Änderungen Basis-Lohnarten Stand HV 2025.1
Änderungen Basis-Lohnarten Stand HV 2025.1
Neue Basis-Lohnarten
ADDISON HV 2025.1
Mit der HV 2025.1 werden folgende neue Basis-Lohnarten zur Verfügung gestellt
- 6300 Gehaltskürzung QG
- 6301 QG-Nebeneinkomm.
- 6302 QG-Zuschuss brutto st/svpfl.
Neue Basis-Lohnart 6300 Gehaltskürzung QG
Die neue Basis-Lohnart 6300 Gehaltskürzung QG wird bei Gehaltsempfängern im Monat der Qualifizierungsmaßnahme automatisch zusammen mit dem auszuzahlenden Qualifizierungsgeld berechnet anhand der vorliegenden Stammdaten zur Qualifizierungsmaßnahme und muss nicht manuell durch die Anwender/-innen erfasst werden.
Neue Basis-Lohnart 6301 QG-Nebeneinkomm.
Die neue Basis-Lohnart 6301 QG-Nebeneinkomm dient zur Erfassung eines Nebeneinkommens aus einer weiteren Erwerbstätigkeit, die neben der Qualifizierungsmaßnahme ausgeübt wird. Das Nebeneinkommen ist nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten und der Gewährung eines Freibetrages in Höhe von 165 EUR zu erfassen und wird dann entsprechend auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Das errechnete Qualifizierungsgeld aus dem Referenzmonat wird dann um das anzurechnende Nebeneinkommen gekürzt. Eine Nebeneinkommensanrechnung erfolgt nicht, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurde.
Neue Basis-Lohnart 6302 QG-Zuschuss brutto st/svpfl.
Die neue Basis-Lohnart 6302 QG-Zuschuss brutto st/svpfl. dient zur Erfassung eines Zuschusses zum Qualifizierungsgeld durch den Arbeitgeber. Dieser Zuschuss wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, auch wenn der Aufstockungsbetrag der Beitragspflicht unterliegt (vgl. § 82c Abs. 2). Hierdurch wird ermöglicht, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken kann, ohne dass das zusätzliche Arbeitsentgelt sich leistungsmindernd auswirkt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Summe aus Zuschuss, Qualifizierungsgeld und Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Geänderte Basis-Lohnarten
ADDISON HV 2025.1
Mit der HV 2025.1 werden die folgenden Basis-Lohnarten geändert:
- 3300 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG
- 3302 Jubiläum
- 3306 Wettbew.ent., sv-pfl.
- 3307 Wettbew.ent., sv-frei
- 4031 VWL-AG-Anteil (Bau) Ost
- 4445 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG
- 5232 Verm.Bet.(EBZ) n. § 24 Nr. 1b EStG
- 6009 Sollentgeltvorgabe
- 6011 Kug-Nebeneinkomm.
- 6100 SW-Ausfallstd.
Aktualisierung der Basis-Lohnarten
Die Änderungen in der Lohnartensteuerung an bestehenden Basis-Lohnarten werden automatisch in die ADDISON Lohn- & Gehaltsabrechnung importiert, wenn unter Erfassung Import | ADDISON Online-Aktualisierung Lohn die Aktualisierung des Basis-Lohnartenplans durchgeführt wird!
Aktualisierung der verknüpften Lohnarten
Bei den Lohnarten, die mit einer von den Änderungen betroffenen Basis-Lohnarten verknüpft sind, erfolgt standardmäßig keine automatische Aktualisierung.
Über Extras | Einstellungen kann über die Aktivierung des Kontrollkästchens „Abweichungen in verknüpften Lohnarten automatisch korrigieren?“ eine automatische Aktualisierung der verknüpften Lohnarten eingestellt werden. Dabei handelt es sich um eine datenbankbezogene Einstellung!
Abweichungen verknüpfte Lohnarten
Über Stammdaten | Lohnarten | Zugriff auf weitere Programmfunktionen | Abweichungen verknüpfte Lohnarten kann ein Dialog geöffnet werden, der die Abweichungen in den relevanten Feldern zwischen der verwendeten Lohnart und der verknüpften Basis-Lohnart anzeigt.
Über Aktivierung des Kontrollkästchens „Ändern?“ können die einzelnen Abweichungen zu den verknüpften Lohnarten mit Schließen des Dialogs behoben werden.
Änderungen
Verschiedene Änderungen -> siehe nachfolgende detaillierte Beschreibung.
Basis-Lohnart 3300 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG
Die Basis-Lohnart 3300 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG | Abfindung m. mehrj. Verst. |
Basis-Lohnart 3302 Jubiläum
Die Basis-Lohnart 3302 Jubiläum wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Jubiläum | Jubiläum m. mehrj. Verst. |
Basis-Lohnart 3306 Wettbew.ent., sv-pfl.
Die Basis-Lohnart 3306 Wettbew.ent., sv-pfl. wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Wettbew.ent., sv-pfl. | Wettbew.ent. mehrj. Verst., sv-pfl., |
Basis-Lohnart 3307 Wettbew.ent., sv-frei
Die Basis-Lohnart 3307 Wettbew.ent., sv-frei wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Wettbew.ent., sv-frei | Wettbew.ent. mehrj. Verst., sv-frei |
Basis-Lohnart 4031 VWL-AG-Anteil (Bau) Ost
Die Basis-Lohnart 4031 VWL-AG-Anteil (Bau) Ost wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2024 in der Lohnartensteuerung zur Verarbeitung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Verarbeitung | Allgemein | VWL-AG-Anteil (Bau) Ost | VWL-AG-Anteil (Bau) West |
Basis-Lohnart 4445 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG
Die Basis-Lohnart 4445 Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Abfindung n. § 24 Nr. 1a EStG | Abfindung m. mehrj. Verst. |
Basis-Lohnart 5232 Verm.Bet.(EBZ) n. § 24 Nr. 1b EStG
Die Basis-Lohnart 5232 Verm.Bet.(EBZ) n. § 24 Nr. 1b EStG wird für Gültigkeitszeiträume ab 01.2025 durch den Wegfall der Fünftelungsregelung in der Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) in der Bezeichnung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Verm.Bet.(EBZ) n. § 24 Nr. 1b EStG | Verm.Bet.(EBZ) mehrj. Verst. |
Basis-Lohnart 6009 Sollentgeltvorgabe
Die Basis-Lohnart 6009 Sollentgeltvorgabe wird für Gültigkeitszeiträume ab Beginn in der Lohnartensteuerung zur Pfändung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| SFN Div. Strg. | Pfändung | nein | unpfändbar |
Basis-Lohnart 6009 Sollentgeltvorgabe
Die Basis-Lohnart 6009 Sollentgeltvorgabe wird für Gültigkeitszeiträume ab Beginn in der Lohnartensteuerung zur Pfändung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| SFN Div. Strg. | Pfändung | nein | unpfändbar |
Basis-Lohnart 6011 Kug-Nebeneinkomm.
Die Basis-Lohnart 6011 Kug-Nebeneinkomm. wird für Gültigkeitszeiträume ab Beginn in der Lohnartensteuerung zur Pfändung geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| SFN Div. Strg. | Pfändung | nein | unpfändbar |
Basis-Lohnart 6100 SW-Ausfallstd.
Die Basis-Lohnart 6100 SW-Ausfallstd. wird für Gültigkeitszeiträume ab 12.2024 in der Lohnartensteuerung zum Gesamtbrutto geändert.
| Lohnarten | Feld | Feldinhalt neu | Feldinhalt alt |
|---|---|---|---|
| Beträge steuern | Gesamtbrutto | add | 0 |
| Verarbeitung | Art des steuerfreien Bezuges | Sonstiges | nein |
| Verarbeitung | Bezeichnung des steuerfreien Bezuges | SW-Ausfallstunden | leer |