Einführung
Einführung
Das Listendokument Dauerfristverlängerung bietet Ihnen die Möglichkeit auf die gespeicherten Steuerfälle Werte zuzugreifen. Diese werden übersichtlich in einer Tabelle dargestellt, kumulierte Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind mit einem * gekennzeichnet. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, manuell einzugreifen und die Höhe der Sondervorauszahlung zu überschreiben. Wurde bereits eine Dauerfristverlängerung versendet bereitgestellt, wird automatisch eine Berichtigung erstellt. Die Einstellungen in den [Dokumenteigenschaften] beeinflussen die Darstellung und Ausgabe des Dokumentes.
Dokument öffnen: Mandant / Firma -> Register Dokumente bzw. Jahresakte-> Register Rechnungswesen -> Register Finanzbuchhaltung -> Dauerfristverlängerung öffnen
Dokument neu anlegen: Mandant / Firma -> Kontextmenü Neu -> Untermenü Neues Dokument oder Registerkarte Start -> Symbol Neues Dokument -> Dialog Dokument hinzufügen Register Finanzbuchhaltung -> im mittleren Bereich Eintrag Dauerfristverlängerung -> Doppelklick oder Eintrag markieren -> Schaltfläche OK
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Die Dauerfristverlängerung beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt durch Abgabe des Vordruckes USt 1 H. Der Antrag ist auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nach Gewährung einer Dauerfristverlängerung, darf ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der regulären Abgabefrist einreichen. Die wirksame Dauerfristverlängerung gilt solange, bis entweder das Finanzamt den Antrag ablehnt, bzw. widerruft oder der Unternehmer dem Finanzamt erklärt, dass die Dauerfristverlängerung nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der USt-Voranmeldungen verpflichtet sind, müssen bei Beantragung der Dauerfristverlängerung und dann jährlich jeweils bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung anmelden und entrichten.
Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr berechnen Sie die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlung dieses Kalenderjahres (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalenderjahres entsprechen.
Die Sondervorauszahlung rechnen Sie grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember an.
Bei Widerruf oder Verzicht auf die Dauerfristverlängerung im Laufe eines Kalenderjahres rechnen Sie die Sondervorauszahlung in der Voranmeldung für den letzten Monat an, für den die Fristverlängerung gilt.
Die Sondervorauszahlung beträgt nach § 47 Abs. 1 UStDV grundsätzlich ein Elftel der Berechnungsgrundlage:
Wurden die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, mit deren Wiederholung nicht zu rechnen ist, kann das Finanzamt eine abweichende Berechnung der Sondervorauszahlung zulassen (Abschn. 228 Abs. 5 UStR). Ergibt sich während des laufenden Kalenderjahres eine Änderung der Steuer für das vorangegangene Jahr (z. B. infolge Einreichung berichtigter USt-Voranmeldungen oder aufgrund einer USt-Sonderprüfung), geben Sie eine berichtigte Anmeldung ab und machen dies durch Eintragung einer „1" in Zeile 22 kenntlich.