 oder 2, AG oder AN trägt Steuer), darüber steuerfrei bis 8 % der BBG-RV West.
Alt- oder Neuvertrag (umlagefinanziert, nicht kapitalgedeckte Pensionskassen)
: Besteuerung: Pauschalierung nach Wahl des Anwenders (Pauschalierungsgrenze 1 oder 2, AG oder AN trägt Steuer)
Neuvertrag (Zusage nach 31.12.2004)
: (für Verträge mit Rentenzahlung oder Auszahlungsplan) : Besteuerung: Steuerfrei bis 8 % der BBG-RV West
Pensionsfonds
Möglichkeiten der Besteuerung ab 01.2018:
Alt- oder Neuvertag
: Besteuerung: Steuerfrei bis 8 % der BBG-RV West
Direktzusage und Unterstützungskasse
Möglichkeiten der Besteuerung ab 01.2018:
Besteuerung: Steuerfrei ohne Begrenzung
In der Sozialversicherung werden Unterstützungskassen und Direktzusagen wie folgt behandelt:
Aufwendungen des Arbeitgebers sind generell beitragsfrei
Aufwendungen des Arbeitnehmers sind beitragsfrei bis 4 % der BBG-RV West
Lohnsteuerbescheinigung
Werden steuerfreie, jedoch sozialversicherungspflichtige Beiträge (SV-Freibetrag ausgeschöpft) abgerechnet, so sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsanteile nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Zu diesem Zweck wird eine Verhältnisrechnung durchgeführt.
Hinweis zur Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F.
Nach § 40b EStG a. F. pauschalierte Beträge werden ab 1.1.2018 auf das steuerfreie Volumen von 8 % nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, d.h. es erfolgt keine Abgrenzung zwischen Altzusage (bis 31.12.2004) und Neuzusage (ab 1.1.2005) mehr.
Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalversteuerung sein ganzes Leben lang vor (Nachweis bei Arbeitgeberwechsel durch Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Vorarbeitgebers oder Versorgungsträgers). Es ist keine Prüfung bei Neuabschlüssen oder Vertragsänderungen mehr nötig.
Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI
Durch die Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis können für einen Mehrfachbeschäftigten zwar Zuwendungen an oben genannte Anlageformen erfolgen, jedoch scheidet hier die Steuer- und SV-Freiheit aus. Die Beiträge eines Arbeitnehmers mit der Steuerklasse VI dürfen demzufolge nicht pauschaliert bzw. nicht steuerfrei abgerechnet werden.
Bankdaten und Zahlungsverkehr für die betriebliche Altersvorsorge
Für die Erstellung der Zahlungsträger sind die entsprechenden Bankdaten auf der Eingabemaske Bankverbindung einzugeben.
Auf der Vorschaumaske DA/AV kann optional gewählt werden, ob bei Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge eine Verdichtung der Beiträge zu einem Zahlungsträger bei gleicher Bankverbindung oder bei gleicher Bankverbindung und gleichem Verwendungszweck1 erfolgen soll.
Wichtig: Bei Verträgen, für die eine Verdichtung der Zahlungsträger unter den oben genannten Voraussetzungen nicht erwünscht ist, kann zur Erstellung eines separaten Zahlungsträgers die Einzelüberweisung (EÜ) aktiviert werden.
Wird ein Altersvorsorgevertrag sowohl durch einen Arbeitgeberbeitrag als auch durch eine Entgeltumwandlung angespart, kann durch die Funktion AG- und AN-Anteil getrennt überweisen die Zahlungserstellung nochmals aufteilt werden. Es wird in diesem Fall für jede Ansparform innerhalb des Vertrages ein separater Zahlungsträger erstellt.
Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Zum 1.1.2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten nur für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, nicht für Direktzusage oder Unterstützungskasse. Ziel des Gesetzes ist es, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, sowie bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erreichen.
Anhebung des Steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr. 63 EStG bei Kapitalgedeckter Altersversorgung
Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG wird von derzeit 4 % der BBG-RV West + 1.800 EUR bei Neuzusagen auf insgesamt 8 % der BBG-RV West pro Kalenderjahr ohne Trennung nach Alt- und Neuzusage geändert.
Es gibt keine Änderung bei der Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 9 SvEV). Es bleibt bei sozialversicherungsfreien 4 % der BBG-RV West pro Kalenderjahr.
Für Altverträge ist weiterhin eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. möglich. Pauschalierte Beträge werden auf das steuerfreie Volumen angerechnet, d.h. keine Abgrenzung zwischen Altzusage (bis 31.12.2004) und Neuzusage (ab 1.1.2005) mehr. Als Nachweis ist eine pauschal versteuerte Beitragsleistung vor dem 1.1.2018 ausreichend. Die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung ändern sich nie mehr (Nachweis bei Arbeitgeberwechsel durch Gehaltsabrechnung, Bescheinigung Vorarbeitgebers oder Versorgungsträgers). Dadurch ist keine Prüfung bei Neuabschlüssen oder Vertragsänderungen mehr nötig.
Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG
Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrages nach § 100 EStG:
Voraussetzungen bei der Anlageform:
- Kapitalgedeckte bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
- Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
- Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden (ungezillmerter Tarif)
Voraussetzungen beim Arbeitgeber:
- Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
- Arbeitgeber i.S.d. § 38 Abs. 1 EStG (inländischer Arbeitgeber oder ausländischer Verleiher)
- AG-Zuschuss mindestens 240 EUR, maximal 960 EUR (bis 2019 480 EUR) pro Kalenderjahr
Voraussetzungen beim Arbeitnehmer:
- Ähnlich wie bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG: Es muss sich um ein erstes Dienstverhältnis handeln. Dazu kann auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn zählen, z.B. während der Mutterschutzfrist, Elternzeit, Pflegezeit, Krankengeldbezug.
- Laufender Arbeitslohn max. 2.575 EUR (bis 2019 2.200 EUR) monatlich (Maßgebend ist der laufende Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur bAV).
Es handelt sich um eine neue additive Förderung, d.h. keine Verrechnung mit § 3 Nr. 63 EStG oder der Riester-Förderung. Es erfolgt jedoch eine Anrechnung auf das sozialversicherungsfreie Volumen von 4 % der BBG-RV West nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV.
Für Geringverdiener (monatliches Einkommen max. 2.575 EUR laufender Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder pauschal besteuertes Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a)) wird ein Förderbetrag eingeführt. Steuerfreie Lohnteile (z.B. steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge zur bAV, steuerfreie SFN-Zuschläge), sonstige Bezüge (z.B. Weihnachtsgeld), steuerfreie Sachbezüge (44 EUR Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, ist der pauschal besteuerte Arbeitslohn maßgebend. Maßgebend sind außerdem die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsgewährung, d.h. kein zusätzlicher Aufwand für den Arbeitgeber bei schwankendem Arbeitslohn oder späterer Änderung der Verhältnisse. Beispiel 1:
Bei einem Arbeitnehmer beträgt im Januar 2018 der laufende Arbeitslohn 2.180 EUR. Der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen, monatlichen Arbeitgeberbeitrag i.H. v. 50 EUR und nimmt mit der LSt-Anmeldung für Januar 2018 den bAV-Förderbeitrag in Anspruch. An Mai 2018 steigt der laufende Arbeitslohn auf 2.210 EUR, der Arbeitgeber zahlt weiterhin den zusätzlichen, monatlichen Arbeitgeberbeitrag von 50 EUR. Ab Mai 2018 kann der bAV-Förderbeitrag nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dass ab Mai 2018 die Geringverdienergrenze von 2.200 EUR überschritten wird, hat aber keinen Einfluss auf den bereits in den Monaten Januar-April 2018 in Anspruch genommenen bAV-Förderbeitrag. Der Förderbetrag beträgt 30 % der Arbeitgeberleistung an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Er wird an den Arbeitgeber für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine kapitalgedeckte bAV des Arbeitnehmers, die eine Rente oder einen Auszahlungsplan vorsieht (Möglichkeit der Einmalkapitalauszahlung ist nicht schädlich) über einen Abzugsbetrag in der Lohnsteueranmeldung geleistet. Die Höhe der Einzahlung muss mind. 240 EUR bis max. 960 EUR (bis 2019 480 EUR) jährlich betragen, d. h. mind. 72 EUR bis max. 288 EUR (bis 2019 144 EUR) jährlicher Förderbetrag. Es besteht grundsätzlich keine Steuer- und SV-Pflicht für diese zusätzlichen Arbeitgeber-bAV-Beiträge. Der neue Förderbetrag gilt für alle Arbeitgeber unabhängig davon, ob sie eine bAV erstmalig einführen oder eine bereits arbeitgeberfinanzierte bAV weiterführen und entsprechend aufstocken. Als Bezugsjahr für die Prüfung der Höhe der Aufstockung gilt das Jahr 2016. Beispiel 2a:
Der Arbeitgeber zahlt für einen Geringverdiener seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten bAV an eine Pensionskasse i.H. v. jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 240 EUR, um die Voraussetzung des Mindestbeitrags für den Förderbeitrag zu erreichen. Der Förderbeitrag zur bAV beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR = 72 EUR, wegen der gesetzlich vorgegeben Begrenzung auf den Aufstockungsbetrag jedoch höchstens 40 EUR (Vergleichsjahr 2016). Beispiel 2b:
Der Arbeitgeber zahlt für einen Geringverdiener seit mehreren Jahren einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten bAV an eine Pensionskasse i.H. v. jährlich 200 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2018 auf 300 EUR. Der Förderbeitrag zur bAV beträgt 30 % von 300 EUR = 90 EUR. Es erfolgt keine Begrenzung der Förderung, da der Arbeitgeberbeitrag gegenüber dem Referenzjahr 2016 um 100 EUR erhöht wurde und der Förderbeitrag hiermit sogar überschritten ist. Unter Stammdaten / Personal / Steuer-2 kann über das Kontrollkästchen Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG) ein Arbeitnehmer entsprechend gekennzeichnet werden. Wird ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag bei einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds mit aktiviertem Kontrollkästchen Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 EStG erfüllt (bei Übernahme aus 12.2017 (außer pauschal besteuerte Verträge) automatisch aktiviert, siehe auch BMF-Schreiben vom 6.12.2017 "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung" Rz. 137 Satz 2) abgerechnet, wird der bAV-Förderbetrag vom Programm ermittelt und über die Lohnsteueranmeldung geltend gemacht.
Wird bei der Abrechnung festgestellt, dass ein förderfähiger Vertrag abgerechnet wird und das monatliche Entgelt nicht mehr als 2.575 EUR (bis 2019 2.200 EUR) beträgt, wird ein Hinweis auf Prüfung des Kontrollkästchens Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG) ausgegeben: "Das monatlich abgerechnete Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 2.575 EUR und es wird ein Arbeitgeberanteil zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach §3 Nr.63 EStG abgerechnet. Bitte unter Stammdaten| Personal | Steuer-2 | sonstige Kennzeichen das Kontrollkästchen "Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG)" prüfen und aktivieren, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 100 EStG erfüllt sind (siehe Auswertung "Prüfung Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG)")."
Entsprechend wird bei Überschreiten des Entgelts von 2.575 (bis 2019 2.200 EUR) ein Hinweis ausgegeben, der aber in Fällen, in denen der Förderbetrag nicht korrigiert werden muss (d. h. Förderbetrag im Zeitpunkt der Beitragszahlung rechtmäßig in Anspruch genommen, z. B. rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts) zu ignorieren ist: "Das monatlich abgerechnete Arbeitsentgelt beträgt mehr als 2.575 EUR und es wird ein Arbeitgeberanteil zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach §3 Nr.63 EStG abgerechnet. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach § 100 EStG sind nicht erfüllt! Bitte unter Stammdaten| Personal | Steuer-2 | sonstige Kennzeichen das Kontrollkästchen "Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG)" prüfen und ggf. deaktivieren (siehe Auswertung "Prüfung Geringverdiener (bAV-Fördermodell nach § 100 EStG)")."
Da der Förderbetrag auf die Erhöhung der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge nach dem Jahr 2016 begrenzt ist, ist die Höhe des Arbeitgeberbeitrags aus dem Jahr 2016 im Feld AG-Beitrag im Jahr 2016 anzugeben. Das Feld wird mit den im Jahr 2016 abgerechneten Arbeitgeberbeiträgen vorbelegt. Wurde das Jahr 2016 nicht vollständig mit ADDISON abgerechnet, können die Werte manuell angepasst werden. Der eingetragene Betrag wird bei der Abrechnung auf die eingestellte Zahlungsperiode umgelegt.
Beispiel:
Bis 12.2016 betrug der monatliche Arbeitgeberbeitrag 80 EUR, ab 01.2017 wurde er auf 100 EUR erhöht. Im Feld AG-Beitrag im Jahr 2016 sind die gesamten Arbeitgeberbeiträge aus dem Jahr 2016 zu erfassen, also 12 x 80 EUR = 960 EUR. Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 100 EUR = 30 EUR, die Erhöhung zum Vergleichsjahr 2016 beträgt jedoch nur 20 EUR (100 EUR ./. 80 EUR (1/12 von 960 EUR, da eingestellte Zahlungsperiode monatlich)), somit können als bAV-Förderbetrag nur 20 EUR in Anspruch genommen werden. Eine Steuerfreiheit nach § 100 EStG hat grundsätzlich Vorrang vor einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (BMF-Schreiben vom 6.12.2017 "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung" Rz. 144). Soll der max. steuerfreie Beitrag nach § 100 EStG (960 EUR pro Jahr) für einen Vertrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, kann dieser mit dem Feld Max. steuerfrei § 100 EStG (falls < 960 EUR gewünscht) im aktuellen Monat begrenzt werden und somit der Jahresbetrag auch monatlich verteilt werden (z. B. 40 EUR; Wichtig: Bei unterjährigem Austritt muss der Vorrang von § 100 EStG vor § 3 Nr. 63 EStG sichergestellt sein!).
Bis auf den Eintrag einer Begrenzung des nach § 100 EStG steuerfreien Betrags auf 65 EUR, sind die Werte wie im vorigen Beispiel. Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 65 EUR = 19,50 EUR. Die Erhöhung zum Vergleichsjahr 2016 beträgt 20 EUR, somit findet keine Kappung statt. Der restliche Steuerfreibetrag (960 EUR ./. 65 EUR = 895 EUR) kann bei einem anderen Vertrag in Anspruch genommen werden.
Änderungen bei der Entgeltumwandlung
Ab 1.1.2019 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen eingesparte Arbeitgeber-SV-Beiträge in pauschalierter Form 15 % an die Versorgungseinrichtung der Arbeitnehmer weiterzugeben (nur Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse, nicht bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen). Der Zuschuss ist tarifdispositiv und kann für reine Beitragszusagen bereits ab 1.1.2018 ausgehandelt werden (siehe Sozialpartnermodell).
Für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ab 1.1.2022.
Ab 01.2018 können bei Zahlart Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse mit Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung) die ersparten Arbeitgeber SV-Beiträge in pauschalierter Form durch aktivieren des Kontrollkästchens 15 % der Entgeltumwandlung als AG-Beitrag abrechnen an der Entgeltumwandlung gekürzt werden. Somit bleibt der Anlagebetrag (Zahlbetrag) unverändert (vgl. BMF-Schreiben "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung" vom 12.08.2021, RZ 26 Fußnote 2).
Beispiel:
Anlagebetrag (Zahlbetrag): 200,00 €
Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung): 200 €
Kontrollkästchen „15 % der Entgeltumwandlung als AG-Beitrag abrechnen” aktiv:
Berechnung von Hundert (Entgeltumwandlung 100 %):
AG-Beitrag 200/100*15 = 30,00 €
=> Kürzung der Entgeltumwandlung durch AG-Beitrag: 200,00 € - 30,00 €
=> Arbeitnehmerbeitrag 170,00 €
Berechnung im Hundert (Entgeltumwandlung 115 %)
AG-Beitrag 200/115*15 = 26,09 €
=> Kürzung der Entgeltumwandlung durch AG-Beitrag: 200,00 € - 26,09 €
=> Arbeitnehmerbeitrag 173,91 €
Bei der Abrechnung erfolgt ein Hinweis über die Kürzung des Arbeitnehmerbeitrags (Entgeltumwandlung):
"15 % der Entgeltumwandlung wurden als Arbeitgeberbeitrag abgerechnet. Der unter Stammdaten | Personal | DA/AV erfasste Betrag für den Arbeitnehmerbeitrag (Entgeltumwandlung) wurde entsprechend gekürzt, somit bleibt der Anlagebetrag (Zahlbetrag) unverändert."
Auf der Verdienstabrechnung wird die Aufteilung mit den entsprechenden Lohnarten dargestellt.
Da in diesem Fall der Arbeitgeberbeitrag steuerlich wie die zu Grunde liegende Entgeltumwandlung zu behandeln ist, wird kein Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 EStG errechnet (vgl. BMF-Schreiben "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung " vom 12.08.2021, RZ 112).
Ist die Kürzung der Entgeltumwandlung durch den zusätzlichen AG-Beitrag nicht gewünscht, kann ein neuer Vertrag für den AG-Pflichtzuschuss angelegt werden (Berechnungsmethode „Auf Hundert“).
Wie der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zu einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden soll (bestehender oder neuer bAV-Vertrag) ist eine arbeitsrechtliche Entscheidung und muss mit jedem Arbeitnehmer individuell vereinbart werden.
Sozialpartnermodell für tarifgebundene Unternehmen
In Tarifverträgen können reine Beitragszusagen vereinbart werden, d.h. der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen (sog. "pay and forget" Prinzip). Beim Konzept der sog. Zielrente sind Mindest- oder Garantieleistungen verboten und die Haftung des Arbeitgebers für die Rendite entfällt.
In den Tarifverträgen ist auch die Weitergabe der eingesparten Arbeitgeber-SV-Beiträge in pauschalierter Form (15%) als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung des Arbeitnehmers zu regeln.
Vereinfachung der Vervielfältigungsregel
Bei Abfindungszahlungen:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung, maximal für zehn Kalenderjahre (max. 40 % der RV-BBG) geleistet werden. Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den vergangenen Jahren werden auf dieses steuerfreie Volumen nicht angerechnet.
Bei gebrochenen Erwerbsbiografien (z.B. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, der Elternzeit oder eines Sabbatjahres):
Nachzahlungen von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind für maximal zehn Kalenderjahre steuerfrei, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte und in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Zur Berechnung des steuerfreien Nachzahlungsbetrags werden je Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – zugrunde gelegt.
Achtung: Berücksichtigt werden nur Kalenderjahre (1.1.-31.12.), auch Kalenderjahre vor 1.1.2018.
Private Altersvorsorge (ab 01.2002)
Hintergrund Private Altersvorsorge - staatlich geförderte Eigenvorsorge (nach §10aEStG)
Beiträge für die private Altersvorsorge können vom Arbeitgeber wie auch durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers erbracht werden.
Alle erbrachten Beiträge unterliegen der Steuerpflicht mit individueller Besteuerung. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG oder Pauschalierung nach § 40b EStG ist ausgeschlossen. Es besteht in vollem Umfang Sozialversicherungspflicht.
Riesterrente
Im Rahmen der „Riesterrente“ wird der Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Zuschüsse oder steuerliche Vergünstigung gefördert.
Im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung wird nach dem "Günstigerprinzip" geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall die von der zentralen Stelle BfA (Zulagenamt) zu gewährende Altersvorsorgezulage oder ein Sonderausgabenabzug der begünstigten Aufwendungen für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Die Prüfung nimmt das Finanzamt unter Beteiligung des Zulagenamtes automatisch vor.
Begünstigter Personenkreis
Begünstigt sind grundsätzlich die Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z.B.:
- Arbeitnehmer und Selbständige die versicherungspflichtig sind
- Kindererziehende
- Lohnersatzleistungsbezieher (auch Arbeitslose, die aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens keine Lohnersatzleistungen beziehen)
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören u. a.:
- freiwillig Versicherte
- Beamte
- Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen eine beamtenähnliche Gesamtversorgung (z.B. VBL) gewährleistet ist
- Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte)
Zulage oder steuerliche Förderung
Die steuerliche Förderung kommt zunächst einmal in Form einer Zulage zur Eigenvorsorge, die sich aus Grund- und Kinderzulage zusammensetzt, in Betracht. Die nachstehenden Beträge bestimmen die Zulagen:
| Veranlagungszeiträume | Grundzulage jährlich | Kinderzulage jährlich pro Kind |
|---|---|---|
| 2002 und 2003 | 38 EUR (rd. 75 DM) | 46 EUR (rd.90 DM) |
| 2004 und 2005 | 76 EUR (rd. 149 DM) | 92 EUR (rd. 180 DM) |
| 2006 und 2007 | 114 EUR (rd. 223 DM) | 138 EUR (rd. 270 DM) |
| 2008 | 154 EUR (rd. 300 DM) | 185 EUR (rd. 360 DM) |
Mindesteigenbeitrag
Um die maximale Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbetrag aufgewendet werden. Die Mindesteigenbeiträge errechnen sich aus einem bestimmten Prozentsatz (siehe nachfolgende Tabelle) der in der gesetzlichen Rentenversicherung im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten individuellen beitragspflichtigen Einnahmen abzüglich der möglichen Zulagen.
| Veranlagungszeiträume | Mindesteigenbeitrag | |
|---|---|---|
| 2002 und 2003 | aus 1% | |
| 2004 und 2005 | aus 2% | |
| 2006 und 2007 | aus 3% | |
| ab 2008 | aus 4% | |
| Sonderausgabenabzug | Der Zulagenberechtigte kann nach heutigem Stand einen bestimmten Anteil der Altersvorsorgebeiträge steuerfrei als Sonderausgabe abziehen. Der Sonderausgabenabzug steht im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten jedem Ehegatten gesondert unter den Voraussetzungen zu, dass Altersvorsorgebeiträge von beiden Ehegatten gezahlt werden. Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen erstattet. Die Günstigkeitsprüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. |
| Veranlagungszeiträume | Sonderausgabenabzug |
|---|---|
| 2002 und 2003 | bis zu 525 EUR (rd. 1.027 DM) |
| 2004 und 2005 | Bis zu 1.050 EUR (rd. 2.054 DM) |
| 2006 und 2007 | bis zu 1.575 EUR (rd. 3.080 DM) |
| ab 2008 | bis zu 2.100 EUR (rd. 4.107 DM) |