Dokumenteigenschaften Zusammenfassende Meldung
Dokumenteigenschaften Zusammenfassende Meldung
In den Dokumenteigenschaften legen Sie die grundlegenden Einstellungen des Dokuments fest. In SBS Rewe neo® werden die Eigenschaften der Steuerlisten- und Steuerformulardokumente mit dem Dokument geöffnet und im rechten Bildschirmbereich dargestellt. Bei Bedarf können Sie die Dokumenteigenschaften über das Pfeil Symbol ausblenden um so das Dokument auf dem ganzen Bildschirm anzuzeigen. In cs:Plus und tse:nit werden die Eigenschaften der Steuerlisten- und Steuerformulardokumente als gesondertes Dialogfenster z. B. beim Dokumentstart angezeigt.
Register Allgemein (nur cs:Plus / tse:nit)
Allgemein (nur cs:Plus / tse:nit)
Register Dokument
Auf dem Register Dokument können Sie einstellen, welche Daten in das Dokument eingelesen werden sollen und welche Ansicht nach dem Öffnen des Dokumentes angezeigt wird.
Meldung Kalenderjahr
Meldezeitraum: Hier wird eingestellt für welchen Zeitraum die Zusammenfassende Meldung erstellt wird.
- Ganzes Jahr: Eine weitere Auswahl ist nicht möglich
- Quartal: Es muss noch ausgewählt werden für welches Quartal die Ausgabe erfolgt
- Monat: Es muss noch ausgewählt werden, für welchen Monat die Ausgabe erfolgt.
Ausgabe sonstige Leistungen (EU): Die Auswahl ist nur möglich, wenn der Meldezeitraum Monat ausgewählt wurde. Die Ausgabe der sonstigen Leistungen kann
- im letzten Monat des Quartals
- monatlich
erfolgen.
Monatliche Abgabe §18a Abs. 1 UstG Die Auswahl ist nur möglich, wenn der Meldezeitraum Monat ausgewählt wurde. Für die monatliche Abgabe § 18a Abs. 1 UStG kann der
- Antrag auf monatliche Abgabe der ZM
- Widerruf der Anzeige
eingestellt werden. Der Antrag bindet den Antragsteller für die Dauer von 12 Monaten.
Datenermittlung
Daten Wählen Sie, ob vorläufige und/oder endgültige Buchungen importiert werden. Alternativ können Sie die Einstellung Erfassung / Import auswählen, wenn Sie manuell Werte erfassen möchten oder eine XML-Datei importiert werden soll.
Abschlussbuchungen (bei vorläufigen/endgültigen Buchungen): Die Ausgabe von Abschlussbuchungen kann nur gewählt werden, wenn der ausgewählte Meldezeitraum dies zulässt (z.B. „ganzes Jahr“, Quartal enthält den letzten Monat des Wirtschaftsjahres).
Berichtigung (bei Erfassung / Import) Wenn manuell Werte erfasst oder import werden, können Sie das Kontrollkästchen Berichtigung aktivieren.
Anzeige
Ansicht (bei vorläufigen/endgültigen Buchungen): Hier wird eingestellt, welche Ansicht nach dem Öffnen des Dokumentes sichtbar ist. Es kann
- Einzelansicht (komplett)
- Meldungsansicht
- Meldungsansicht (zu melden) – nur bei Berichtigungen
gewählt werden.
Anzeige Beleg 2: Die Auswahl ist nur möglich, wenn die Ansicht Einzelansicht (komplett) gewählt wurde.
Register Buchungskreise
Die Einstellungen für die Buchungskreise nehmen Sie üblicherweise in zwei Spalten vor. Die erste Spalte bestimmt, welche Buchungskreise im Dokument angezeigt werden (Mehrfachauswahl möglich). Die zweite Spalte ist nur vorhanden, wenn im Dokument gebucht werden kann. Die Buchungen werden in diesem Buchungskreis erfasst (nur eine Auswahl möglich). Über das Symbol Vorbelegungen besetzen können Sie die Vorbelegung aus dem Dokument Buchungskreise (Firma oder Zentrale Stammdaten) für die Aufbereitung des Dokuments übernehmen.
Register Kumulierung
Über die Kumulierungskreise lassen sich die Werte einzelner Mandanten in einer Zusammenfassenden Meldung zusammenfassen z.B. bei umsatzsteuerlicher Organschaft. Hierbei stehen die Varianten ReWe-Kumulierung sowie Umsatzsteuerliche Kumulierung (Voranmeldung) zur Verfügung. In beiden Varianten ist es nicht notwendig in den zu kumulierenden Mandanten vorher eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Sind die entsprechenden Mandanten ausgewählt, so werden die Daten bei der Aufbereitung zusammengefasst. Selbst bei abweichenden Kontenrahmen, abweichenden Steuerschlüsseln und anderen Wirtschaftsjahren ist eine Kumulierung über die umsatzsteuerliche Kumulierung möglich. Ob eine Kumulierung im jeweiligen Fall rechtlich zulässig ist muss mit ihrem steuerlichen Berater abgestimmt werden. Regelmäßig sind Mandanten mit eigener UStId-Nummer nicht zu kumulieren (§ 18a Abs. 1 UStG, § 27a Abs. 1 Satz 3 UStG, Stand 18.04.2012).