Zuschläge von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zuschläge von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Allgemeines
Die Höhe der gesetzlich steuerfreien Zuschlagsprozentsätze für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist im § 3b EStG geregelt. Die Zuschläge sind programmseitig in Menü unter Stammdaten / Allgemeine Daten / Register ATZ, SFN, AK hinterlegt.
Mandantenstamm
Die monatliche Arbeitszeit muss im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte SFN eingetragen werden. Weichen Werte von Arbeitnehmern von den allgemein gültigen Werten aus den Mandantendaten ab, so müssen diese über die das Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte SFN eingegeben werden.
Lohnarten für die Zahlung der Zuschläge
Alle Lohnarten, über die Zuschlagsstunden gemeldet werden, müssen mit den folgenden Steuerungen versehen werden:
- Der Prozentsatz, mit dem tatsächlich bezahlt wird muss im Menü Stammdaten / Lohnarten / Register Abruf Std./Beträge beim Abruf Prozentsatz eingetragen werden: aus allgemeinen Lohndaten - SFN. Sofern ein anderer, als der gesetzliche Prozentsatz abgerechnet wird, muss der jeweilige Prozentsatz aus den allgemeinen Daten hinterlegt werden.
- Der vom Gesetz her mögliche steuerfreie Zuschlagssatz muss im Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte SFN-Div.Strg. der Lohnart zugeordnet werden.
Steuerungen
Die Zuschlagslohnarten müssen steuer- und sozialversicherungsfrei gesteuert sein. Alle weiteren Steuerungen sind wahlfrei. Über die Zuschlagslohnarten dürfen nur Stunden eingegeben werden, keine Beträge, da die Steuerfreiheit je Zuschlagsstunde zu berechnen ist.
Gesetzliche Prozentsätze
Die %-Sätze die der jeweiligen Lohnarten im Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte SFN-Div.Strg. im Feld gesetzlich steuerfrei (%) zugewiesen werden können sind folgende:
- 25% Nachtarbeit
- 40% Nachtarbeit erhöht
- 50% Sonntagsarbeit
- 75% Sonntags- und Nachtarbeit
- 90% Sonntags- und Nachtarbeit erhöht
- 125% Feiertagsarbeit
- 150% Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, Weihnachten und 1.Mai
- 165% Feiertags- und Nachtarbeit erhöht
- 175% Weihnachten und 1.Mai mit Nachtarbeit
- 190% Weihnachten und 1.Mai mit Nachtarbeit erhöht
Tariflicher oder Gesetzlicher Zuschlagsprozentsatz
Wenn der Zuschlag, mit dem tatsächlich bezahlt wird (Abruf %-Satz), auf einem Tarifvertrag oder Gesetz beruht, oder wenn dieser tatsächlich gezahlte Zuschlag höher ist als der nach Tarifvertrag oder Gesetz festgelegte Zuschlag, dann ist dieser lt. Tarifvertrag oder nach Gesetz festgelegte Zuschlag im Feld tariflich steuerfrei (%) aus allg. Lohndaten im Menü Stammdaten / Lohnarten / Registerkarte SFN-Div.Strg. ebenfalls der jeweiligen Lohnart zuzuordnen. Diese %-Sätze sind im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte SFN aufzugeben und werden durch die o.g. Lohnartensteuerung abgerufen.
Beruht der tatsächlich bezahlte Zuschlag nicht auf einem Tarifvertrag oder Gesetz, sondern nur auf betrieblicher Vereinbarung, dann bleibt die Lohnartensteuerung im Feld tariflich steuerfrei (%) aus den allgemeinen Lohndaten im Menü Stammdaten / Lohnarten / SFN-Div.Strg. frei.
Lohnarten zur Bildung des Grundlohns
Der Prozentsatz der Steuerfreiheit von Zuschlägen lt. § 3b EStG bezieht sich auf den sogenannten Grundlohn. Dies ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, für den die Zuschläge gezahlt werden, aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt.
Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen und Arbeitgeberanteil zur VWL gehören zum Grundlohn, sofern sie laufender Arbeitslohn sind, ebenfalls Zuschläge und Zulagen, die wegen Besonderheit der Arbeit gezahlt werden, z.B. Erschwerniszulagen oder Schichtzuschläge.
Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit (ohne Überstunden). Nicht mitgezählt werden Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, steuerfreie Bezüge und pauschalbesteuerte Bezüge nach § 40 EStG. Sonstige Bezüge (Einmalbezüge) gehören ebenfalls nicht zum Grundlohn. Zahlungen für Arbeitszeitausfälle z.B. durch Urlaub oder Krankheit bleiben außer Betracht.
Der Grundlohn setzt sich zusammen aus:
- Basisgrundlohn
- Grundlohnzusätzen
Der Basisgrundlohn ermittelt sich aus allen Bezügen des Lohnzahlungszeitraumes, wenn sie im Voraus bestimmbar sind (z.B. Monatslohn, Gehalt, Zeitlohn für die vereinbarte Normalarbeitszeit).
Die Grundlohnzusätze sind Bezüge, die nicht von vornherein bestimmbar sind, wie z.B. Erschwerniszulagen, die nur für einzelne Stunden gezahlt werden, oder Fahrtkosten in Abhängigkeit der tatsächlichen Arbeitstage.
Der Basisgrundlohn für den monatlichen Abrechnungszeitraum eines Zeitlohnempfänger errechnet sich durch die Multiplikation des bezahlten Stundenlohns mit der 4,35-fachen wöchentlichen Normalarbeitszeit. Beim Monatslohnempfänger wird der Monatslohn zugrunde gelegt.
Die Grundlohnzusätze werden mit ihren tatsächlichen Beträgen zum Basisgrundlohn addiert.
Die Summe aus Basisgrundlohn und Grundlohnzusätzen wird durch die 4,35-fache wöchentliche Arbeitszeit geteilt. Das Ergebnis ist der Grundlohn pro Stunde, der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für SFN maßgebend ist.
Zur automatischen Errechnung des Grundlohns pro Stunde müssen die Lohnarten, die zur Bildung herangezogen werden sollen, gekennzeichnet werden. Dazu gibt es im Menü Stammdaten / Lohnarten / SFN-Div. Strg. 2 Felder:
tatsächl. geleist. Stunden
: Dieses Feld klicken Sie bei Stunden für geleistete Normalarbeitszeit an. Dieses Kennzeichen dürfen nur die Lohnarten erhalten, über die variable Stunden eingegeben werden, die innerhalb der normalen Arbeitszeit angefallen sind (z.B. Zeitlohn). Also nicht für Überstunden, ebenfalls nicht für Lohnarten, die zwar betragsmäßig zu den Grundlohnzusätzen gehören, aber nur für einzelne Stunden anfallen (z.B. Erschwerniszulagen). Diese Stunden werden benötigt, um bei Zeitlohnempfänger den Stundensatz des Basisgrundlohns zu ermitteln.
Basislohn/Grundlohnzusatz
: - Kein Basisgrundlohn : - Betrag zum Basisgrundlohn addieren : - Grundlohnzusatz
Beispiel 1 Arbeitnehmer mit Zeitlohn
Ein Arbeitnehmer leistet tatsächlich 160 Stunden im Monat. Darin sind 10 Überstunden enthalten. Außerdem erhält er für 2 Tage = 15 Stunden Urlaub. Der Stundenlohn beträgt 15,00 EUR. Für 20 Stunden erhält er einen Erschwerniszuschlag von 1,50 EUR je Stunde. Der VWL-AG-Anteil beträgt 78,00 EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden.
Für die richtige Berechnung des Grundlohns müssen die Lohnarten wie folgt gesteuert sein:
| Lohnart | Feld | Inhalt |
|---|---|---|
| Zeitlohn | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen anklicken Betrag zum Basisgrundlohn addieren |
| Überstunden | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken kein Basisgrundlohn |
| Urlaub | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken kein Basisgrundlohn |
| Erschwernis-zuschlag | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken Grundlohnzusatz |
| VWL-AG-Anteil | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken Grundlohnzusatz |
Über die Lohnart Zeitlohn sind nur 150 Stunden zu melden. Die Überstunden müssen über eine eigene Lohnart erfasst werden.
Beispiel 1 Berechnung:
Der Betrag aus der Lohnart Zeitlohn wird geteilt durch die Stunden dieser Lohnart. Das Ergebnis ist der Stundenlohn.
2250,00 EUR / 150 Std. = 15,00 EUR je Stunde
Dieser Stundenlohn wird multipliziert mit der 4,35-fachen wöchentlichen Arbeitszeit aus dem Personalstamm.
Der Faktor 4,35 ist im Programm enthalten.
VWL-AG-Anteil = 78,00 EUR
20 Std. x 1,50 EUR Erschwerniszulage = 30,00 EUR
Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums = 2.554,88 EUR
2554,88 EUR / (37,5 x 4,35) Std. = 15,66 EUR Grundlohn je Stunde
15,66 EUR ist der Grundlohn je Stunde, der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der Lohnzuschläge maßgebend ist.
Besonderheiten bei Monatslohn-/Gehaltsempfängern
Für Empfänger von Monatslohn muss im Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte SFN das Kontrollkästchen Bezug von Monatslohn angeklickt werden.
Direkte Vorgabe eines bereits errechneten Grundlohns je Stunde:
Im Feld Grundlohn je Stunde für SFN überdeckt den lfd. Monat kann ein manuell errechneter Grundlohn je Stunde vorgegeben werden. Dies muss geschehen bei Eintritt, Austritt oder Unterbrechung von Gehaltsempfängern oder Monatslöhnen. Dieses Feld muss für jeden Monat aktualisiert werden.
Beispiel 2 Arbeitnehmer mit Gehalt/Monatslohn
Ein Empfänger von Gehalt/Monatslohn erhält 4.000,00 EUR Gehalt, anstatt den im Beispiel 1 angeführten Zeitlohn. Alle anderen Lohnarten sind gleich.
| Lohnart | Feld | Inhalt |
|---|---|---|
| Zeitlohn | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen anklicken Betrag zum Basisgrundlohn addieren |
| Überstunden | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken kein Basisgrundlohn |
| Urlaub | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken kein Basisgrundlohn |
| Erschwernis- zuschlag | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken Grundlohnzusatz |
| VWL-AG-Anteil | tatsächl. geleist. Stunden Basislohn/Grundlohnzusatz | Kennzeichen nicht anklicken Grundlohnzusatz |
Wöchentliche Arbeitszeit
Für die Ermittlung des monatlichen Basisgrundlohns wird die wöchentliche Arbeitszeit aus dem Personalstamm verwendet. Diese muss bei Vollbeschäftigten der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit der Firma entsprechen. In allen anderen Fällen wird hier die persönliche wöchentliche Arbeitszeit eingetragen.
Beispiel 1 Berechnung:
Hier läuft der Monatslohn/Gehalt direkt in den Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums ein:
4.000,00 EUR Gehalt = 4.000,00 EUR
VWL-AG-Anteil = 78,00 EUR
20 Std. x 1,50 EUR (Erschwerniszulage) = 30,00 EUR
Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums = 4.108,00 EUR
4.108,00 EUR / (37,5 x 4,35) Std. = 25,18 EUR Grundlohn je Stunde
25,18 EUR ist der Grundlohn je Stunde, der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils der Lohnzuschläge maßgebend ist.
Zeitversetzte Zahlung der Zuschläge
Sollen die Zahlungen erst im Monat nach ihrer Entstehung ausgezahlt werden, so ist im Menü Stammdaten / Mandant / Registerkarte SFN das Feld Zuschläge aus Vormonat zahlen anzuklicken. Weichen Werte von Arbeitnehmern von den allgemein gültigen Werten aus den Mandantendaten ab, so müssen diese über das Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte SFN eingegeben werden.
Die Abrechnung von Zuschlägen, die zu verschiedenen Monaten gehören, ist nicht möglich.
Die direkte Vorgabe eines bereits errechneten Grundlohns je Stunde muss in diesem Fall in das Feld Grundlohn je Stunde für SFN überdeckt den Vormonat im Menü Stammdaten / Personal / Registerkarte SFN eingetragen werden. Dieses Feld muss ggf. jeden Monat aktualisiert werden.