Unternehmensbewertung
Unternehmensbewertung
Unterstützen und beraten Sie Ihre Mandanten bei der Ermittlung von Unternehmenswerten?
Mit der DVD 2/2019 stellen wir Ihnen innerhalb der bereits bekannten Kennzahlenanalyse zwei Verfahren zur Bewertung von Unternehmen zur Verfügung.
Für Bewertungen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten, wenn beispielsweise der gemeine Wert nicht aus einer Veräußerung abgeleitet werden kann, kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren (§199 BewG) in Frage.
Soll der Wert eines Unternehmens anhand dessen Substanz erfasst werden, kann das Substanzwertverfahren herangezogen werden. Der Substanzwert gibt dabei an, welcher Betrag aufgewendet werden müsste, um ein vergleichbares Unternehmen mit gleicher Leistungsfähigkeit zu errichten.
Das Programm berechnet mit Hilfe dieser Verfahren den Unternehmenswert. Die Struktur beider Methoden ist bereits im Programm hinterlegt. Sie nehmen noch Kürzungen und Hinzurechnungen vor oder legen beim Substanzwertverfahren die gemeinen Werte fest.
Sie haben weiterhin die Möglichkeit die Ergebnisse für Ihre Mandanten in einem Bericht aufbereiten zu lassen.
| Programmaufruf |
Öffnen Sie die Unternehmensbewertung innerhalb der Kennzahlenanalyse im Bereich Beratung. Es werden Ihnen zwei zusätzliche Reiter mit den beiden Verfahren angezeigt. |
Voraussetzungen
- für das vereinfachte Ertragswertverfahren: drei abgeschlossene Bilanzjahre
- für das Substanzwertverfahren ein abgeschlossenes Bilanzjahr (Übernahme der Ist-Daten aus der E-Bilanz)
Verkürzter Zeitraum
- Für die Anwendung des verkürzten Zeitraumes im Rahmen des vereinfachtes Ertragswertverfahrens können Sie statt drei auch zwei Jahre erfassen.
| Sollten in der Kennzahlenanalyse noch keine aktuellen Daten bereitstehen, können Sie dies über die Aktualisierung der Werteübersicht nachholen. |
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre ermittelt) mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.
Für jedes Jahr des Betrachtungszeitraumes muss dabei ausgehend vom Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG (dieser wird automatisch aus der GuV übernommen) ein Ertrag ermittelt werden. Dabei sind Hinzurechnungen und Kürzungen zu beachten, um einen betriebswirtschaftlichen Überschuss zu ermitteln. Danach wird ein pauschalisierter Abzug in Höhe von 30% für die Ertragsteuern vorgenommen. Aus den Betriebsergebnissen der drei Jahre wird ein Durchschnittswert berechnet, dieser wird dann mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Es ergibt sich der nachhaltig erzielbare Jahresertrag. Weitere Hinzurechnungen können sich aus separat zu bewertenden Vermögensgegenständen ergeben. Im Ergebnis erhalten Sie den Ertragswert. Dieser wird mit dem Substanzwert verglichen. Sollte dieser höher ausfallen, verdrängt er den Ertragswert.
Das Programm ermittelt den Ertragswert automatisch. Sie nehmen lediglich Hinzurechnungen und Kürzungen vor.
Struktur vereinfachtes Ertragswertverfahren
Tragen Sie im Tabreiter „Struktur vereinfachtes Ertragswertverfahren“ die sonstigen Hinzurechnungen und sonstige Abrechnungen ein.
Blau und grau hinterlegte Felder werden automatisch berechnet.
Kapitalisierungsfaktor
Programmseitig ist der aktuelle Kapitalisierungsfaktor 13,75 nach § 203 Abs. 1 BewG hinterlegt. Sie können den Kapitalisierungsfaktor jedoch auch manuell über die Eingabe des Basiszinssatzes auf zwei Nachkommastellen genau erfassen. Um zum voreingestellten Kapitalisierungszins zurückzukehren, entfernen Sie den Haken bei „manueller Erfassung“ und bestätigen Sie mit OK.
Vergleich Ertragswert/Substanzwert
Laut § 11 Bewertungsgesetz darf der Substanzwert nicht unterschritten werden. Sollte der Substanzwert höher als der Ertragswert sein, so wird dieser angesetzt.
Hinzurechnungen
Tragen Sie im Tabreiter „Hinzurechnungen“ die Hinzurechnungen ein.
Kürzungen
Tragen Sie im Tabreiter „Kürzungen“ die Kürzungen ein.
angemessener Unternehmerlohn
Für Einzelunternehmen/Personengesellschaften wird ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen. Diesen können Sie innerhalb der Kennzahlenanalyse eintragen. Er wird dann automatisch unter den Kürzungen abgezogen.
Nettowert nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Erfassen Sie unter „Nettowert nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ die gemeinen Werte von nicht betriebsnotwendigem Vermögen abzüglich der Schulden. Nicht betriebsnotwendig sind Wirtschaftsgüter, die ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, aus dem Unternehmen herausgelöst werden könnten.
Wert von Beteiligungen an anderen Gesellschaften
Erfassen Sie unter „Wert von Beteiligungen an anderen Gesellschaften“ die gemeinen Werte von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Nettowert junges Betriebsvermögen
Erfassen Sie unter „Nettowert junges Betriebsvermögen“ die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter, die zum sog. „jungen Betriebsvermögen“ gehören. Darunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.
Substanzwertverfahren
Beim Substanzwertverfahren wird die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter um die Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge gemindert.
Der Substanzwert wird als Mindestwert nur angesetzt, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder mit einem Gutachtenwert ermittelt wurde. Liegt der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen vor, ist der Ansatz des Substanzwertes ausgeschlossen.
Ein negativer Substanzwert ist nicht anzusetzen, es ist dann von einem Nullwert auszugehen.
Allgemeiner Aufbau und Vorgehen
In allen Tabreitern des Substanzwertverfahrens finden Sie folgende Spalten:
Spalte 1 Bezeichnung
Spalte 2 Bilanzieller Wert aus der E-Bilanz zum Bilanzstichtag
(grün hinterlegt)
Spalte 3 Gemeiner Wert (durch Sie auszufüllen)
Spalte 4 Differenz (Kontrollspalte)
Gehen Sie wie folgt vor:
- Legen Sie für folgende Positionen die gemeinen Werte fest:
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Schulden
Aktive und Passive Rechnungsabgrenzung
Nehmen Sie die Hinzu- und Abrechnungen vor
- Evtl. Kontrolle durchführen mithilfe der Differenzspalte. Als Ergebnis erhalten Sie automatisch den Substanzwert.
Struktur Substanzwertverfahren Anlagevermögen
Anlagevermögen
Tragen Sie unter „Anlagevermögen“ die gemeinen Werte für die immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Sach- und Finanzanlagen ein.
Der gemeine Wert aus der letzten Zeile (=Summe des Anlagevermögens) wird automatisch in den ersten Tabreiter „Struktur des Substanzwertverfahrens“ übertragen.
Umlaufvermögen
Tragen Sie unter „Umlaufvermögen“ die gemeinen Werte für die Vorräte, die Forderungen und die sonstigen Vermögensgegenstände ein.
Der gemeine Wert aus der letzten Zeile (=Summe des Umlaufvermögens) wird automatisch in den ersten Tabreiter „Struktur des Substanzwertverfahrens“ übertragen.
Schulden
Tragen Sie unter „Schulden“ die gemeinen Werte für die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten ein.
Der gemeine Wert aus der letzten Zeile (=Summe Schulden) wird automatisch in den ersten Tabreiter „Struktur des Substanzwertverfahrens“ übertragen.
Hinzu- und Abrechnungen
Tragen Sie unter „Hinzu- und Abrechnungen“ die gemeinen Werte für den anteiligen Steuerbilanzgewinn oder –verlust für den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bewertungszeitpunkt ein. Weiterhin erfassen Sie hier Vermögensänderungen durch Erwerbe und Verkäufe, die noch nicht im Gewinn/Verlust berücksichtigt wurden sowie verdeckte Einlagen/Kapitalerhöhungen und Gewinnausschüttungen bzw. Entnahmen.
Der gemeine Wert aus der letzten Zeile (=Summe der Hinzu- und Abrechnungen) wird automatisch in den ersten Tabreiter „Struktur des Substanzwertverfahrens“ übertragen.
Bericht
Gehen Sie auf das Drucksymbol und wählen Sie das entsprechende Verfahren aus. Sie erhalten den ausgefüllten Bericht.
Eigene Kommentare hinterlegen
Möchten Sie dem Bericht eigene Bemerkungen hinzufügen, können Sie dies unter jedem Tabellenblatt tun. Sie können mit den entsprechenden Funktionen Ihren Text formatieren. Der hinterlegte Text wird im Bericht mit ausgedruckt.
Nach Aufruf des Berichts werden die eigenen Kommentare unterhalb der Tabellen aufgeführt.
Notizfeld
Für kanzleiinterne Hinweise und Kommentare können Sie den rechten Seitenbereich in der Spalte Notizen benutzen. Diese Hinweise werden nicht im Bericht mit ausgegeben.
Aktualisierung
Die Unternehmensbewertung wird nicht automatisch aktualisiert. Für die manuelle Aktualisierung können Sie auswählen, ob Sie die Kennzahlenanalyse ohne Unternehmensbewertung, nur die Unternehmensbewertung oder eine komplette Aktualisierung durchführen möchten.
Aktualisierung: Kennzahlenanalyse
Aktualisierung: Unternehmensbewertung
Komplette Aktualisierung